bAV: Gebot der Wertgleichheit ? nichtige bAV-Vermittlung?

von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), M.B.A. (Univ.Wales), M.M. (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte (C.I.F.E.), Bankkaufmann (https://www.fiala.de/>www.fiala.de)
bAV-Handelsblatt-Forum:
Nichtige Entgeltumwandung Dr.Reinecke, Vorsitzender des Ruhegeldsenates beim Bundesarbeitsgericht (BAG), hat die Bombe platzen lassen. Seine Kernaussage ist, dass Verträge zur Umsetzung der betrieblichen Altersvorsorge (teil-)-nichtig sein können. Die Versicherungsvermittler sind überrascht ? haben sie seit Jahren unwirksame Verträge vermittelt? Das Bundesarbeitgericht ist gnädig und gerecht? Der Vorsitzende ist gnädig, denn er kündigt an, wie er entscheiden wird – gegen Arbeitgeber und damit auch gegen Vermittler. Viele Vermittler ignorieren die Botschaft ? schließlich braucht ja jeder (gewohnheitsmäßig über Provision) etwas zum Leben. In dieses Kartell der Provisionsorientierung sind auch Banken verstrickt. Das Problem, dass Entgeltumwandlungen nichtig sein könnten, und damit auch rechtlich verknüpft die Verträge mit Versicherungen zur Rückdeckung oder Auslagerung, ist lange bekannt. Aber die Vertriebswerbung der Produktgeber hat dies oft beiseite geschoben. Die Vermittler werden es als erste ausbaden, vorher natürlich die Arbeitgeber.
bAV-Honorarberatung: Und nun kommt es im Detail. Abschlusskosten (Provisionen) und zu hohe Verwaltungskosten, sowie eine ?Zillmerung? könnten gegen das Gebot der Wertgleichheit verstoßen. Im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist dies geregelt, nicht erst seit gestern. Die Werbung der Produktgeber schaut sich dieses gesetzliche Gebot erst neuerdings genauer an. Und schon läuft die Werbe-Maschinerie, es sei ja alles nicht so schlimm ? verschwiegen wird, womit sich die Justiz schon länger beschäftigt. Denn Dr.Reinecke ist beileibe nicht der einzige Arbeitsrichter, der sich zur Wertgleichheit äußert.
Das Strafbarkeitsrisiko: überlegen wir mal ganz sachlich. Da gibt es die Erkenntnis, dass der Arbeitnehmer eine betriebliche Altersvorsorge verlangen kann. Er hat darauf einen Anspruch, weil es der Gesetzgeber so festgelegt hat. Damit sind Kosten und Haftung für den Arbeitgeber verbunden ? wie selbstverständlich für den gesamten Bereich der Lohnabrechnung. Hinsichtlich der Abgaben sind bAV-Gestaltungen derzeit meist vorteilhaft. Der Arbeitgeber ist in diesem gesetzlichen Spiel ein Treuhänder des Vermögens/Lohns seiner Mitarbeiter, denn er bestimmt ?den Durchführungsweg und den Tarif?. Der Blick in §§ 266, 266a StGB ist schauderhaft ? Untreue droht (dem Arbeitgeber, und dem Vermittler unter dem Gesichtspunkt von Anstiftung und Beihilfe). Dr.Reinecke hat das mit keinem Wort in den Raum gestellt. Doch Kenner der Materie wissen, was und wem die Stunde geschlagen haben dürfte.
Arroganz eines Versicherungsvorstandes? Da berichtet dann ein Makler ?Alles halb so wild; gestern sprach ich mit dem Vorstand der Pfefferminzia, und der wird im Kanzleramt anrufen, damit das repariert wird.? Die Haftungsklagen gegen Vermittler zeigen, dass die Arbeitgeber kein Verständnis haben, wenn sie sich getäuscht fühlen. Mancher Vermittler kennt die Situation, wenn er verklagt wird, und sein Produktgeber ihn erst mal ?kalt fallen lässt?.
Beratungsdefizite: Es gibt Versäumnisse des Gesetzgebers, vor allem dann, wenn ?unbestimmte Rechtsbegriffe? im Gesetz stehen. Hier darf dann der Richter neues Recht schöpfen. Dazu gehört die ?Wertgleichheit?. So etwas ist ein Risiko, für alle Beteiligten ? hier also den Arbeitgeber und den Finanzberater, bis hin zur Strafbarkeit, und da wiegt eine drohende Rückabwicklung beinahe weit weniger. Wer hat schon den Arbeitgeber darüber informiert, dass es völlig unklar ist, ob eine Versicherung beliebige Verwaltungskosten und Provisionen ?zillmern? oder anders verrechnen darf. Aufklärung ist auch hier seit Jahren angesagt (BGH Urteil vom 20.10.2005), auch für den Vermittler. Aber welcher Vermittler hat schon von seinem Produktgeber zur Wertgleichheit eine Enthaftungsinformation erhalten? Am Ende wird (wieder?) mal der eine oder andere Vermittler verurteilt und scheidet aus dem Markt aus?
Steuerberater-Haftung: Auch dem Steuerberater geht es nicht besser als dem Vermittler. Ein Steuerberater musste jüngst durch das genannte BGH-Urteil erkennen, dass über die Unsicherheiten der Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, wie es die Wertgleichheit nun mal ist, aufzuklären ist. Das ist nichts neues, aber in welcher Vertriebsschulung wurde dies behandelt?
Für den Vermittler, aber auch den Steuerberater ist fraglich, ob der VSHVersicherer in derartigen Fällen einsteht. Denn wenn (wie hier?) möglicherweise gegen gesetzliche Verbote verstoßen wird, zahlt kein VSH-Versicherer. Fragen Sie Ihren VSH-Makler, denn ein Verstoß gegen das Gebot der ?Wertgleichheit? ist üblicherweise unversicherbar. Die Steuerberater haben noch ein Problem: Wie wird eine (unerkannt?) unwirksame Gehaltsumwandlung in der Lohnabrechnung behandelt? Der Vermittler ist fast immer mit im Boot?!
Täuschung durch Produktgeber? Ein Verband hat es nun auf seine Internet-Seite gegeben, der Bundsverband der Selbständigen (BVD): Hier wir deutlich gemacht, dass Unternehmer ihre gesamte betriebliche Altersvorsorge nach dem ?Verpfändungsmodellen der Versicherungswirtschaft? in der Insolvenz verlieren können. Nur dieser Befund führt für den Vermittler nicht zum Ziel. Auch in diesem Punkt besteht ein erheblicher Sanierungsbedarf, unglückliche Gestaltungen zu reparieren, natürlich bezahlterweise.
Umdenken beim Vertrieb: Für den Vermittler geht es heute darum zu erkennen, dass Honorarberatung zukunftsträchtig ist. Noch immer versuchen Vermittler mit Provisionen ihr Geld in der bAV-Beratung zu verdienen. Das Risiko eine zivil- und strafrechtlichen Haftung ist gross. Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Rechtsbeistand ? aber (bloß nicht) Ihren Makler-Betreuer?
Arbeitgeberhaftung als Türöffner: Massenhafter Sanierungsbedarf besteht in der bAV offenbar wegen des Verstoßes gegen die Wertgleichheit. Arbeitsrechtlicher Grund ist die Försorgepflichtverletzung, denn der Anspruch des Mitarbeiters gegen den Arbeitgeber aus Arbeitsrecht ist zumeist höher als der Anspruch gegen den beteiligten Versicherer nach dem Versicherungsrecht. Ein Gespräch mit Gewerkschaften bzw. Betriebsräten, vielleicht noch der zarte Hinweis auf die objektiven Straftatbestände der §§ 266, 266 a StGB, kann helfen diesen Markt zu erschließen. Oder Sie fragen mal nach, wie es denn der Steuerberater angestellt hat, über Jahre (teil-)- unwirksame Entgeltumwandlungen steuerlich zu behandeln? Auch wenn einige Versicherer bisher erfolglos bemüht sind, Dr.Reinecke zu widerlegen ? seine Aussagen offenbaren einen existentiellen Beratungsbedarf als Vertriebschance.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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