bAV: Versicherer haftet wegen mangelnder Aufklärung über die Folgen eines Arbeitgeberwechsels

In einem Urteil vom 13.09.2007 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle über die Folgen einer Falschberatung von Arbeitnehmern bezüglich der Modalitäten der Fortführung einer im Rahmen der arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Versicherung bei einem Arbeitgeberwechsel. Der Arbeitgeber hatte bei einer Pensionskasse Versicherungen im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrags abgeschlossen. Der klagende Arbeitnehmer hat den Versicherungsvermittler vor dem Abschluss seiner Versicherung über die Konsequenzen eines möglichen Arbeitgeberwechsels befragt. Der Vermittler räumte ein, hierauf angesprochen habe er regelmäßig gesagt, der Vertrag könne bei gleicher Konstellation eins zu eins mit dem neuen Arbeitgeber fortgeführt werden. Darauf, dass die Höhe der Leistungen und der Prämie von dem jeweils vereinbarten Tarif abhängen, wies er nur bei besonderer Nachfrage hin. Dies wäre laut OLG Celle aber stets erforderlich gewesen, sodass der Versicherer den Vertrag nun zu identischen Bedingungen fortführen muss. Der Versicherer haftet in dem Umfang auf Erfüllung, den der Versicherungsvertreter dem Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss als Inhalt der Versicherung dargestellt hat. Die Erfüllungshaftung greift nicht nur, wenn der Vertreter positiv eine Falschauskunft abgibt, sondern auch bei einem Unterlassen, wenn der Vertreter die für ihn erkennbar unzutreffenden Vorstellungen des Versicherungsnehmers erkennt, ohne diesen zu widersprechen und den Versicherungsnehmer bzw. den Arbeitnehmer als begünstigte Person zutreffend aufzuklären. Der Versicherer haftet für die Aussagen seines Vertreters zudem auch dann, wenn sich diesem anhand der Umstände ohne weiteres aufdrängen musste, dass der Versicherungsnehmer einem Irrtum über einen vertragswesentlichen Umstand unterliegt. Obwohl nur der Arbeitgeber Vertragspartner des Arbeitnehmers bei der Entgeltumwandlung ist, haftet insoweit der Versicherer für eine durch seinen Vertreter gegenüber dem Arbeitnehmer erfolgende Falschauskunft. Das Urteil stärkt damit die Rechtstellung des Arbeitgebers etwa auch bei fehlerhafter Beratung (des Arbeitnehmers) durch Versicherungsvertreter im Zusammenhang mit der Verrechnung der mit dem Versicherungsvertrag verbundenen Abschlusskosten, die wegen zunächst nicht vorhandener bzw. sehr geringer Rückkaufwerte zu einer Haftung des Arbeitgebers führen kann (vgl. Urt. des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 17.01.2005, Az. 19 Ca 3152 / 04 – Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers wegen fehlender Aufklärung des Arbeitnehmers über die Folgen der Zillmerung – sowie des Landesarbeitsgerichts München vom 15.03.2007, Az. 4 Sa 1152 / 06, nicht rechtskräftig – Unzulässigkeit gezillmerter Tarife bei Entgeltumwandlung). �
Thomas Keppel, Rechtsanwalt, Dipl.-Jur. Univ., Kanzlei Dr. Fiala, München
(BankPraktiker 1/2008, 6)
Mit freundlicher Genehmigung von www.bankpraktiker.de.

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