bAV: Zillmerung ist verfassungswidrig

*von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), Mediator (Univ.), MBA Financial Services (Univ.Wales), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte (C.I.F.E.), Lehrbeauftragter (Univ. of Cooperative Education), Bankkaufmann (https://www.fiala.de>www.fiala.de)
?Es gibt doch eine Garantie für die Rente. Die Rente wird immer gezahlt.? (Norbert Blüm)
Verfassungswidrigkeit der Verrechnung von Abschlußkosten: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat durch seinen Beschluß vom 15.02.2006 (Az. 1 BvR 1317/96) zur Berechnung des Rückkaufswertes einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei vorzeitiger Kündigung festgestellt, dass die Verrechnung von Abschlußkosten usw. im Wege der Zillmerung verfassungswidrig ist.
Der Fall: Die Verfassungsbeschwerde eines Versicherungsnehmers, der im Jahr 1992 seine 1990 abgeschlossene kapitalbildende Lebensversicherung vorzeitig gekündigt hatte, war jedenfalls im Kern erfolgreich. Der Versicherungsnehmer bezahlte zunächst in 16 Raten zu je 252,50 DM (zusammen 4.040 DM), und nach Vertragsumstellung ab August 1991 noch 17,80 DM monatlich. Die Rückvergütung nach Kündigung zum Mai 1992 betrug 559,30 DM zuzüglich 22,80 DM überschußanteile.
Verbotene Zillmerung: Zur Grundstruktur ?gezillmerter? Prämie gehört, dass Vertragsabschlusskosten (insbesondere Vermittlungsprovision) nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, sondern mit der insgesamt zu zahlenden Prämie verrechnet werden. Die Prämienhöhe wird so berechnet, dass sie über die Gesamtlaufzeit des Vertrags gleich bleibt und dass Prämienzahlungen zunächst dazu verwendet werden, die Abschlusskosten zu decken.
Dieses ?Problem? besteht auch seit der Novelle im Versicherungsrecht zum Ende Juli 1994 weiter fort ? bis heute. Daher steht eine gesetzliche Neuerung gleichsam vor der Tür.
Verfassungsrechtlicher Kern: Der Versicherungsnehmer muss erkennen können, in welcher Höhe Abschlusskosten mit der Prämie verrechnet werden dürfen. Der Versicherungsnehmer muß bei einer vorzeitigen Beendigung des Lebensversicherungsverhältnisses eine Rückvergütung erhalten, deren Wert auch unter Berücksichtigung in Rechnung gestellter Abschlusskosten in einem angemessenen Verhältnis zu den bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Versicherungsprämien steht.
Bleiben den Versicherungsnehmern Art und Höhe der zu verrechnenden Abschlusskosten und der Verrechnungsmodus unbekannt, ist ihnen eine eigenbestimmte Entscheidung darüber unmöglich, ob sie einen Vertrag zu den konkreten Konditionen abschließen wollen.
Verbotene Vereitelung der Vermögensbildung: Die mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages verfolgte Zielsetzung der Vermögensbildung darf nicht dadurch teilweise vereitelt werden, dass hohe Abschlusskosten, deren konkrete Berechnung zudem den Versicherungsnehmern nicht bekannt ist und deren Höhe von ihnen auch nicht beeinflusst werden kann, in den ersten Jahren mit der Prämie so verrechnet werden können, dass der Rückkaufswert in dieser Zeit unverhältnismäßig gering ist oder gar gegen Null tendiert.
Entscheidungen des Bundegerichtshof (BGH) vom 12.10.2005 (Az. IV ZR 177/03): Auch wenn der BGH mit Urteil vom 12.10.2005 im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung Grenzen der Verrechung der Abschlusskosten bei vorzeitiger Vertragsauflösung festgelegt hat, bleibt der Gesetzgeber weiter gefordert. Allerdings kann die Entscheidung des Verfassungsgerichts ein Hinweis darauf verstanden werden, dass die vorläufige Regelung durch den BGH generell auch für länger zurückliegende Vertragsabschlüsse anzuwenden sein wird.
Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber bereits aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2007 eine mit den grundrechtlichen Vorgaben vereinbare Regelung des Rechts der Lebensversicherung zu treffen. Es ist zu erwarten, dass die vom Gesetzgeber zu schaffende Lösung auch Sicherungen für größere Transparenz enthalten und Auswirkungen auf die Be- und Verrechnung von Abschlusskosten haben wird.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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