Eine Riester- Zulagenförderung Bekommt nur, wer Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Darauf weist RA J. Fiala ausdrücklich hin. Dies ist bei über 1 Mio. mitarbeitenden Ehegatten jedoch nicht der Fall. Experten schätzen, dass 5 % aller Beschäftigungsverhältnisse „überprüfungswürdig“ sind. Zahlreiche Bundesbürger entrichten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, sind jedoch tatsächlich keine Pflichtmitglieder! Erst wenn der Leistungsfall eintritt, prüfen die Behörden. Wenn dann zur Beschäftigung im Familienbetrieb festgestellt wird, dass die Riesterzulagen „zu unrecht“ gewährt wurden, fordert der Staat diese zurück. Kaum einem Steuerberater ist bewusst, dass der sozialversicherungsrechtliche Status regelmäßig geprüft werden muss. Das betrifft ebenso die Versicherungsvermittler. Wurde der Riestervertrag unter der falschen Voraussetzung einer angeblichen Zulagenförderung vermittelt, so kann der Bürger regelmäßig vom Vermittler sowie dem Versicherer Schadensersatz fordern. Nach der gesetzlichen Regelung trägt das betroffene Familienmitglied erst einmal das Kostenrisiko der Rückabwicklung. Die Versicherungsvermittler haften längstens für 10 Jahre, dann tritt Verjährung ein: Wenn die Statusprüfung später stattfindet, bleibt der mitarbeitende Familienangehörige voraussichtlich auf dem Schaden sitzen – dem unverjährten Rückforderungsanspruch der staatlichen Zulagenförderung. Weitere Informationen für ep-Leser auch über die monatliche Versicherungs- Hotline.
(Elektropraktiker 3/2007, 157)
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