Besteht für Makler – als Sachwalter des Kunden – die Pflicht zur laufenden Prüfung der Risikosituation seiner Kunden? Besteht eine solche Pflicht auch für den gebundenen Vertrieb?

    Aus der Reihe der Newsletter der DHBW (Duale Hochschule Baden-Württemberg) Heidenheim zum Thema “Vermittlerrecht praktisch”:

    An dieser Stelle beantwortet Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala, https://fiala4instalive.instawp.xyz, Lehrbeauftragter für Versicherungsrecht an der DHBW Heidenheim, Ihre Fragen. Fragen können Sie stellen über eine E-Mail an ott@dhbw-heidenheim.de

     

    Beim gebundenen Vertrieb – früher sagte man Agent, heute Vertreter – besteht eine solche Pflicht nicht, es sei denn die “Beratungsbedürftigkeit” drängt sich mehr oder weniger auf.

    Es kann für Kunden ein Vorteil sein, von der “Ausschließlichkeit” beraten zu werden, denn für deren Fehler haftet der zumeist bonide Versicherer. Ob beim Makler eine Pflicht zur laufenden Prüfung des Risikos besteht, hängt davon ab, welche Vereinbarungen er mit dem Kunden im Einzelnen getroffen hat. Von manchen Maklerverbänden “als Muster” verbreitete Maklerverträge nehmen darauf kaum Rücksicht. Die Folge ist, dass der Makler im Zweifel für Dinge haftet, die er faktisch gar nicht leisten kann.

    Wichtig für den Makler ist das Verständnis, dass seine Sachwalterhaftung die praktisch maximale Haftung bedeutet. Der Sachwalter haftet allein deshalb, weil er ein eigenes Interesse (z.B. Provision, Honorar) am Geschäft hat. Besonders haftungsträchtig ist das Auftreten als Finanzexperte, Finanzfachmann oder “Finanzmakler”. Auch Berufsaufsicht und Berufszulassung sprechen für eine persönliche Haftung. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes folgt, dass eine Haftung gegenüber unbegrenzt vielen “Dritten” besteht, aber auch der Höhe nach unbegrenzt ist. Daraus folgt, dass jeder Versicherungs- oder Finanzmakler zwingend ein Qualitäts- und Risiko-Management betreiben muss.

    Wer sich diesen Aufwand erspart, kann urplötzlich Betriebs- und Privatvermögen verlieren. Im übrigen: Eine “übliche” VSH-Deckung reicht keinesfalls aus, um die Risiken angemessen versichert zu haben. Gute Makler wissen dies, denn sie sind ja Experten für versicherbare und vor allem unversicherbare Risiken.

     

    Dr. Johannes Fiala

    (DHBW Newsletter 11/2009)

    Mit freundlicher Genehmigung von www.dhbw-heidenheim.de.

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    Über den Autor

    Portrait Dr. Fiala
    Dr. Johannes Fiala PhD, MBA, MM

    Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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