Betriebliche Altersversorgung im insolvenzreifen Unternehmen

überschuldung und betriebliche Altersversorgung
Nach § 19 Abs. 2 InsO liegt überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt. Entscheidend ist, dass sich dies weder aus der Handelsnoch aus der Steuerbilanz unmittelbar ablesen lässt. Beispielsweise müssen für den Wertansatz stille Reserven aufgelöst werden. Bei den Aktiva, also den Vermögensposten werden Abschläge regelmäßig im Umlaufvermögen vorgenommen. Bei den unfertigen Erzeugnissen sind Abschläge von 50 % und zum Teil auch mehr denkbar. Bei den fertigen Erzeugnissen werden Abschläge zwischen 20-50 % vorgenommen. überalterte Lagerbestände werden mit höheren Abschlägen versehen (50%), während marktgängige Gegenstände mit geringeren Abschlägen versehen werden (20 %). Bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden Abschläge im Bereich von 20 bis 80% vorgenommen. Zu einem Abschlag von 80 % kommt es insbesondere dann, wenn es sich um fällige Forderungen handelt, die schon länger bestehen (z.B. seit 6 Monaten und mehr).
Und die Schulden aus einer Pensionszusage
Diese Verbindlichkeiten finden Sie unter den Rückstellungen für Verpflichtungen aus Zusagen zur Altersversorgung. Die Verpflichtung ergibt sich aus der Höhe des Barwertes der zugesagten Altersrentenleistungen z.B. für einen 54-jährigen GGF. Die Zusage von 3.000 € konstante monatliche Altersrente ab seinem vollendeten 65. Lebensjahr löst einen Altersrentenbarwert nach den Heubeck-Richttafeln von insgesamt 353.642 € aus. Dieser Betrag soll bei Rentenbeginn als Kapitalstock zur Verfügung stehen, um bei gleichzeitiger Verzinsung des jeweiligen Restkapitals mit 6 % p.a. die Monatsrenten für den Versorgungsempfänger (GGF) bedienen zu können. Damit ist die Monatsrente aber nicht „lebenslänglich“ sichergestellt , sondern nur für die Restlebenserwartung eines 65-jährigen von 15,28 Jahren nach der Sterbetafel 1997/1999 (verarbeitet in den Heubeck-Richttafeln). Lebt der pensionierter GGF länger, trifft ihn das Schicksal ohne weitere Altersrente dazustehen. Deshalb sind offensichtlich zwei Probleme zu lösen. Erstens wird bei der fortschreitenden Erhöhung der Restlebenswartung ein höherer Kapitalstock anzuhäufeln sein und zweitens aus weiteren Vorsichtsgründen nicht mit einer Verzinsung des jeweils nach einer Rentenauszahlung absinkenden Kapitalstocks von 6 % langfristig zu rechnen sein, sondern eher mit 3 % p.a. . Beide Real-Szenarien führen dazu , dass bei 3 % p.a. Zinsen und unter der heutigen Sterbetafel 2004 R mit einer Restlebensdauer eines 65-jährigen von 16,07 Jahren zu kalkulieren ist. Um die konstante Monatsrente von 3.000 € mindestens für diesen Zeitraum zahlen zu können, benötigt die Firma einen Kapitalstock von 449.000 €. Damit sind die heutige Rückstellungsbildung bereits um fast 30 % zu niedrig angesetzt und die Unwägbarkeiten beim langfristigen Zinssatz, den die Heubeck-Richttafeln noch mit 6 % p.a. berücksichtigen, enorm. Ganz abgesehen von der noch nicht absehbaren Entwicklung der Restlebenserwartung, weil wir alle mit Unterstützung des medizinischen Fortschritts 100 Jahre alt werden wollen.
(finanztip.de)
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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