Betriebliche Altersversorgung: Rentenversicherungspflicht bei GGF?

Das Urteil des Bundessozialgerichts:

Vor dem Bundessozialgericht (BSG) verlor ein GGF mit seiner Unternehmensberatungs-GmbH: Nach dem Wortlaut der Urteilsgründe (Az. B 12 RA 1/04 R) unterliegt auch ein nur für seine eigene GmbH tätiger GmbH-Geschäftsführer der Rentenversicherungspflicht. Der Bundessozialminister und die Deutsche Rentenversicherung Bund ruderten dann öffentlich zurück. Jedoch ist das Thema noch lange nicht ausgestanden.

Präsident des Landessozialgerichts erläutert:

Dr. Jürgen Brand, Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein- Westfalen berichtete auf Fortbildungsveranstaltungen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, dass das Urteil des BSG vom 24.11.2005 auch die Beklagte (Deutsche Rentenversicherung Bund) überrascht habe: Die Deutsche Rentenversicherung wollte mit ihrem Beitragsbescheid nämlich nicht den Geschäftsführer als Person in Anspruch nehmen, weil er keine Arbeitnehmer beschäftigte und nur für einen Auftraggeber arbeitete, sondern weil die GmbH keine Arbeitnehmer beschäftigte und nur für einen Auftraggeber arbeitete.

Pilot-Klage:

Die Deutsche Rentenversicherung wollte feststellen lassen, dass sie in den entsprechenden Fällen gegen den Geschäftsführer vorgehen könnte.

Sie meint, das Urteil des BSG entspreche nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Die Rentenversicherungsträger bleiben aber bei ihrer Auffassung, dass geschäftsführende Gesellschafter rentenversicherungspflichtig sind, wenn die Gesellschaft keine Arbeitnehmer beschäftigt und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeitet. Die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI – so die Rentenversicherung – müsse dann von der Gesellschaft erfüllt werden und habe Auswirkungen auf den versicherungsrechtlichen Status der mitarbeitenden Gesellschafter.

Es ist weiter größte Vorsicht geboten!

Während im zuständigen Ministerium eine „gesetzliche Klarstellung“ vorbereitet wird, stellt sich die Frage, wie sich Geschäftsführer optimal absichern können. Hierzu gehört die sogenannte Statusprüfung – ein formloser Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund reicht dafür aus. Verbindliche Auskünfte muss auch die Einzugsstelle der Sozialversicherung (dies sind die Krankenversicherungen) erteilen. Hierauf besteht ein Rechtsanspruch. Geschickte Berater verbinden dies mit einer Abklärung, ob bisher bezahlte Beiträge zur Sozialversicherung (z.B. Arbeitslosenversicherung) erstattet werden müssten.

Steuerberater in der Haftung:

Nachdem in Erstattungsfällen regelmäßig ein Teil der Rückzahlungsansprüche verjährt ist, steht oft der Steuerberater in der Verantwortung und müsste seiner Vermögenschadenversicherung einen Schaden melden. Geschäftsführer und Familienangehörige benötigen in dieser Situation neue sinnvolle Vorsorgeprodukte und möglicherweise einen Prozessfinanzierer, der die Beitragsrückholung auf Erfolgsbasis übernimmt.

von Dr. Johannes Fiala

mit freundlicher Genehmigung von

www.experten.de (Veröffentlicht am 22.05.2006)

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