BFH-Urteil zur Steuerpflicht bei verlängerter Direktversicherung

Ein Mitarbeiter hatte mit dem Arbeitgeber den Abschluß vonDirektversicherungen vereinbart. Die Verträge hatten eine feste Laufzeitohne vorgesehene änderungsmöglichkeiten. Später erfolgt eineVereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die aktiveDienstzeit im Unternehmen sich um drei Jahre verlängern sollte. AufVeranlassung des Arbeitnehmers bat der Arbeitgeber dann beimVersi-cherungsagenten um Anpassung der Direktversicherungsverträge.Im vorliegenden Fall wurden die bestehenden Verträge um drei Jahreverlängert.Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied durch Urteil vom 08.07.2005 (Az.VIII R 71/05), dass die Verlängerung der ursprünglichen Verträge alsNeuvertrag zu behandeln sind. Der BFH begründet dies damit, dass esdarauf ankommt, ob sich wesentliche Merkmale (z.B. Laufzeit,Versicherungssumme, Versicherungsprämie, Prämienzahlungsdauer)verändert haben. Im Endeffekt wird nur hinsichtlich derVertragsänderungen von einem neuen Vertrag ausgegangen ? in derFolge hat der Arbeitnehmer (anteilig) die Zinsen voll und ganz bei denEinkünften aus Kapitalvermögen zu versteuern.

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