Ein Mitarbeiter hatte mit dem Arbeitgeber den Abschluß vonDirektversicherungen vereinbart. Die Verträge hatten eine feste Laufzeitohne vorgesehene änderungsmöglichkeiten. Später erfolgt eineVereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die aktiveDienstzeit im Unternehmen sich um drei Jahre verlängern sollte. AufVeranlassung des Arbeitnehmers bat der Arbeitgeber dann beimVersi-cherungsagenten um Anpassung der Direktversicherungsverträge.Im vorliegenden Fall wurden die bestehenden Verträge um drei Jahreverlängert.Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied durch Urteil vom 08.07.2005 (Az.VIII R 71/05), dass die Verlängerung der ursprünglichen Verträge alsNeuvertrag zu behandeln sind. Der BFH begründet dies damit, dass esdarauf ankommt, ob sich wesentliche Merkmale (z.B. Laufzeit,Versicherungssumme, Versicherungsprämie, Prämienzahlungsdauer)verändert haben. Im Endeffekt wird nur hinsichtlich derVertragsänderungen von einem neuen Vertrag ausgegangen ? in derFolge hat der Arbeitnehmer (anteilig) die Zinsen voll und ganz bei denEinkünften aus Kapitalvermögen zu versteuern.
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Über den Autor

PhD, MBA, MM
Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilienwirtschaft, Finanzrecht sowie Steuer- und Versicherungsrecht. Die zahlreichen Stationen seines beruflichen Werdegangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganzheitlich beratend und im Streitfall juristisch tätig zu werden.
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