BGH: Regelmäßig kein Schadensersatz

für Versicherungsgesellschaften bei Verschweigen gefahrenerheblicher Umstände im Versicherungsantrag
„Früher war sogar die Zukunft besser.“ (Karl Valentin)
Eine Versicherungsgesellschaft wird auf Bezahlung von Schäden i.H.v. 268.039,38 Euro (Hausratversicherung) sowie 51.150,90 Euro (Gebäudever – sicherung) verklagt. Der VN hatte dem Versicherer einen vorvertraglichen Was serschaden verschwiegen. Die Klage der Versicherungsnehmerin wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen, denn dem Versicherer stünde ein Schadenersatzanspruch „wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit beim Versicherungsantrag“ zu. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Entscheidung durch sein Urteil vom 7.2.2007 (Az. IV ZR 5/06) aufgehoben.
Kein Schadensersatz aus BGB neben den Regelungen in §§ 16 ff . VVG:
Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass einer Versicherungsgesellschaft regelmäßig kein „Schaden – ersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspfl ichten“ (CIC) zusteht, wenn der Versicherungsnehmer seine vorvertraglichen Aufklärungsobliegenheiten verletzt.
Ausnahme:
Täuschung über nicht gefahrenerhebliche Umstände – andere geschützte Interessen. Also nur dann, wenn es sich um Fälle außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 16 ff. VVG handelt, beispielsweise bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, oder im Falle unerlaubter Handlungen. Dies kommt insbesondere dann in Frage, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherung „in der vorgefassten Absicht“ abgeschlossen hätte, die Versicherung für betrügerische Schadenmeldungen zu nutzen und / oder künftige Versicherungsfälle absichtlich herbeizuführen. Einen Nachweis dafür zu führen, wird in der Praxis jedoch nur selten möglich sein.
Stand: 20.4.2007
(experten report 10 7/2007, 98)
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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