Brisante Haftungsgefahren für Arbeitgeber – Minderleistungen für Arbeitnehmer!

von Dr. Johannes Fiala, München „Heut‘ back ich, morgen brau ich und übermorgen…“ (Grimm‘s Märchen)
Unsichere Rente „Die Rente ist sicher“ verkündet die Politik. Danach folgte der Appell, die Bürger mögen sich doch ein zweites Standbein fürs Alter, die betriebliche Versorgung (bAV), aufbauen – insbesondere durch Entgeltumwandlung. Auch diese Form des Sparens bedeutet für den Bürger einen spürbaren Konsumverzicht. Clevere Verkäufer, insbesondere von Versicherungsprodukten, nutzten die Gunst der Stunde, Arbeitgebern wurden massenhaft Verträge in Milliardenhöhe verkauft, die durch hohe Abschlusskosten in den ersten Jahren vorerst oft gar keinen Rückkaufswert besitzen. Abschluss- und Verwaltungskosten wurden aus dem Lohn der Mitarbeiter finanziert. Was bei einer kleinen Gehaltsumwandlung mit beispielsweise fehlenden 2000 Euro beginnt, endet im Alter mit einem Defizit in bis zu mehr als 10facher Größenordnung. Für diese Differenz haftet mit etwas „Pech“ der Arbeitgeber. Versicherer kalkulieren mit uninformierten Kunden In der Zeitschrift Versicherungswirtschaft bringt es ein Abteilungsdirektor Lebensversicherung – selbst im Firmenversicherungsgeschäft tätig – auf den Punkt: Die Arbeitgeber werden selten wegen Falschberatung klagen, weil „die Sachverhalte teilweise derart kompliziert sind, dass sie selbst Steuer- und Rentenberater kaum entdecken werden.“ Die Versicherer werden geschützt durch „Intransparenz sowie die regelmäßig langen Zeiträume bis zur Aufdeckung und gerichtlichen Klärung der Haftungstatbestände… – eine Fehlberatung ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich schwierig nachzuweisen.“ Und die Schadensfeststellung ist „nicht einfach und von zukünftigen Entwicklungen abhängig.“ Sichere Arbeitgeberhaftung – die Rentenfalle Das Kernproblem ist wirtschaftlich, dass nahezu jeder Arbeitgeber über die Abschlusskosten nicht aufgeklärt wurde. Für den Arbeitnehmer bleibt bei durchschnittlicher Betriebszugehörigkeit zumeist mehr „netto“ übrig, wenn er das Geld ohne bAVModell versteuert und auf sein Sparbuch gelegt hätte. Unterstützung durch Aktuare als Experten Die viel gepriesene „unabhängige“ Beratung entpuppt sich bei näherer Prüfung in über 95% der Fälle als Haftungsfalle für Arbeitgeber. Hohe Verwaltungs- und Abschlusskosten belasten später die Bilanz, bis hin zur Insolvenz. In der Regel wird nur ein unabhängiger Aktuar dem Arbeitgeber aufzeigen können, welche wirtschaftlichen Haftungsgefahren bestehen – die komplexen Sachverhalte lassen sich so doch transparent machen und eine Waffengleichheit zu den nur vermeintlich durch Intransparenz geschützten Produktgebern und Vermittlern herstellen. Geld-zurück von den Trägern betrieblicher Altersversorgungswerke Der Versicherungsvermittler nimmt in der Regel persönliches Vertrauen in Anspruch – auch hinter einer Vermittlungs- GmbH kann er sich nicht verstecken: Er haftet persönlich. Aber auch der Versicherer oder eine Unterstützungskasse haften dem Arbeitgeber. Ein Handlungsbedarf entsteht vor allem, weil der Arbeitgeber 30 Jahre (Verjährung) gegenüber seinen Mitarbeitern einstehen muss – im übrigen aber nach zehn Jahren spätestens für den Arbeitgeber der Regress gegenüber dem Vermittler verjährt sein kann. Aktuare – die mit der Kalkulation solch lang laufender Verträge mit unterschiedlichen Leistungskomponenten vertraut sind – können jedoch den sich entwickelnden Schaden noch rechtzeitig vorausberechnen. Nicht selten genügt das Gutachten eines Aktuars und das Anschreiben eines Anwaltes, um die komplette Rückabwicklung zu erreichen. Für den Arbeitgeber beruhigend ist, dass dann auch die Kosten des Aktuars bzw. Sachverständigen (ohne den ja Transparenz und Schadenermittlung meist nicht möglich sind) und die Vergütung des Anwalts vom Träger der betrieblichen Altersversorgung zu übernehmen sind: Er haftet auch für seine Vermittler, denn diese gelten als seine Erfüllungsgehilfen. Erfolg durch Kompetenz Die tägliche Praxis zeigt, dass ein versicherungsmathematisches Sachverständigengutachten und ein Anwaltsschreiben in der Regel genügen, damit des Arbeitgebers Schaden ersetzt wird. Es existieren bereits zahlreiche Urteile – ein weiteres mag kaum ein Versicherer riskieren. Am Ende wird der Versicherer mit einer von ihm nicht gewollten Transparenz konfrontiert. Solange die Klagen – wie die Branche feststellt – sich in Grenzen halten, wird daher aus betriebswirtschaftlichen Gründen lieber außergerichtlich gezahlt und neue einschlägige Urteile vermieden. Die Arbeitgeber haben vor allem deshalb recht gute Chancen, weil regelmäßig der Verdacht eines Betruges durch Versicherer und Vermittler im objektiv-strafrechtlichen Sinne beim Arbeitgeber aufkommt, sobald er durch Aktuar und Anwalt über die existentiellen wirtschaftlichen Folgen seiner oft als haftungssicher angepriesenen Modelle zur betrieblichen Altersversorgung aufgeklärt wurde. Wenn Vermittlern gesagt werden muss, dass ihre Fehlberatung kaum zu Haftungsklagen führen wird, weil sie schon hinsichtlich der Schadensfeststellung vom Versicherer durch Intransparenz geschützt sind, kann man das hinter diesen Verträgen stehende wirtschaftliche Kumulrisiko erahnen. Der Unterschied zwischen einem theoretischen und einem sich realisierenden Risiko liegt für den Produktgeber und Vermittler dann nur in der herzustellenden Transparenz.
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Johannes Fiala, MBA Financial Services (Univ. Wales), MM (Univ.), Bankkaufmann (IHK), Geprüfter Finanzund Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für Bürgerliches Recht und Versicherungsrecht (Univ. of Cooperative Education), De-la-Paz-Straße 37, D-80639 München, Tel.: 089/179090-0, Fax: 089/179090-70, info@fiala.de, www.fiala.de.
(Dt. Vertriebs- und Verkaufsanzeiger 224/2007, S.10)
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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