Bundesagentur für Arbeit: Chaos bei der Betriebsschließungsversicherung

Das Tohuwabohu bei der Betriebsschließungsversicherung wird durch sich ändernde Auffassungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld erhöht – Durchblick liefert Ihnen unsere Recherche: So begründet die BA jetzt die komplette Nichtanrechnung der Versicherungsleistung:

 

’versicherungstip‘ deckte kürzlich  eine an die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit (BA) versandte Weisung zur neueren Auslegung zur Anrechnung bzw. Nichtanrechnung von Leistungen der Betriebsschließungsversicherungen auf das Kurzarbeitergeld (KuG) auf  (Aktuelle BA-Weisung: Nichtanrechnung Versicherer-Leistung auf Kurzarbeitergeld). Demnach wirken sich alle Leistungen, egal ob auf Kulanz beruhend oder weil der Versicherungsfall anerkannt wird, „nicht leistungsmindernd auf das Kurzarbeitergeld aus“. Das wäre eine wesentliche Erweiterung gegenüber der bisherigen Auffassung und entscheidungsrelevant im Kontext der ‚bayerischen Empfehlung‘:

 

++ Keine Anrechnung trotz voller BSV-Leistung?

++ Steht das mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang?

++ Liegt tatsächlich ein rechtsverbindlicher Verzicht vor oder hat sich in den BA-Weisung ein Formulierungsfehler eingeschlichen?

 

‚vt‘ hat bei der BA nachgehakt und folgende Aufklärung mit Verweis auf den Fachbereich erhalten: 
„Danach wäre es bei einem unabwendbaren Ereignis wie der Corona-Pandemie und den damit verbundenen großflächigen behördlichen Anordnungen, Betriebe geschlossen zu halten, nicht verhältnismäßig, Arbeitgeber auf den vorrangigen Einsatz von Versicherungszahlungen zur Abdeckung der Löhne zu verweisen. Das Tragen des vollen Betriebsrisikos kann in so einem Fall nicht vom Arbeitgeber erwartet werden. Leistungszahlungen aus einer Betriebsschließungsversicherung werden also auch dann nicht beim Kurzarbeitergeld berücksichtigt, wenn sie in voller Höhe erbracht werden und ggf. auch Lohnkosten abdecken.“

‚vt‘-Fazit:
++ Für Betriebe, die KuG und die volle BSV-Leistung erhalten, ist das eine sehr gute Nachricht. Zu prüfen dürfte allerdings sein, ob die AVB der zahlenden Versicherer ein Kürzungsrecht vorsehen, wenn staatliche Leistungen und KuG zu einer Schadenminderung führen

++ Für die ‚bayerische Empfehlung‘ dürfte die neue KuG-Auslegung erneut für Diskussionsstoff sorgen. Bei der individuellen Prüfung und Entscheidung, ob die Annahme des so bezeichneten Kulanzangebots sinnvoll ist, spielt die neue BA-Auslegung eine wichtige Rolle

++ Wir bleiben für Sie am Ball, damit Sie Ihren Kunden die notwendigen Entscheidungsgrundlagen für die individuelle Prüfung liefern können, ob die Annahme der angebotenen Zahlung aus der BSV vorzuziehen ist oder eine Klage.

 

veröffentlicht im Versicherungstipp.online im Mai 2020

 

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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