Bundesgerichtshof: Vermittelte LVs müssen Bedarf und Leistungsfähigkeit des Kunden entsprechen

von Versicherungsmagazin
Bei jedem zweiten Lebensversicherungskunden ist ein Anspruch auf Schadenersatz möglich – kommt nun eine neue Milliardenhaftung auf die Versicherungswirtschaft zu? Dies greift der BGH in seiner neuen Entscheidung (Urteil vom 14. Juni 2007 (Az. III ZR 269/06) auf, in dem er darauf hinweist, dass ein Versicherungsmakler zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn er eine Lebensversicherung an einen Kunden vermittelt, die nicht “seinem Bedarf und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit entsprach”. Läuft der “Sparvertrag” in der Form einer Lebensversicherung lediglich ein Jahr, so bekommt der Anleger nach einer Untersuchung von Professor Adams im Mittel nicht einmal zwei Prozent seiner Einzahlungen zurück – eine Negativrendite von über 98 Prozent. Darauf weist der Münchener Rechtsanwalt und Versicherungsmagazin-Autor Dr. Johannes Fiala hin. Wie Fiala weiter erläutert, wurde bereits seit dem Urteil vom 3. Juni 1983 (Az. 74 O 47/83) des Landgericht Hamburg die Bewertung der Kapitallebensversicherung als “legaler Betrug” gerichtlich abgesegnet. Professor Michael Adams (Universität Köln) legte 1997 durch seinen Aufsatz “Die Kapitallebensversicherung als Anlegerschädigung” nach. Weitere fünf Jahre später belegte eine Dissertation, dass auch bei Lebensversicherungen als Kapitalanlage der Vermittler das BOND-Urteil (Az. XI ZR 12/93) des BGH zur Anleger- und objektgerechten Beratungspflicht zu beachten hat. Nachdem nur etwa jeder vierte langfristige Lebensversicherungsvertrag bis zum Ende vom Anleger durchgehalten wurde, lag der Verdacht nahe, dass Kapitalanlegern massenhaft nicht geeignete Verträge vermittelt wurden. Während zahlreiche Kunden bei gekündigten Lebensversicherungen auf eine Neuabrechnung hoffen, mit im Schnitt nur vergleichsweise minimalen Nachzahlungen aus vertragsrechtlichen Ansprüchen gegen den Versicherer, liegt der gewichtigere Anspruch im Bereich der Falschberatung: Anleger können hier neben den einbezahlten Beiträgen auch eine ordentliche Kapitalmarktverzinsung als entgangenen Gewinn verlangen. Noch haben Anleger die Möglichkeit, den Schadenersatz aus Ansprüchen der letzten 30 Jahre einzufordern: Denn nach den seit 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsregeln haften Vermittler (gerechnet ab 1. Januar 2002) für längstenfalls zehn Jahre. Unter die Fälle von Falschberatung fallen nicht nur die Abschlüsse, bei denen es von vornherein fraglich war, ob der Kunde die festen Beiträge überhaupt längerfristig aufbringen konnte. Oft haben Versicherer ihren Kunden “unverbindliche Beispielsrechnungen” mit unrealistisch hohen Renditen beim Vertragsabschluß vorlegen lassen. Dies kann nach einigen Urteilen dazu führen, dass der Versicherer die überschüsse später nicht herabsetzen darf (Erfüllungsanspruch) oder aber der Vertrag unter Rückzahlung von Beiträgen samt Zinsen rück abzuwickeln ist. Damit der Kunde weiß, welche Art von Vertrag – Kosten, Risikobeiträge, überschussmodell und sonstige “Konditionen” – er abgeschlossen hat, sollte eine versicherungsmathematische Begutachtung erfolgen. Damit werden die Diskrepanzen zum ursprünglichen “Bedarf” des Kunden erkennbar, also das Ausmaß der nicht bedarfsgerechten Beratung.
(versicherungsmagazin.de)
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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