Wer ein Konto oder Depot im Ausland eröffnet, geht heute selten noch davon aus, dass dies dem deutschen Finanzamt verborgen bleibt. Der Grund dafür ist keine punktuelle Ermittlungsmaßnahme, sondern ein seit Jahren laufendes, automatisiertes Verfahren: der Common Reporting Standard (CRS) der OECD, in Deutschland umgesetzt durch das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG). Banken und andere Finanzinstitute in über 100 teilnehmenden Staaten melden dabei jährlich, ohne dass ein konkreter Verdacht vorliegen muss, welche Konten sie für im Ausland ansässige Personen führen – inklusive Kontostand und Kapitalerträgen. Dieser Beitrag ordnet ein, wie der CRS funktioniert, welche Daten konkret fließen, worin der Unterschied zum amerikanischen FATCA-Verfahren liegt und was das insbesondere für Menschen mit Wegzugs- oder Auswanderungsplänen praktisch bedeutet. Es geht dabei ausdrücklich nicht um Steuervermeidung, sondern um Transparenzpflichten, die jeder mit Auslandsbezug kennen sollte.
Was ist der Common Reporting Standard (CRS)?
Der Common Reporting Standard wurde von der OECD in Zusammenarbeit mit den G20-Staaten entwickelt und 2014 veröffentlicht. Er ist ein weltweit einheitlicher Standard für den automatischen Austausch von Finanzkontoinformationen zwischen Steuerbehörden verschiedener Staaten. Die Grundidee: Finanzinstitute – Banken, bestimmte Versicherungen, Depotstellen, Investmentgesellschaften – ermitteln bei der Kontoeröffnung und im laufenden Geschäft die steuerliche Ansässigkeit ihrer Kunden. Wird ein Kunde als im Ausland steuerlich ansässig identifiziert, meldet das Institut bestimmte Kontodaten an die eigene nationale Steuerbehörde, die diese Informationen wiederum automatisch – also ohne Einzelanfrage – an die Steuerbehörde des Ansässigkeitsstaats weiterleitet.
Rechtlich beruht der automatische Austausch in Deutschland auf mehreren Bausteinen: Innerhalb der EU über die entsprechend geänderte Amtshilferichtlinie (Richtlinie 2011/16/EU), gegenüber Drittstaaten über die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 29. Oktober 2014 (CRS-MCAA) in Verbindung mit dem Steueramtshilfeabkommen sowie über weitere bilaterale oder multilaterale Abkommen. National ist dies im Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) verankert, das seit 2015 in Kraft ist. Deutsche Finanzinstitute erheben die erforderlichen Daten seit dem Jahr 2016; die ersten automatischen Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und von dort an die Partnerstaaten erfolgten 2017.
Die deutsche Umsetzung: das FKAustG
Das FKAustG setzt den CRS in nationales Recht um. § 1 FKAustG legt den Anwendungsbereich fest: Er umfasst den automatischen Austausch mit EU-Mitgliedstaaten, mit Drittstaaten, die die multilaterale CRS-Vereinbarung unterzeichnet haben, sowie mit Staaten, mit denen Deutschland auf anderer vertraglicher Grundlage einen entsprechenden Austausch vereinbart hat. § 2 FKAustG regelt als „Gemeinsamer Meldestandard” konkret, welche Angaben zu übermitteln sind – dazu zählen unter anderem Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und Geburtsort des Kontoinhabers, die Kontonummer und der Kontotyp, Name und Kennung des meldenden Finanzinstituts, der Kontosaldo beziehungsweise -wert zum Jahresende sowie – je nach Kontoart – Zinsen, Dividenden, Veräußerungserlöse oder sonstige Erträge.
Die Pflichten der Finanzinstitute selbst – etwa die Sorgfaltspflichten bei der Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit über sogenannte Selbstauskünfte der Kontoinhaber – sind in den §§ 3 sowie 9 bis 20 FKAustG geregelt. Zuständige Stelle für den Empfang und die Weiterleitung der Daten ist nach § 4 und § 5 FKAustG das Bundeszentralamt für Steuern: Es erhält die Meldungen der inländischen Finanzinstitute, leitet die auf ausländische Ansässigkeit entfallenden Daten an die jeweiligen Partnerstaaten weiter und empfängt umgekehrt die Daten deutscher Steuerpflichtiger von deren ausländischen Banken. Welche Staaten im jeweiligen Meldejahr konkret am Austausch teilnehmen, veröffentlicht das Bundesministerium der Finanzen jährlich in einer eigenen Staatenaustauschliste.
Welche Daten werden konkret gemeldet?
Die folgende Übersicht fasst die wesentlichen Datenkategorien zusammen, die nach § 2 FKAustG beziehungsweise dem zugrundeliegenden CRS pro meldepflichtigem Konto übermittelt werden:
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| Kategorie | Beispielhafte Angaben |
|---|---|
| Persönliche Daten | Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort |
| Steuerliche Identifikation | Steuer-Identifikationsnummer(n) des jeweiligen Ansässigkeitsstaats |
| Kontodaten | Kontonummer, Kontoart, Name und Kennung des Finanzinstituts |
| Kontostand | Saldo beziehungsweise Wert des Kontos zum Ende des Kalenderjahres |
| Kapitalerträge | Zinsen, Dividenden, Erträge aus Versicherungsverträgen, Veräußerungserlöse (je nach Kontotyp) |
| Ansässigkeitsstaat | Staat, dessen Steuerbehörde die Daten aufgrund der gemeldeten steuerlichen Ansässigkeit erhält |
Wichtig ist, dass nicht einzelne Kontobewegungen wie Überweisungen im Detail gemeldet werden – der CRS ist kein Zahlungsverkehrs-Tracking. Gemeldet werden Bestandsdaten zum Jahresende sowie aggregierte Ertragssummen. Das reicht jedoch aus, damit der Ansässigkeitsstaat abgleichen kann, ob diese Kapitalerträge und Vermögenswerte in der dortigen Steuererklärung vollständig erklärt wurden.
Wie viele Staaten nehmen teil – und wer nicht?
Nach Angaben der OECD tauschen mittlerweile mehr als 100 Staaten und Territorien Finanzkontodaten unter dem automatischen Informationsaustausch-Standard aus; die OECD selbst beziffert die Zahl der aktiv austauschenden Jurisdiktionen im Meldezeitraum 2025/26 auf 113 (Stand 2026), während insgesamt 126 Staaten zum automatischen Informationsaustausch verpflichtet sind. Dazu zählen praktisch alle EU-Mitgliedstaaten, die Schweiz, das Vereinigte Königreich, zahlreiche klassische Offshore-Finanzplätze wie die Kaimaninseln oder die Britischen Jungferninseln sowie – mit zeitlichem Vorlauf – auch Staaten, die dem Verfahren erst in den vergangenen Jahren beigetreten sind. Welche Staaten für ein konkretes Meldejahr tatsächlich Partnerstaat Deutschlands sind, ergibt sich aus der jährlich aktualisierten, vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Staatenaustauschliste zum FKAustG.
Nicht am CRS beteiligt sind die Vereinigten Staaten. Das hat einen einfachen Grund: Die USA verfügen mit dem Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) bereits über ein eigenes, älteres System des automatischen Informationsaustauschs und haben sich dem CRS bislang nicht angeschlossen.
Der Unterschied zu FATCA
FATCA und CRS werden in der Praxis häufig in einem Atemzug genannt, funktionieren aber unterschiedlich. FATCA ist US-amerikanisches Recht aus dem Jahr 2010 und wird gegenüber Deutschland über ein bilaterales Abkommen umgesetzt, das Deutschland und die USA am 31. Mai 2013 als sogenanntes Modell-1-Abkommen geschlossen haben. Es verpflichtet deutsche Finanzinstitute, Konten von US-Personen zu identifizieren und über das BZSt an die US-Steuerbehörde IRS zu melden. Der CRS dagegen ist ein multilaterales Verfahren, an dem – von den USA abgesehen – die große Mehrheit der Staaten mit relevanten Finanzplätzen teilnimmt, und beruht auf einem einheitlichen, von der OECD entwickelten Meldestandard statt auf einer Vielzahl bilateraler Einzelabkommen.
Ein weiterer praktischer Unterschied liegt in der Reziprozität: Während der CRS grundsätzlich auf einem wechselseitigen Datenaustausch nach einheitlichem Standard beruht, ist die im FATCA-Abkommen vorgesehene Gegenseitigkeit in der praktischen Umsetzung eingeschränkt – die USA übermitteln an Partnerstaaten wie Deutschland deutlich weniger Informationen, als sie selbst erhalten. Für deutsche Staatsangehörige mit US-Konten bedeutet das FATCA-Verfahren also eine eigenständige, parallel zum CRS bestehende Meldepflicht, die bei einer Bestandsaufnahme von Auslandskonten nicht übersehen werden sollte.
Was das für Auswanderer und Deutsche mit Auslandsbezug praktisch bedeutet
Für Menschen, die ins Ausland ziehen oder dort bereits leben, ist die zentrale Fehlvorstellung, mit dem Wegzug ende automatisch jede Transparenz gegenüber dem deutschen Fiskus. Tatsächlich hängt es davon ab, welchem Staat ein Konto gegenüber der jeweiligen Bank als Ansässigkeitsstaat gemeldet ist – und ob gegenüber Deutschland überhaupt noch eine Steuerpflicht besteht:
- Solange noch eine deutsche unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht besteht – etwa im Jahr des Wegzugs, bei fortbestehendem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, bei inländischen Einkünften nach dem Umzug oder im Rahmen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 des Außensteuergesetzes (AStG) für Wegzügler in bestimmte niedrig besteuernde Gebiete –, können Kontodaten auch nach dem Umzug an die deutsche Finanzverwaltung fließen.
- Wird die steuerliche Ansässigkeit gegenüber der Bank nicht oder verspätet aktualisiert, kann es vorkommen, dass ein Institut ein Konto weiterhin (auch) als deutschem Ansässigkeitsstaat zugehörig meldet, obwohl der tatsächliche Lebensmittelpunkt sich bereits verlagert hat.
- Wird ein Konto in Deutschland weitergeführt, während die Person nunmehr im Ausland ansässig ist, meldet die deutsche Bank ihrerseits die Daten an den neuen Wohnsitzstaat – die Transparenz wirkt also in beide Richtungen.
Der CRS ersetzt damit keine Steuererklärung, macht aber Abweichungen zwischen erklärten und tatsächlich vorhandenen Auslandskonten für die Finanzverwaltung deutlich leichter erkennbar als früher. Für die praktische Planung eines Wegzugs bedeutet das: Wer seine Konten- und Vermögensstruktur ordnet, sollte von Anfang an davon ausgehen, dass relevante Daten dem zuständigen Fiskus – sei es der deutsche, sei es der neue ausländische – über kurz oder lang automatisch bekannt werden.
Ergänzend: Meldepflichten für Auslandsbeteiligungen nach § 138 Abs. 2 AO
Neben dem CRS-Datenaustausch, der von den Finanzinstituten selbst ausgeht, besteht für inländische Steuerpflichtige zusätzlich eine eigene, aktive Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). Diese Vorschrift wurde 2017 im Zuge des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes – einer gesetzgeberischen Reaktion auf die sogenannten Panama Papers – deutlich verschärft. Sie betrifft allerdings nicht in erster Linie Bankkonten, sondern unternehmerische und gesellschaftsrechtliche Auslandsbezüge: zu melden sind unter anderem die Gründung und der Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland, der Erwerb oder die Veränderung von Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften, der Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an ausländischen Körperschaften ab einer Kapitalbeteiligung von 10 Prozent oder Anschaffungskosten von mehr als 150.000 Euro sowie ein erstmals erlangter beherrschender oder bestimmender Einfluss auf eine sogenannte Drittstaat-Gesellschaft. Die Meldung erfolgt grundsätzlich zusammen mit der Steuererklärung, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des betreffenden Besteuerungszeitraums.
Für die reine Kontenhaltung im Ausland gibt es keine gesonderte, gleichlautende aktive Meldepflicht des Kontoinhabers gegenüber dem Finanzamt – hier wirkt die Transparenz vor allem über den automatischen CRS-Datenfluss der Banken sowie über die ohnehin bestehende Pflicht, sämtliche daraus erzielten Kapitalerträge vollständig in der Steuererklärung anzugeben. Wer allerdings zusätzlich Unternehmensanteile, Beteiligungen oder Betriebsstätten im Ausland hält, sollte § 138 Abs. 2 AO als eigenständige, parallel zu prüfende Transparenzpflicht im Blick behalten.
Praxisbeispiel: Kontodaten nach dem Wegzug
Das folgende Beispiel ist frei erfunden und dient ausschließlich der Illustration; es beschreibt keinen realen Fall und keine reale Person. Eine deutsche Staatsangehörige verlegt ihren Wohnsitz nach Portugal, behält aber ein Wertpapierdepot bei einer deutschen Bank sowie ein neu eröffnetes Konto bei einer portugiesischen Bank. Solange sie in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat und auch keine erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG greift, meldet die deutsche Bank die Daten zum deutschen Depot künftig nach Portugal als neuem Ansässigkeitsstaat, während das portugiesische Konto grundsätzlich der portugiesischen Steueraufsicht unterliegt und nicht automatisch an Deutschland gemeldet wird. Anders sähe es aus, wenn sie ihre neue Ansässigkeit der deutschen Bank nicht mitteilt oder wenn sie – etwa wegen fortbestehender inländischer Einkünfte – weiterhin beschränkt steuerpflichtig bliebe: Dann könnten Kontodaten auch weiterhin an das deutsche Finanzamt fließen. Dieses Beispiel zeigt, wie eng die CRS-Meldewege an die korrekt dokumentierte steuerliche Ansässigkeit gekoppelt sind – und wie wichtig es ist, diese bei einem Wegzug zeitnah und vollständig zu klären.
Worum es hier nicht geht
An dieser Stelle sei ausdrücklich klargestellt: Dieser Beitrag beschreibt Transparenzpflichten und Meldestrukturen, die im internationalen Steuerrecht gelten – er ist keine Anleitung zur Steuervermeidung oder zur Umgehung von Meldepflichten. Wer Auslandsvermögen hält, bleibt ungeachtet des CRS verpflichtet, daraus erzielte Einkünfte vollständig und zutreffend zu erklären. Der Nutzen liegt vielmehr darin, die eigenen Melde- und Transparenzpflichten zu kennen, um Überraschungen – etwa durch automatisch übermittelte Daten, die nicht mit der eigenen Steuererklärung übereinstimmen – von vornherein zu vermeiden.
Wann lohnt sich rechtliche Beratung?
Ob und in welchem Umfang Kontodaten im konkreten Einzelfall noch an das deutsche Finanzamt fließen, hängt von mehreren ineinandergreifenden Faktoren ab: dem Zeitpunkt und der sauberen Dokumentation des Wegzugs, der fortbestehenden oder erweiterten beschränkten Steuerpflicht, der korrekten Selbstauskunft gegenüber den beteiligten Banken sowie – bei unternehmerischen Auslandsengagements – den zusätzlichen Anzeigepflichten nach § 138 Abs. 2 AO. Gerade beim Zusammentreffen mehrerer dieser Faktoren, etwa bei einem Wegzug in ein Land mit niedrigerer Besteuerung oder bei parallel gehaltenen Konten in mehreren Staaten, lohnt sich eine frühzeitige rechtliche Einordnung, bevor Meldedaten und eigene Erklärungen auseinanderlaufen.
Johannes Fiala ist Rechtsanwalt mit Erfahrung in internationalen steuer- und vermögensrechtlichen Fragestellungen rund um Wegzug, Auswanderung und grenzüberschreitende Kontenstrukturen. Die Kanzlei Fiala hat zum internationalen Steuerrecht umfangreich publiziert und unterstützt Mandanten dabei, ihre grenzüberschreitenden Konten- und Vermögensverhältnisse im Licht der CRS- und FATCA-Meldepflichten zutreffend einzuordnen und bestehende Transparenzpflichten vollständig zu erfüllen.
Sie planen einen Wegzug ins Ausland oder möchten Ihre bestehenden Auslandskonten im Licht der CRS-Meldepflichten rechtlich einordnen lassen? Nehmen Sie Kontakt zur Kanzlei Fiala auf, um Ihre individuelle Situation zu klären, bevor automatisch übermittelte Daten und eigene Erklärungen auseinanderlaufen.