Der Bankkunde hat oftmals einen Anspruch auf Weitergabe der Zinssenkungen gemäß der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt

RA Johannes Fiala
Zinsvorbehalt: In beiden Entscheidungen geht es um die Verzinsung von Krediten mit variabler Verzinsung, etwa mit der Bankklausel im Kreditvertrag ?Die Bank ist berechtigt, den Zinssatz zu ändern, wenn sie dies (…) für erforderlich hält.? Der Jurist nennt dies einen ?Zinsvorbehalt?, also ein Ermessen der Bank als alleinige Befugnis, die Höhe der Gegenleistung für die Geld- bzw. Kapitalausleihung zu bestimmen. Dieses Recht ist jedoch nicht schrankenlos: Denn § 315 BGB zwingt das Kreditinstitut sich an bestimmte Spielregeln zu halten ? insbesondere die Verbilligung der Refinanzierungsmöglichkeiten an den Kunden unter bestimmten Umständen weiterzugeben (vgl.BGH WM 1986, 580 f.). Zeitpunkt und Anlaß der Weitergabe einer Zinsverbilligung: Die Rechtsprechung fordert hier eine Weitergabe von Zinsanpassungen binnen einem oder weniger Monate seit einer änderung der Refinanzierungsmöglichkeiten. Als Anlaß für die Pflicht zur Weitergabe einer Senkung oder Steigerung der Refinanzierungszinsen nennt die Rechtsprechung eine änderung der Kapitalmarktzinsen im maßgeblichen Marktsegment i.H.v. 0,2%. Situation beim Kredit mit fester Laufzeit und kürzerer Zinsbindung : Oftmals besitzen Darlehensverträge eine längere Laufzeit (z.B. 5, 10, 15 Jahre), aber nur eine Zinsbindung (Zusage festen Zinssatzes) für eine kürzere Dauer. Der Kunde des Kreditinstituts wird dann überraschend bei Auslauf der Zinsbindungfrist mit (im Vergleich zu den Marktkonditionen) weitaus höheren Zinsen von der Bank konfrontiert. In einem solchen Fall, kann der Darlehensnehmer die Bank wechseln, wenn es zu keiner Einigung über die Höhe der Zinsen kommt. Die Rechtsprechung billigt dem Kunden also mit Ablauf der Zinsbindung das Recht zu, die Bank zu wechseln (BGH Urteil 6.4.1989). Eine Klausel, wonach der Kunde für eine Umschuldung zu einer anderen Bank oder Sparkasse nur zwei Wochen Zeit hat (seit Mitteilung des Bankangebotes mit den neuen Konditionen), wäre ebenfalls unwirksam: Kaum ein Kunde dann die Vorbereitung und Abwicklung in einem solchen Fall derart kurzfristig in die Tat umsetzen (BGH Urteil 06.04.1989). üblich ist hier eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten, damit der Kreditnehmer ausreichend Zeit hat, sich um ein anderes Kreditinstitut zu bemühen. Transparenzgebot: Investor Müller ist mißtrauisch geworden: Er läßt sich jetzt mal seine Kreditunterlagen und die Abrechnungen der Bank sachverständig durchsehen (vgl. z.B. die Gutachterliste unterhttps://www.fiala.de/>www.fiala.de): Und siehe da, die Bank hat bei ihm eine ?besondere Zinsberechnungsklausel? verwendet, die ihr noch höhere Zinsen verschafft, ohne daß dies in der Angabe des sogenannten ?anfänglichen effektiven Jahreszinses? zum Ausdruck kommt. Das Kreditinstitut legt ?für die Berechnung der Zinsen, den Kapitalstand zu Beginn des Tilgungsjahres? zugrunde. Auch solche Klauseln sind unwirksam, weil die zinserhöhende Wirkung für den Durchschnittskunden nicht hinreichend deutlich wird (vgl. BGH Urteil vom 30.04.1991). Investor Müller frohlockt, denn damit würde sein Darlehen noch preiswerter werden ? entrüstet fordert er seine Bank auf, das Darlehen neu abzurechnen. Der Kunde des Kreditinstituts ist nicht gehalten zunächst eine Gestaltungsklage (z.B. auf Neuberechnung des Kreditkontos) einzureichen: Vielmehr kann er sofort auf Rückzahlung der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 I 1 BGB) klagen (vgl. AG Bonn Urteil vom 10.07.1997). Basel-II: Gelegentlich führt die Kreditwirtschaft an, die Bonität des Kunden habe sich verändert, und daher sei es gerechtfertigt die Zinsen zu Lasten des Kreditnehmers zu erhöhen. Dies erscheint jedoch rechtsirrig, denn eine Anpassung der Zinsen bei variabler Verzinsung gemäß einem Zinsvorbehalt (feste Darlehensdauer mit variabler Verzinsung) ist dem Kreditinstitut nur dann gestattet, wenn es sich ursächlich um ?kapitalmarktbedingte änderung der Refinanzierungskonditionen für die Bank? handelt (vgl. BGH Urteil vom 06.03.1986). Allerdings kann die Bank im Falle erheblicher Bonitätsverschlechterung kündigen. Kostenerhöhung über versteckte Gebühren Ein weitergehender ?Ausgleich? zu Gunsten der Bank, etwa über erhöhte ?Kreditgebühren? wäre unwirksam (vgl. LG Köln Urteil vom 5.3.1986) Beweislast: Das Kreditinstitut trägt die Beweislast dafür, daß die der Abrechnung gegenüber dem Kunden zugrunde gelegten Zinssätze der Billigkeit entsprechen (vgl. LG Traunstein Urteil vom 10.11.1994, BGH Urteil vom 6.3.1986, BGHZ 97, 212). Offenlegung interner Bankenkalkulation: Vielfach wenden Kreditinstitute bei der (ggf. vorzeitigen) Kreditablösung ein, daß sie nicht gehalten wären, die interne Kalkulation der Bank offen zu legen: Die Kreditinstitute entziehen sich damit bewußt der richterlichen Kontrolle und überlassen es dem Richter im Wege einer Schätzung (§ 287 ZPO), oftmals unter Einschaltung eines Sachverständigen, zu einem angemessenen Ergebnis zu kommen: Jedoch wurde die Position des Kreditnehmers durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2203/98 vom 28.12.1999) in diesem Punkt erheblich verbessert: Dort wird zum Ausdruck gebracht, daß sich ein Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche nicht dadurch der gerichtlichen Kontrolle entziehen kann, indem es ein Geschäftsgeheimnis anführt und dem Richter den Einblick in interne Kalkulationsunterlagen zur Kontrolle verweigert.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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