Bei der Berechnung des Rückkaufswertes ziehen Lebensversicherer regelmäßig einen in den Versicherungsbedingungen – meist allerdings letztlich unwirksam – vereinbarten Stornoabzug ab. Für Lebens- und Rentenversicherungen inklusive fondsgebundenen Verträgen, die von 1995 bis 2007 abgeschlossen wurden, hat dies der BGH bereits entschieden. Selbst wenn hier der sogenannte Mindestrückkaufswert (das halbe „ungezillmerte Deckungskapital”) schon erreicht ist, steht den allermeisten Versicherten zusätzlich noch die Rückzahlung der vorgenommenen Stornoabzüge in bis zu mehr als 4stelliger Höhe zu. Bei Millionen betroffener gekündigter Verträge geht es insgesamt um Milliarden Euro möglicher Nachforderungsansprüche. Aus Sicht der Versicherer ist zu befürchten, dass vor dem BGH auch Stornoabzüge bei später abgeschlossenen Verträgen für unwirksam erklärt werden.
“Noch jede Stornoabzugsklausel wurde bislang verworfen”
Rechtsanwalt Grote von der renommierten Kanzlei Bach Langheid Dalmayr bringt dies in einem Beitrag in der Fachzeitschrift Versicherungsrecht 2013, S. 666 ff. „Der Stornoabzug – von der Versicherungsmathematik benötigt, von der Judikator verworfen, nur von der Legislative zu retten?” auf den Punkt:
„Dabei kann die bisherige Rechtsprechung dahin gehend zusammengefasst werden, dass bislang noch jede Stornoabzugsklausel aus unterschiedlichen Gründen als unwirksam verworfen wurde.” Er befürchtet mit Recht „künftig neu entdeckte Unwirksamkeitsgründe” und weist auf Überlegungen hin, überhaupt auf Stornoabzüge ganz zu verzichten.
Jedoch nicht nur die Unwirksamkeit der Stornoabzugsklauseln wirft Probleme auf, sondern auch das – gem. § 169 Abs. 5 VVG – gesetzliche Erfordernis, dass die Stornoabzüge angemessen sein müssen – was ggf. erst durch eine versicherungsmathematische Begutachtung im Gerichtsauftrag festgestellt werden kann. So schreibt Grote: „Das Merkmal der Angemessenheit wirft zudem unverändert schwierige rechtliche Zweifelsfragen auf, zumal deren Beantwortung von den im Einzelnen umstrittenen Zwecken des Stornoabzugs abhängt.”
Ab 2008 – für die Vertragsabschlüsse bis 2007 hat der BGH die Stornoabzugsklauseln ohnehin schon regelmäßig verworfen – wird gesetzlich eine Bezifferung des Stornoabzugs verlangt. Hier gibt es unterschiedliche Rechtsmeinungen, dass etwa eine Angabe in Prozent oder eine andere für den Versicherungsnehmer leicht anzuwendende Berechnungsformel reichen würde. Grote sieht dies kritisch: „Der Wortlaut der Vorschrift („beziffert”) deutet nämlich darauf hin, dass der Stornoabzug zwingend betragsmäßig in Euro ausgewiesen werden muss.”
Allen, die dennoch der Einfachheit halber meinen, eine Angabe etwa in Prozent würde reichen, warnt er „Allerdings steht eine restriktive Handhabung mit derartigen Klauseln befasster Gerichte zu erwarten, sodass es für das Versicherungsunternehmen sicherer ist, die Stornoabzüge künftig betragsmäßig zu beziffern.”
Problematisch ist seiner Meinung nach, wenn die Angabe nicht in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen steht, sondern beispielsweise nur in einer beigefügten Tabelle zu finden ist, und deren Standort nicht leicht auffindbar sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) selbst ergibt.
Unzureichende versicherungsmathematische Begründung
Als Beispiel für einen wegen Unangemessenheit unwirksamen Stornoabzug nennt Grote den Fall, dass sich der Stornoabzug versicherungsmathematisch nicht begründen lässt. Bei einer gerichtlichen Überprüfung wird diese versicherungsmathematische Begründung dann von einem versicherungsmathematischen Gerichtssachverständigen überprüft werden müssen. Der Versicherer trägt für die Angemessenheit des Stornoabzugs die volle Darlegungs- und Beweislast, hebt Grote hervor.
Er weist aber auch darauf hin, dass höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Angemessenheit von Stornoabzügen im konkreten Einzelfall bisher noch gar nicht ergangen ist – das Ergebnis ist daher offen. Allerdings stellt er fest, dass es bisher auch noch keinen Fall gab, wo ein Stornoabzug einer höchstrichterlichen Prüfung standgehalten hätte.
Eine von der Deutschen Aktuarvereinigung gegebene und oft angewendete Begründung zur Berechnung des Stornoabzugs ist die Entschädigung der verbleibenden Kunden für das für den neuen Vertrag gestellte aber durch dessen Kündigung nicht mehr amortisierte Eigenkapital. Die Berechtigung eines solchen Abzugs sei aber umstritten – Grote selbst plädiert allerdings dafür, dass ein Stornoabzug hierfür grundsätzlich zulässig sein sollte. Inwieweit dieser dann auch von der Höhe her angemessen ist, bleibt der gerichtlichen Prüfung im Einzelfall vorbehalten.
Die Begründung eines Stornoabzugs mit Maßnahmen gegen spekulative Kündigungen sieht Grote ebenfalls kritisch, weil es statt dessen z. B. die Möglichkeit gibt, dass der Versicherer die Rückkaufswerte auf ein Jahr befristet gemäß § 169 Abs. 6 VVG herabsetzt, z. B. um einer spekulativen Kündigungswelle vorzubeugen.
Zur Begründung eines Stornoabzugs mit einem wegen Kündigung entgangenen Gewinn äußert sich Grote: „Hier wird es dem Versicherer allerdings oftmals schwer fallen, im konkreten Einzelfall den Nachweis zu erbringen, dass und insbesondere in welcher Höhe ihm ein Verlust entstanden ist. Denn die Bezugsgröße liegt bei einer vorzeigen Beendigung oftmals weit in der Zukunft.”
Das allerdings gilt auch für die Frage der Verhinderung von spekulativen Kündigungen, die z. B. erfolgen, weil der Kapitalmarkt zu gegebener späterer Zeit durch unvorhergesehene Entwicklung bessere Anlagemöglichkeiten bietet. Hier hilft eigentlich nur die Herabsetzung des „garantierten” Rückkaufswertes gemäß § 169 Abs. 6 VVG, die der Versicherer jederzeit durch einfachen Vorstandsbeschluss herbeiführen kann, ohne dass es einer Zustimmung von Aufsichtsbehörde oder Treuhändern bedürfte.
Grote weist weiter darauf hin, dass ein in der Gesamtsumme nicht als angemessen beurteilter Stornoabzug nicht etwa auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt wird, sondern insgesamt unwirksam ist. Allerdings könnten teils zu hohe oder unwirksame Ansätze sich gegen zu niedrige ausgleichen, wenn die Gesamtsumme so dennoch begründbar ist.
Den AGB-rechtlichen Voraussetzungen zum Stornoabzug – wie dem Transparenzgebot – misst Grote in der Praxis wenig Bedeutung bei, schränkt aber gleich ein: „Dabei bleibt abzuwarten, ob der BGH die Einschätzung teilen wird. Denn die in diesem Beitrag behandelten Rechtsfragen sind bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt.”
Ruf nach dem Gesetzgeber?
Grote verlangt daher mehr Rechtssicherheit durch ein Handeln des Gesetzgebers auch im Hinblick auf den Stornoabzug. „Denn wenn die Rechtsprechung die Beitrags- und Leistungskalkulation von Lebensversicherungsverträgen immer im Nachhinein ändert, können über Jahrzehnte laufende Lebensversicherungsverträge dauerhaft nicht verlässlich angeboten werden. … So wird er Wechsel in die private Altersvorsorge nicht funktionieren.”
Heute haben Millionen Versicherte, die sich auf die Lebensversicherung als Altersvorsorge verlassen, die Nachteile durch Kündiger zu tragen, die sich eine verbraucherfreundliche Rechtsprechung zunutze machen und damit Nachzahlungen verlangen, die die Leistungen an die verbliebenen Kunden negativ beeinflussen. Zudem steht zu befürchten, dass jeder Gesetzgeber sich abermals unbestimmter Rechtsbegriffe bedient, mit der guten Aussicht für Berufsjuristen auf Seiten aller Beteiligten sich jahrzehntelang über die Auslegung oder richtige Bedeutung zu streiten.
Versicherern ist zu empfehlen, dem geeignet gegenzusteuern. Auch BGH-Urteile in Einzelfällen müssen nicht dazu führen, dass auch bei anderen Kunden die ausgeurteilten Ansprüche anerkannt werden müssen. Die Aufsichtsbehörde gehen aufgrund der verfassungsrechtlichen Gewaltenteilung Rechtsstreite im Einzelfall nichts an, solange kein aufsichtsrechtlicher Missstand vorliegt.
Diese müsste aber eher ein Interesse an der Gültigkeit von Stornoabzügen haben, da diese für die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen notwendig sind und daher der mehr oder weniger „freiwillige” Verzicht darauf sogar eher als aufsichtsrechtlicher Missstand zu beurteilen wäre. Und auch den Ombudsmann geht es nichts an, wenn sich der Versicherer darauf beruft, dass eine rechtliche Grundsatzfrage vorliegt. So ist der Versicherungsnehmer auf den mühsamen und teuren Rechtsweg angewiesen, und zwar erneut in jedem Einzelfall.
Damit kann man auch den Verbraucherschützern die Lust an Klagen nehmen, indem sie bemerken, dass sie mehr als eine Entscheidung für einen konkreten Einzelfall nicht bewirken und selbst diese ggf. vor einem Urteil noch verhindert wird. Versicherer, die entsprechend geschickt agieren, können auch Verbraucherschutzvereine wie auch Sammelklagevereine und Verbraucheranwälte jeder Couleur davon überzeugen, dass es geeignetere Opfer gibt.
Pragmatisches Vorgehen vermeidet ausufernde Probleme
Rechtstreite können durch geeignete Kommunikation verhindert werden, durch die dem Kunden klar gemacht wird, dass er (aus vertretbarer Sicht des Versicherers) keine Ansprüche weiter hat. Die meisten Versicherten sind ohnehin ausreichend träge, dass wohl mehr als 99 % selbst ihnen einigermaßen bekannte Ansprüche nicht einfordern.
Der verbleibende Rest kann – wie hier sehr erfolgreich agierende Versicherer zeigen – bis auf einen unbedeutenden Bodensatz eingedampft werden. Oft reicht die sowohl korrekte wie auch irreführende Auskunft, dass vom Rückkaufswert kein Stornoabzug vorgenommen wurde, damit der Kunde nicht weiter fragt – dass der Rückkaufswert sich aus dem Deckungskapital abzüglich Stornoabzug ergibt, muss der Kunde erst einmal merken.
Für die Praxis ist es nahezu ohne Bedeutung, ob der Anspruch eigentlich objektiv vom Versicherer gesehen wird, solange er nur mit vertretbaren und notfalls auch anderen Begründungen eine andere Haltung einnimmt. Notfalls kann auch einmal eine Kulanzleistung ohne Anerkennung von Rechtsansprüchen geleistet werden, damit es gar nicht erst zu einem Gerichtsverfahren oder gar einem Urteil kommt – oft wird dann auch gleich Verschwiegenheit darüber vereinbart.
Die Autoren haben hier auf beiden – Versicherer- wie Versicherungsnehmerseite je nach Mandatierung – seit vielen Jahren erhebliche Erfahrung gesammelt, wie aufkeimende Probleme diskret erledigt werden und teils relativ einfach ein auch seitens des Versicherers gewünschtes Ziel erreicht werden kann. Den Nutzen haben auch die Versicherten, die ohne Kündigung ihre Altersvorsorge ungeschmälert aufbauen möchten, wie auch die Versicherer selbst.
Es mag ja interessant und zumindest für die beteiligten Rechtsanwälte lukrativ sein, solche Rechtsfragen im Detail in einer Masse von Verfahren irgendwann einer höchstrichterlichen Klärung zuzuführen. Risikoloser, preiswerter und für Versicherer und Versicherungsgemeinschaft nützlicher und erfolgversprechender ist aber ein pragmatisches Vorgehen, das nicht auf die Klärung rechtlicher Grundsatzfragen angewiesen ist und sogar Grundsatzurteile des BGH schlicht zugunsten der Vermeidung nachteiliger Folgen ignorieren kann.
von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm
mit freundlicher Genehmigung von
www.allgemeiner-fachverlag.de (Zeitschrift für Versicherungswesen 04/2014)
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Über den Autor

PhD, MBA, MM
Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilienwirtschaft, Finanzrecht sowie Steuer- und Versicherungsrecht. Die zahlreichen Stationen seines beruflichen Werdegangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganzheitlich beratend und im Streitfall juristisch tätig zu werden.
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