– Wie Gläubiger das komplette Vermögen pfänden können – selbst ohne Rückkaufswert –
Im Jahr 2015 wird die Basisrente, auch Rüruprente genannt, noch höher – bis zu 22.172 Euro statt bisher 20.000 Euro – steuerlich absetzbar; bei Ehegatten verdoppelt sich dieser Betrag. Ein als Versicherungsexperte bezeichneter Mitarbeiter des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft weist noch darauf hin, dass „das Vorsorgekapital der Basisrente während der Ansparzeit vor dem Zugriff Dritter geschützt ist. Das heißt: … eventuelle Gläubiger haben keinen Zugriff auf die Basisrente.“ Dies erweist sich jedoch als rechtsirrig.
Kapitaleinzahlung in eine Rentenversicherung unpfändbar?
Nehmen wir an, Eheleute bezahlen in eine Basisrente ratierlich oder über einen Einmalbeitrag bis zu mehr als 1 Mio. Euro, um eine in 15 Jahren mit Alter 60 beginnende Rente ohne Kapitalabfindung zu finanzieren, aber ohne Leistung im Todesfall. Die Monatsrente beträgt dann um die 5.000 EUR monatlich.
Ein Rückkaufswert – den es gibt – wird vertraglich nicht ausgezahlt, weil die Leistungspflicht ja nicht gewiss ist – so wird die Auszahlung auf die Todesfallleistung mit Null begrenzt. Als Sicherheit für Banken ist so ein Vertrag dann für den Todesfall wertlos, weil im Todesfall ja alle Zahlungen enden.
Jetzt wird wegen Forderungen gegen die Eheleute über 1 Mio. EUR gepfändet. Dann gibt es zunächst keine Auszahlung, weil der Versicherer sich darauf beruf, dass vertraglich eine Leistung im Todesfall sowie eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen sind und daher auch kein Rückkaufswert ausgezahlt wird.
Vorauspfändung der Rentenauszahlung bleibt stets möglich
Dann kann der Gläubiger, wenn er sich mit der Auskunft des Versicherers über die vertraglichen Regelungen zufrieden gibt, zumindest alle künftigen Rentenansprüche heute und im Voraus pfänden.
Diese Pfändung ist in jedem Falle auch vor einem Insolvenzverfahren der Ehegatten dem Gläubiger zu empfehlen, denn er sichert sich damit – selbst wenn zwischendurch ein Insolvenzverfahren durchgeführt würde – den Zugriff auf die Rentenzahlungen. Dies bedeutet, dass der Gläubiger trotz Restschuldbefreiung der Ehegatten im Insolvenzverfahren, weiterhin wegen der von ihm beim Vollstreckungsgericht veranlassten hoheitlichen Pfändung auch weiterhin vollstrecken könnte. Die Rentenzahlungen des Versicherers landen dann allenfalls während des Insolvenzverfahrens nicht beim Gläubiger. Ganz selten werden Schuldner einer Pfändung entgegen treten, etwa durch Rechtsbehelfe oder eine Insolvenzverfahren im In- oder Ausland.
Freigrenzen bei der Pfändung von Basis- bzw. Rüruprenten?
Es werden dann erstmal alle ausgezahlten Renten abgeführt. Freigrenzen gibt es allenfalls dann wenn sonstiges Einkommen den pfändungsfreien Betrag nicht erreicht. Dies gilt auch bei der Basisrente.
Lediglich – wenn es greift – kann ein Teil der Rente aus Verträgen, die dem § 851c ZPO entsprechen, durch einen pfändungsfreien Freibetrag sichergestellt sein. Üblicherweise sind dies nicht die geplanten 5.000 Euro monatlich, sondern eher rund bis zu weniger als 600 Euro monatlich. Wenn ansonsten keine anderen Versorgungsrenten im Alter dazu kommen, wurde aus Millionärs-Ehegatten damit lediglich ein Fall für die Grundsicherungsrente.
Selbst wenn das Vermögen in der Ansparphase pfändungsfrei wäre, wird es im Zweifel gleichwohl aufgrund Pfändung der Rente in der Auszahlungsphase überwiegend oder komplett der Befriedigung von Gläubigern dienen.
Pfändungsfreiheit der Basisrente in der Ansparphase?
Wenn argumentiert wird, die Basisrente sie sei vor Rentenbeginn unpfändbar, weil kein Anspruch auf Auszahlung besteht, aber es kann dieser Anspruch vorab gepfändet werden, so erweist sich dieses Argument dann so drollig, wie zu behaupten, dass der Stundenlohn pfändungssicher sei, weil er ja nicht stündlich ausgezahlt wird, sondern erst am Monatsende, oder dass der Fall aus dem 40. Stock ungefährlich sei, weil man schadlos an jedem Stockwerk vorbeifällt – lediglich der Aufprall am Ende stellt ein Problem dar.
Es ist geradezu unsinnig, auf die Unpfändbarkeit des Kapitals in der Basisrente zu verweisen, wenn später gleichwohl (vielfach fast) alle Ansprüche auf Renten daraus im Voraus pfändbar sind. Hier den Begriff der Unpfändbarkeit zu verwenden ist irreführend.
Pfändungsfreiheit der Rüruprente in der Ansparphase?
Das Argument, dass wenn der Rückkaufswert nicht ausgezahlt werden kann, es auch keinen Betrag zur Auszahlung zu pfänden gibt, erweist sich als rechtsirrige Scheinsicherheit.
Natürlich kann man als Schein-Experte sagen, dass Basisrenten-Verträge „nur kapitalgedeckt und nicht kapitalbildend“ seien, weil es keine Kündbarkeit vor Rentenbeginn gäbe. Aber egal ob diese Vermögen sofort als gepfändetes Kapital weg ist, oder nur durch sofortige Vorauspfändung die daraus später gezahlte Leistung – in beiden Fällen ist dann der Wert vernichtet.
Irreführend bleibt die Marketing-Aussage, das Kapital sei in der Ansparphase pfändungssicher.
Denn alles, was dem Kapital an Leistungen entspricht, wird im Voraus pfändbar sein.
Maximaler Schaden nach Pfändung der Basisrente?
Pfändungssicher in der Ansparphase klingt, als ob bei Pfändung tatsächlich etwas an Renten übrig bliebe.
Gäbe es den relativ seltenen Fall, dass die Basisrente nicht nur steueroptimiert, sondern auch vollstreckungsmäßig nach § 851c ZPO gestaltet wäre, dann könnten am Ende ein paar Hundert Euro an Rentenleistung mehr herausschauen – trotz Pfändung.
Und wer dann noch meint, mit diesen Grausamkeiten würden sich doch die Gläubiger bis zum Rentenbeginn und länger gedulden, der irrt sich gewaltig. Informierte Gläubiger, und auch Insolvenzverwalter werden schlicht die jüngere Rechtsprechung heranziehen, argumentieren dass der Schuldner sich in finanzieller Not befindet, und versuchen das gesamte Vermögen zu liquidieren, durch außerordentliche Kündigung der Basisrente. Die Hoffnung auf eine beliebig hohe konkursfeste Rüruprente erweist sich als drastisch zerstört.
Normal pfändbarer Vertrag ist besser als in Ansparphase „unpfändbare“ Basisrente
Hat der Gläubiger nur 500 TEUR zu bekommen, so bliebe bei einem normal pfändbaren kapitalbildenden Vertrag von 1 Mio. noch 500 TEUR Kapital übrig. Davon könnte dann immer noch einer Rente von 2.500 EUR ab Alter 60 gezahlt werden. Bei der „pfändungsgeschützten“ Basisrente bleibt dagegen nach der Pfändung erst einmal gar keine Rente mehr übrig. Erst wenn nach vielleicht 18 – 20 Jahren die Schulden getilgt sind, wird die Basisrente wieder gezahlt. Allerdings nur, wenn der Schuldner das im Alter von ca. 80 noch erlebt.
Und noch schlimmer: zwar werden die 5.000 EUR Rente per Pfändung an den Gläubiger überwiesen – sie gelten dennoch als Basisrente dem Schuldner als zugeflossen. Er hat ja auch einen echten Vermögensvorteil durch diese Rentenzahlung – seine Schulden nehmen ab. Damit aber ist die Basisrente auch in Höhe von bis zu 100 % zu versteuern – was in der Größenordnung etwa 1.500 EUR Steuern bedeutet.
Sollte der Schuldner dies aus sonstigen Einnahmen – soweit sie der Erstgläubiger nicht auch ohnehin bereits gepfändet hat – nicht zahlen können, wird das Finanzamt die noch nicht gepfändeten Basisrenten pfänden können, um sich nach Tilgung der ersten Schuld nach ca. 18 – 20 Jahren an den ab dann weiter gezahlten Basisrenten schadlos zu halten und die aufgelaufenen rund 350.000 EUR Steuerschuld zzgl. Verzugskosten daraus zu tilgen. Dann wird der Schuldner wohl kaum mehr erleben, dass auch nur ein Euro Basisrente bei ihm ankommt, sondern am Ende nur Schulden hinterlassen.
Allenfalls besteht über § 851c ZPO – wenn ausnahmsweise anwendbar – die Chance auf einen Pfändungsfreibetrag in etwa auf der Höhe der Armutsgrenze, zusammen mit allem sonstigen Einkommen.
Mithin zeigt sich, dass der gepriesene „Pfändungsschutz“ der Basisrente in der Ansparphase tatsächlich ausschließlich eklatante Nachteile mit sich bringt. Die Werbung dafür erweist sich bei genauem Hinsehen als irreführend.
Schadenersatz oder Rückabwicklung
Da viele Vermittler und Versicherer mit dem „Pfändungsschutz“ der Basisrente in der Sparphase geworben haben, ohne auf die tatsächlich damit erst recht entstehenden Nachteile hinzuweisen, können sich Schadenersatzansprüche gegen Vermittler ergeben. Dabei sollten wegen der möglichen Verjährung und dem erst künftig eintretenden Schaden allerdings auch Feststellungsklagen erwogen werden.
Dazu ist es in vielen Fällen möglich, unter solch irreführender Werbung der Versicherer abgeschlossene Basisrentenverträge anzufechten und rückabzuwickeln. Die Rückabwicklung unter Herausgabe auch aller vom Versicherer gezogenen Nutzungen wird allerdings ohne Beiziehung versicherungsmathematischer Sachverständigenhilfe kaum optimal erfolgen können.
von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilienwirtschaft, Finanzrecht sowie Steuer- und Versicherungsrecht. Die zahlreichen Stationen seines beruflichen Werdegangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganzheitlich beratend und im Streitfall juristisch tätig zu werden.
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