Wer als digitaler Nomade auswandert, beschäftigt sich meist zuerst mit der Steuerfrage: Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Doppelbesteuerungsabkommen. Eine zweite, davon rechtlich vollständig unabhängige Frage gerät dabei oft aus dem Blick: Bleibt man in der deutschen gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung pflichtversichert, wenn man von unterwegs oder dauerhaft aus dem Ausland arbeitet – oder endet die Versicherungspflicht, ohne dass es jemand bewusst entscheidet?
Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht folgen unterschiedlichen Gesetzen und unterschiedlichen Maßstäben. Eine Person kann steuerlich in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig bleiben und trotzdem aus der gesetzlichen Krankenversicherung herausfallen – oder umgekehrt steuerlich im Ausland ansässig sein und sozialversicherungsrechtlich noch Monate oder Jahre in Deutschland verbleiben. Wer nur die steuerliche Seite regelt, hat die sozialversicherungsrechtliche Seite damit noch nicht geklärt.
Drei Rechtsregime, je nachdem wohin die Reise geht
Ob und wie lange die deutsche Sozialversicherung nach einem Wegzug fortbesteht, hängt maßgeblich davon ab, in welches Land die Reise geht. Rechtlich sind dabei drei Ebenen zu unterscheiden, die in einer festen Rangfolge geprüft werden:
- EU, EWR und Schweiz: Hier gilt vorrangig die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
- Staaten mit bilateralem Sozialversicherungsabkommen: Deutschland hat mit einer Reihe von Staaten außerhalb der EU eigene Abkommen geschlossen, deren Regelungsumfang jedoch von Land zu Land unterschiedlich und meist enger als die EU-Koordinierung ist.
- Alle übrigen Staaten: Hier greift, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, ausschließlich nationales deutsches Recht – insbesondere die Ausstrahlung nach § 4 SGB IV.
Innerhalb der EU/EWR und Schweiz: Koordinierung statt Kollision
Innerhalb des Geltungsbereichs der VO 883/2004 gilt im Grundsatz das Beschäftigungsortsprinzip (lex loci laboris, Art. 11 VO 883/2004): Maßgeblich ist regelmäßig, in welchem Staat die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird – nicht der Wohnsitz und nicht die Staatsangehörigkeit. Für digitale Nomaden gilt jedoch eine wichtige Ausnahme.
Entsendung: bis zu 24 Monate weiter deutsch versichert
Wer von einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber vorübergehend in einen anderen EU-/EWR-Staat oder in die Schweiz entsandt wird, bleibt nach Art. 12 VO 883/2004 für die Dauer der Entsendung – längstens 24 Monate – in der deutschen Sozialversicherung. Vergleichbare Grundsätze gelten für Selbstständige, die ihre Tätigkeit vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat verlagern. Nachgewiesen wird dieser Status über die sogenannte A1-Bescheinigung, die vor Ort mitzuführen und auf Verlangen von Behörden oder Auftraggebern vorzulegen ist.
Zahlen und Fakten: Deutschland stellte 2023 mehr als 2 Millionen A1-Bescheinigungen aus – die mit Abstand höchste Zahl aller EU-Mitgliedstaaten und ein Plus von rund 408.000 gegenüber dem Vorjahr. Deutschland war damit zugleich das Land mit den meisten ausgestellten und den meisten empfangenen A1-Bescheinigungen der gesamten EU. *(Quelle: Europäische Kommission / HIVA-KU Leuven, „Posting of Workers – Report on A1 Portable Documents issued in 2023“).*
Wenn keine klassische Entsendung vorliegt
Viele digitale Nomaden lassen sich nicht im Sinne einer klassischen Entsendung „schicken“, sondern arbeiten eigenständig und mobil aus wechselnden EU-Staaten. Für Personen, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten tätig sind, greift Art. 13 VO 883/2004: Wird ein wesentlicher Teil der Tätigkeit im Wohnsitzstaat ausgeübt, ist dessen Recht anwendbar; andernfalls kommt es bei Arbeitnehmern regelmäßig auf den Sitz des Arbeitgebers an, bei Selbstständigen auf den Mittelpunkt der Tätigkeiten. Auch hier empfiehlt sich die Klärung über eine A1-Bescheinigung, um eine Doppelversicherung oder eine unklare Zuordnung zu vermeiden.
Außerhalb der EU: Ausstrahlung nach § 4 SGB IV
Verlässt der digitale Nomade den Geltungsbereich der VO 883/2004, kommt – sofern kein Sozialversicherungsabkommen eingreift – die sogenannte Ausstrahlung nach § 4 SGB IV ins Spiel. Die Vorschrift lautet im Kern:
„Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.“ (§ 4 Abs. 1 SGB IV).
Nach § 4 Abs. 2 SGB IV gilt dies entsprechend für Selbstständige. Für eine Ausstrahlung müssen damit zwei Voraussetzungen zusammenkommen:
- Es besteht ein Beschäftigungsverhältnis im Inland fort (bei Selbstständigen: eine entsprechende inländische Tätigkeitsgrundlage), und
- der Auslandsaufenthalt ist von vornherein zeitlich begrenzt – entweder weil die Art der Tätigkeit dies mit sich bringt (etwa ein befristetes Projekt) oder weil dies vertraglich von vornherein feststeht.
Genau an diesem zweiten Punkt scheitert die Ausstrahlung bei vielen digitalen Nomaden. Wer ohne festen Rückkehrtermin, ohne fortbestehendes inländisches Beschäftigungsverhältnis und ohne klar begrenzten Auftrag durch die Welt zieht, erfüllt die Voraussetzungen des § 4 SGB IV in aller Regel nicht. Die deutsche Sozialversicherungspflicht endet dann – unabhängig davon, ob parallel noch eine steuerliche Bindung an Deutschland besteht oder nicht.
Serbien als Beispiel: bilaterales Abkommen ohne automatischen GKV-Schutz
Serbien liegt außerhalb der EU und des EWR, sodass die VO 883/2004 dort nicht greift. Zwischen Deutschland und Serbien besteht zwar ein Sozialversicherungsabkommen – rechtlich handelt es sich dabei um das fortgeltende deutsch-jugoslawische Abkommen von 1968, das formal Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung erfasst. In der Praxis richtet sich sein Nutzen jedoch vor allem an entsandte Arbeitnehmer und an die Zusammenrechnung von Rentenversicherungszeiten – es verschafft einem selbstständig und eigenständig nach Serbien ziehenden digitalen Nomaden keinen automatischen Fortbestand der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung. Wer ohne Entsendung und ohne fortbestehendes inländisches Beschäftigungsverhältnis dorthin zieht, steht sozialversicherungsrechtlich im Ergebnis vor einer ähnlichen Situation wie in einem Land ganz ohne Abkommen: Die deutsche Pflichtversicherung endet regelmäßig, eine private beziehungsweise freiwillige Absicherung muss selbst organisiert werden.
Was nach den 24 Monaten passiert – und was oft übersehen wird
Die bisherigen Regeln zur Entsendung und zum bilateralen Abkommen mit Serbien werfen unmittelbar Anschlussfragen auf, die in der Praxis regelmäßig übersehen werden.
Verlängerung über 24 Monate hinaus. Ohne weiteres Zutun greift nach Ablauf der Entsendungsfrist automatisch das Beschäftigungsortsprinzip (Art. 11 VO 883/2004) – Pflichtversicherung im Tätigkeitsstaat, ohne Wahlmöglichkeit. Nach Art. 16 Abs. 1 VO 883/2004 können die zuständigen Behörden beider Staaten jedoch auf Antrag eine Ausnahmevereinbarung treffen und die deutsche Versicherung über die 24 Monate hinaus verlängern, etwa auf 36 Monate. In der Praxis ist das bei absehbar längeren Projekten üblich, muss aber rechtzeitig über die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) beantragt werden.
Keine „Wahl” zwischen PKV und ausländischer GKV außerhalb der EU/EWR. Sobald im Zielland eine lokale Beschäftigung oder Selbstständigkeit aufgenommen wird, greift dort automatisch die jeweilige nationale Pflichtversicherung. Beispiel Serbien: Die RFZO (Republički fond za zdravstveno osiguranje) sieht eine Pflichtanmeldung vor, sobald jemand dort beschäftigt oder selbstständig tätig ist – der Einstieg liegt bereits bei rund 45 Euro monatlich.
Anwartschaftsversicherung gibt es auch in der GKV, nicht nur in der PKV. Mehrere gesetzliche Kassen – etwa TK, Audi BKK oder AOK – bieten für längere Auslandsaufenthalte eine eigene Anwartschaftsversicherung zu einem reduzierten Sonderbeitrag an (in der Größenordnung von 75 bis 85 Euro monatlich statt des vollen freiwilligen Beitrags), die die spätere Wiederaufnahme ohne Wartezeit sichert. Strukturell unterscheidet sie sich von der PKV-typischen kleinen beziehungsweise großen Anwartschaft, bei der zusätzlich der Erhalt der Alterungsrückstellungen eine Rolle spielt – das Prinzip der Ruhendstellung mit gesichertem Rückkehrrecht existiert aber in beiden Systemen. Für die Pflegeversicherung gilt es jeweils gekoppelt: Die GKV-Anwartschaft sichert in der Regel auch die Rückkehr in die soziale Pflegeversicherung, bei der PKV läuft die private Pflegepflichtversicherung parallel zur PKV-Anwartschaft.
Eine lokale Anstellung beschleunigt den Wechsel. Nimmt jemand im Zielland zusätzlich eine lokale Beschäftigung an – etwa in Serbien neben einer laufenden deutschen Entsendung –, löst das dort unmittelbar die Pflichtanmeldung aus (RFZO), unabhängig vom Stand der deutschen Entsendung. Die genaue Behandlung solcher Doppelbeschäftigungs-Konstellationen, bei denen ein Arbeitgeber in Deutschland entsendet und ein weiterer Arbeitgeber im Zielland beschäftigt, ist ein Einzelfall, der jeweils gesondert zu prüfen ist.
Das „Spiel umdrehen”. Für manche ist das Ziel nicht die Vermeidung, sondern der bewusste Eintritt in die günstigere ausländische gesetzliche Krankenversicherung. Der Kostenvergleich – RFZO ab rund 45 Euro monatlich gegenüber den deutschen GKV-Beiträgen – zeigt, dass das in vielen Zielstaaten (mit Ausnahme etwa der USA) eine legitime Option sein kann, nicht nur ein Risiko.
Was das Ende der Pflichtversicherung konkret bedeutet
Endet die Sozialversicherungspflicht mangels Ausstrahlung und mangels einschlägigem Abkommen, betrifft das die drei Versicherungszweige unterschiedlich:
Krankenversicherung: Die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) endet grundsätzlich mit dem Wegfall von Beschäftigung, Ausstrahlung und inländischem Wohnsitz. Wer vorher gesetzlich versichert war, kann unter bestimmten Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung nach § 9 SGB V beitreten – erforderlich ist unter anderem eine bestimmte Vorversicherungszeit (in der Regel 24 Monate innerhalb der letzten fünf Jahre oder ununterbrochen 12 Monate unmittelbar vor dem Austritt) sowie eine fristgerechte, schriftliche Beitrittserklärung innerhalb von drei Monaten. Alternativ kommt eine reine Anwartschaftsversicherung infrage: Sie ist günstiger, sichert aber nur das spätere Rückkehrrecht in die GKV, ohne während des Auslandsaufenthalts selbst Leistungen zu gewähren. Wer diesen Unterschied nicht kennt, glaubt sich mitunter abgesichert, obwohl im Ausland tatsächlich kein Versicherungsschutz besteht.
Pflegeversicherung: Sie ist rechtlich an die Krankenversicherung gekoppelt. Wer sich freiwillig in der GKV weiterversichert, ist automatisch auch pflegeversichert; wer aus der GKV ausscheidet, verliert regelmäßig auch diesen Schutz.
Rentenversicherung: Eine Versicherungspflicht besteht nach dem Ende von Beschäftigung und Ausstrahlung nicht mehr. Unabhängig von Wohnsitz und Staatsangehörigkeit können jedoch freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt werden, um Lücken im Versicherungsverlauf zu vermeiden und den Anspruch auf spätere Leistungen nicht zu gefährden.
Gerade die Krankenversicherung ist dabei das praktisch größte Risiko: Reise- und Langzeitreisekrankenversicherungen, die viele digitale Nomaden ohnehin abschließen, sind in aller Regel auf die Absicherung akuter, unvorhergesehener Erkrankungen während eines zeitlich begrenzten Aufenthalts zugeschnitten – nicht auf eine dauerhafte, umfassende Krankenversorgung. Wer sich allein auf eine solche Police verlässt, kann bei chronischen Erkrankungen, planbaren Behandlungen oder einer längeren Aufenthaltsdauer eine reale Deckungslücke übersehen.
EU/EWR-Aufenthalt und Nicht-EU-Aufenthalt im Überblick

Hypothetisches Beispiel
Rein zur Veranschaulichung, ohne Bezug zu einem realen Mandat: Ein selbstständiger Softwareentwickler arbeitet zunächst mehrere Monate aus Portugal, danach einige Wochen aus Thailand und schließlich für ein halbes Jahr aus Belgrad. Für die Zeit in Portugal lässt sich – je nach Ausgestaltung seiner Tätigkeit – möglicherweise noch eine Zuordnung nach der VO 883/2004 herstellen. Spätestens mit dem Wechsel nach Thailand und dann nach Serbien verlässt er den Anwendungsbereich der EU-Koordinierung; mangels fortbestehendem inländischem Beschäftigungsverhältnis und ohne von vornherein festgelegtes Enddatum seiner Reise erfüllt er die Voraussetzungen der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV nicht. Ohne rechtzeitige Entscheidung für eine freiwillige Versicherung oder eine andere Absicherung liefe er Gefahr, in dieser Phase ohne belastbaren Krankenversicherungsschutz dazustehen – ein Zustand, der ihm möglicherweise erst bei der ersten ernsthaften Erkrankung bewusst würde.
Praktische Empfehlungen für digitale Nomaden
- Vor dem Wegzug klären, ob eine echte, zeitlich begrenzte Entsendung vorliegt oder ein offenes, unbefristetes digitales Nomadenleben geplant ist – davon hängt die rechtliche Einordnung wesentlich ab
- Bei Aufenthalten in der EU, im EWR oder in der Schweiz rechtzeitig eine A1-Bescheinigung beantragen, auch als Selbstständiger
- Bei Aufenthalten außerhalb der EU prüfen, ob und in welchem Umfang ein Sozialversicherungsabkommen mit dem Zielland besteht – und ob dessen Anwendungsbereich die eigene Situation überhaupt erfasst
- Die Drei-Monats-Frist für den Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung nach § 9 SGB V nicht verstreichen lassen, wenn eine Weiterversicherung gewünscht ist
- Den Unterschied zwischen freiwilliger Versicherung mit vollem Leistungsanspruch und einer bloßen Anwartschaftsversicherung genau verstehen, bevor eine Entscheidung getroffen wird
- Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung erwägen, um Lücken im Versicherungsverlauf zu vermeiden
- Den Umfang einer eventuellen Auslands- oder Langzeitreisekrankenversicherung genau prüfen und nicht mit einer vollwertigen Krankenversicherung verwechseln
Fazit
Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht sind für digitale Nomaden zwei getrennte Baustellen mit eigenen Regeln, eigenen Fristen und eigenen Risiken. Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz sorgt die VO 883/2004 mit der A1-Bescheinigung für einen koordinierten, meist nachvollziehbaren Rahmen. Außerhalb dieses Raums entscheidet die enge Voraussetzung der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV – ein fortbestehendes Beschäftigungsverhältnis und ein von vornherein befristeter Aufenthalt – darüber, ob die deutsche Sozialversicherung weiterläuft. Wo diese Voraussetzungen fehlen, wie es bei vielen frei und unbefristet reisenden digitalen Nomaden der Fall ist, endet die Pflichtversicherung – mit der Folge, dass Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsschutz aktiv und rechtzeitig neu organisiert werden müssen.
Individuelle Beratung zur Sozialversicherung digitaler Nomaden
Ob im Einzelfall eine Ausstrahlung nach § 4 SGB IV vorliegt, ob ein Sozialversicherungsabkommen greift oder ob die Pflichtversicherung endet, hängt von der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit, dem Zielland und dem bisherigen Versicherungsverlauf ab. Die Kanzlei von Rechtsanwalt Johannes Fiala mit Schwerpunkt im internationalen Sozialversicherungs- und Steuerrecht unterstützt dabei, den eigenen sozialversicherungsrechtlichen Status vor dem Wegzug realistisch einzuordnen. Nehmen Sie bei Unsicherheiten zu Ihrer Kranken-, Renten- oder Pflegeversicherung als digitaler Nomade frühzeitig Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation besprechen zu lassen.