*von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), Mediator (Univ.), MBA Financial Services (Univ.Wales), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte (C.I.F.E.), Lehrbeauftragter (Univ. of Cooperative Education), Bankkaufmann (www.fiala.de)
Verrechnung von Verlusten aus der Zeit seit 1999: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat offenbar ein Herz auch für Börsianer. Gemäß seinem Urteil (Az.. IX R 21/04) können Anleger ihre Verluste aus Spekulationsgeschäften, und zwar für sämtliche alle Jahre seit 1999, mit Gewinnen verrechnen.
Bestandskräftige Steuerbescheide sind kein Hindernis: Die Verrechnung der Verluste scheitert auch nicht daran, dass für die Jahre seit 1999 bereits bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen. Gerade bei der Veranlagung für das erfolgreiche Börsenjahr 2005 ist die Einbringung von Verlusten interessant, um Steuern zu sparen.
Steuerpflichtige entscheiden darüber, mit welchem Gewinn-Jahr verrechnet wird:
Der Steuerpflichtige genießt zahlreiche Vorteile aus dem BFH-Urteil. Allein er entscheidet, für welches Gewinnjahr die früheren Verluste zur Verrechnung verwendet werden. Eine zeitnahe formale Dokumentation in den früheren Jahren, mit einem entsprechenden Bescheid zur Verrechnung der Verluste ist nicht erforderlich. Die Möglichkeit einer Verrechnung der Verluste in einem beliebigen Jahr bedeutet eine Optimierungsoption zur massiven Steuersenkung, vor allem für jene Jahre, in denen der Spitzensteuersatz erreicht wird.
Einkommensteuer: BFH erlaubt Spekulationsverluste noch nach Jahren zu verrechnen
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