Einwände der Versicherungswirtschaft – Urteil des LAG München (Gezillmerte Tarife bei Entgeltumwandlung)

In seinem Urteil vom 15.03.2007 entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) München, dass gezillmerte Tarife im Rahmen der arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung unzulässig und entsprechende Entgeltumwandlungsvereinbarungen unwirksam sind. Das LAG begründete seine Entscheidung zum einen mit in dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) enthaltenen Gebot der Wertgleichheit (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG). Die Zillmerung bei Entgeltumwandlung stelle ferner einen Verstoß gegen das Verbot unangemessener Benachteiligung (§ 307 BGB) sowie den Grundgedanken der Portabilität (§ 4 BetrAVG) dar. Gezillmerte Tarife bei der arbeitnehmerfinanzierten bAV stehen zudem nicht im Einklang mit den Grundsätzen der neueren Rechtsprechung des BGH und des BVerfG, wonach die Abschlusskosten verhältnismäßig und die Zielsetzung einer Vermögensbildung nicht vereiteln dürfen. Die Versicherungswirtschaft wendet hiergegen ein, mit gezillmerten Tarifen erreiche man höhere Ablaufleistungen und bei hinreichender Aufklärung des Arbeitnehmers liege eine privatautonome, freiwillige (Individual-)Abrede vor, so dass auch die §§ 307 ff. BGB nicht greifen würden. Zudem hätte der BGH in der von dem LAG herangezogenen Entscheidung festgestellt, dass das Zillmerverfahren grundsätzlich keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB darstelle. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Rahmen der anstehenden Novellierung des VVG selbst von der Zulässigkeit einer Verrechnung von Abschlusskosten ausgehe. Diese gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vorgebrachten Argumente überzeugen indes nicht. Das gesetzliche Gebot der Wertgleichheit kann nicht mit der Begründung einer angeblich höheren Ablaufleistung bei gezillmerten Verträgen umgangen werden, zumal hierdurch die von dem Betriebsrentengesetz geforderte Portabilität und damit Flexibilität für die Arbeitnehmer, die durchschnittlich nur knappe fünf Jahre für einen Arbeitgeber tätig sind, nicht erreicht werden würde. Auch ein ausdrücklicher Hinweis auf die Zillmerung führt ferner nicht dazu, dass eine allgemeine Geschäftsbedingung zur Individualabrede wird. Gesetzliche Vorschriften können nicht privatautonom abbedungen werden – sofern angesichts der Intransparenz der Produkte hier überhaupt eine Grundlage für freiwillige privatautonome Entscheidung gegeben ist. Das Wertgleichheitsgebot stellt gerade eine der Besonderheiten des Arbeitsrechts dar, die nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB bei der Bestimmung der Wirksamkeit einer AGB-Klausel zu beachten sind. Dies lässt der GDV bei seiner Stellungnahme zu der Entscheidung außer Acht. In den von dem BGH entschiedenen Fällen ging es um Lebensversicherungsverträge ohne Bezug zur (arbeitnehmerfinanzierten) bAV. Der BGH stellte fest, dass Versicherungsnehmern bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ein bestimmter Mindestrückkaufwert (knapp die Hälfte der eingezahlten Beiträge) zustehen muss, wenn die Abschlusskostenverrechnungsklausel intransparent und damit unwirksam war. Der BGH erkannte nämlich, dass man einem Versicherten im Kollektiv weniger zahlen muss, wenn man einem anderen mehr zuspricht, weil insgesamt nicht mehr Geld vorhanden ist – daher musste ein Kompromiss gefunden werden. Im Arbeitsrecht braucht man solche Kompromisse nicht. Die Abschlusskosten müssen laut BGH verhältnismäßig sein und das Ziel einer Vermögensbildung darf nicht vereitelt werden. Diese Rechtsprechung wurde von dem BVerfG bestätigt. Erst recht müssen die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Gesichtspunkte gelten, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zustehendes Entgelt in eine Anwartschaft auf bAV umwandelt. Im Rahmen des hierbei durch den Arbeitgeber mit dem Produktgeber geschlossenen Vertrags zugunsten Dritter hat daher die Wahl eines gezillmerten Vertrages zu unterbleiben, da das Ziel einer Vermögensbildung zur Altersversorgung bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (zur Erinnerung: die durchschnittliche Dauer liegt bei nicht einmal fünf Jahren!) dadurch unmöglich wird, wie der von dem LAG entschiedene Fall (6.230 Euro an Beiträgen einbezahlt, nach drei Jahren betrug der Rückkaufwert der Rückdeckungsversicherung lediglich 639 Euro) zeigte. Angesichts solcher Fallkonstellationen aufgrund gezillmerter Tarife von Wertgleichheit zu sprechen, wie es der GDV in seiner Stellungnahme unternimmt, ist daher wenig überzeugend und zeugt von mangelnder Auseinandersetzung mit den von dem LAG München vorgebrachten Gründen für die Unwirksamkeit der Zillmerung bei der Entgeltumwandlung. Auch aus der grundsätzlichen Zulässigkeit zillmerähnlicher (eine Zillmerung i.e.S. erlaubt das Versicherungsvertragsrecht nämlich nach der gegenwärtig anstehenden VVG-Reform gerade nicht mehr) Abschlusskostenverrechnungsmethoden – z. B. über fünf Jahre – nach dem VVG kann nicht auf die Wirksamkeit entsprechender Regelungen im Rahmen der arbeitnehmerfinanzierten bAV geschlossen werden. Auch hier übersieht die Versicherungswirtschaft das Gebot der Wertgleichheit als im Arbeitsrecht insoweit vorrangiges lex specialis. Es ist daher entgegen der Auffassung des GDV keinesfalls davon auszugehen, dass das BAG, sollte es zu einer Revision durch den beklagten Arbeitgeber kommen, das Urteil des LAG München abändert. Gründe hieran Zweifel zu haben, ergeben sich bereits daraus, dass sich die Entscheidung in wesentlichen Punkten auf die Ansichten des Vorsitzenden Richters am BAG, Dr. Gerhard Reinecke, stützt.
(experten.de (2007-10-05)
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Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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