Wer mit kleinen Kindern oder kurz vor der Geburt ins Ausland zieht, geht häufig selbstverständlich davon aus, dass der Anspruch auf Elterngeld unabhängig vom Wohnort besteht – schließlich handelt es sich um eine Familienleistung, die an die Geburt eines Kindes anknüpft. Tatsächlich ist das Gegenteil der Fall: Elterngeld ist im Grundsatz strikt an einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gebunden. Nur für bestimmte Fallgruppen – Entsandte, Grenzgänger, EU-/EWR-Bürger mit grenzüberschreitendem Bezug oder Beschäftigte bestimmter zwischenstaatlicher Einrichtungen – sieht das Gesetz Ausnahmen vor. Wer diese Struktur nicht kennt, riskiert bei einer Auswanderung oder einem längeren Auslandsaufenthalt, dass der Anspruch für einzelne Lebensmonate des Kindes ganz oder teilweise entfällt. Dieser Beitrag ordnet die Grundvoraussetzung nach § 1 BEEG ein, erklärt die Ausnahmetatbestände, die Besonderheiten bei Grenzgängern und EU-Sachverhalten sowie das Zusammenspiel mit dem Kindergeld und den geltenden Fristen.
Die Grundvoraussetzung: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nach § 1 Abs. 1 BEEG
Nach § 1 Abs. 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit dem Kind in einem Haushalt lebt, es selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Die Wohnsitz- beziehungsweise Aufenthaltsvoraussetzung steht dabei an erster Stelle und ist zugleich die Voraussetzung, an der ein Anspruch bei einem Wegzug ins Ausland am häufigsten scheitert. Anders als beim Kindergeld, wo ebenfalls ein inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt verlangt wird, prüft die Elterngeldstelle diese Voraussetzung nicht nur einmalig zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern für jeden einzelnen Lebensmonat des Kindes gesondert.
Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt sind dabei tatsächliche, keine melderechtlichen Begriffe: Eine Anmeldung beim Einwohnermeldeamt allein begründet noch keinen Wohnsitz, wenn tatsächlich keine Wohnung mehr zur eigenen Nutzung zur Verfügung steht – und umgekehrt entfällt der Wohnsitz nicht zwingend allein durch eine fehlende Anmeldung. Maßgeblich ist die tatsächliche Verfügbarkeit einer Wohnung sowie, beim gewöhnlichen Aufenthalt, der tatsächliche Lebensmittelpunkt.
Vorübergehender Auslandsaufenthalt: die Ein-Jahres-Grenze in der Praxis
Nicht jeder Auslandsaufenthalt beendet den Anspruch. Nach der Verwaltungspraxis der Elterngeldstellen – etwa des Zentrums Bayern für Familie und Soziales (ZBFS), das das Elterngeld in Bayern verwaltet – haben Eltern, die vorübergehend im Ausland leben, weiterhin Anspruch auf Elterngeld, wenn der Auslandsaufenthalt nicht länger als ein Jahr dauert oder voraussichtlich dauern wird und die vorherige Wohnung im Inland bei vorzeitiger Rückkehr sofort wieder genutzt werden kann. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Wie eng diese Grenze in der gerichtlichen Praxis gezogen wird, zeigt eine Entscheidung des Sozialgerichts Bayreuth (Urteil vom 26.02.2016 – S 14 EG 25/14): Eine Familie war für ein von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegtes Forschungsstipendium in die USA gezogen und hatte die deutsche Wohnung für diesen Zeitraum untervermietet. Das Gericht verneinte den Anspruch, weil bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten die bloße Rückkehrabsicht und die theoretische Möglichkeit einer jederzeitigen Rückkehr nicht ausreichen – und weil durch die Untervermietung ohnehin keine sofort nutzbare Wohnung mehr zur Verfügung stand. Wer einen längeren Auslandsaufenthalt plant und die deutsche Wohnung währenddessen vermietet oder untervermietet, verliert damit regelmäßig zusätzlich zur Zeitgrenze auch noch die zweite Voraussetzung.
Ausnahmetatbestände nach § 1 Abs. 2 BEEG: Entsendung, Entwicklungshilfe, zwischenstaatliche Einrichtungen
Auch ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland besteht nach § 1 Abs. 2 BEEG in drei eng umgrenzten Fallgruppen ein Anspruch. Die Vorschrift gilt dabei ausdrücklich auch für mit der berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten.
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| Fallgruppe (§ 1 Abs. 2 BEEG) | Kernvoraussetzung |
|---|---|
| Nr. 1: Entsendung | Unterliegt nach § 4 SGB IV dem deutschen Sozialversicherungsrecht (Ausstrahlung) oder ist im Rahmen eines im Inland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert |
| Nr. 2: Entwicklungshilfe/Mission | Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Entwicklungshelfer-Gesetzes oder Missionar bestimmter, im Gesetz benannter Missionswerke |
| Nr. 3: Zwischen-/überstaatliche Einrichtung | Deutsche Staatsangehörigkeit und nur vorübergehende Tätigkeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung (insbesondere nach Bundes-Entsenderichtlinien beurlaubte Beamte) oder vorübergehende Auslandstätigkeit nach § 123a Beamtenrechtsrahmengesetz oder § 29 Bundesbeamtengesetz |
Praktisch am relevantesten ist die erste Alternative der Nr. 1, die klassische Entsendung nach § 4 SGB IV: Wer im Rahmen eines in Deutschland fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses von seinem Arbeitgeber auf dessen Weisung im Voraus zeitlich begrenzt ins Ausland entsandt wird und deshalb weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt, behält den Elterngeldanspruch trotz Wohnsitzverlegung ins Ausland. Ob eine Entsendung in diesem Sinne vorliegt, hängt von objektiven Kriterien ab – insbesondere der von vornherein feststehenden zeitlichen Befristung des Auslandseinsatzes –, nicht von der bloßen Absicht der Beteiligten. Wer sich hierauf verlassen will, sollte die sozialversicherungsrechtliche Einordnung als Entsendung frühzeitig mit dem Arbeitgeber und der zuständigen Krankenkasse klären, statt sie erst im Elterngeldverfahren nachzuweisen.
Grenzgänger und EU-/EWR-Fälle: die Anwendbarkeit der VO (EG) 883/2004
Eine eigene, komplexere Kategorie betrifft Grenzgänger und andere Konstellationen mit Bezug zu einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder der Schweiz. Ein grenzüberschreitender Sachverhalt liegt nach der Praxis der Elterngeldstellen insbesondere vor, wenn ein Elternteil seinen Wohnsitz in Deutschland hat und in einem anderen EU-Land, EWR-Land oder in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgeht, oder umgekehrt: wenn der Wohnsitz im EU-/EWR-Ausland oder in der Schweiz liegt, die Erwerbstätigkeit aber in Deutschland ausgeübt wird. In solchen Fällen greift die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die Elterngeld als Familienleistung im Sinne des europäischen Sozialrechts einordnet.
Die Verordnung löst dabei nicht auf, welcher Staat “zuständig” im Sinne des jeweiligen nationalen Rechts ist, sondern regelt in Art. 68 VO (EG) 883/2004 eigenständige Prioritätsregeln, wenn für dasselbe Kind und denselben Zeitraum in mehreren Mitgliedstaaten Ansprüche auf vergleichbare Familienleistungen bestehen. Vorrangig zuständig ist danach im Grundsatz der Staat, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird; erst nachrangig kommt es auf den Wohnort an. In Bayern werden entsprechende grenzüberschreitende Anträge zentral bei der Regionalstelle Oberbayern des ZBFS bearbeitet – ein Hinweis darauf, dass diese Fälle als eigene, spezialisierte Fallgruppe behandelt werden und nicht routinemäßig in der Fläche entschieden werden.
Der Differenzbetrag bei ausländischen Familienleistungen
Ist ein anderer Mitgliedstaat vorrangig zuständig, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass in Deutschland gar nichts gezahlt wird. Ist die deutsche Leistung höher als die vorrangig zu zahlende ausländische Leistung, kann der nachrangig zuständige Staat einen Unterschiedsbetrag – den sogenannten Differenzbetrag – gewähren, soweit die deutsche Leistung den ausländischen Betrag übersteigt. Wie dieser Vergleich konkret zu berechnen ist, hat der Europäische Gerichtshof für das deutsche Elterngeld im Verhältnis zu luxemburgischen Familienleistungen näher konkretisiert (EuGH, Urteil vom 08.05.2014 – C-347/12, Wiering): Danach ist bei der Berechnung eines möglichen Differenzbetrags nicht jede im Wohnsitzstaat gezahlte Familienleistung automatisch mit dem deutschen Elterngeld zu verrechnen – vergleichbar sind nur Leistungen, die nach Zweck und Struktur der jeweils anderen Leistung tatsächlich entsprechen. Das Elterngeld wird dabei als eigene Kategorie behandelt, die nicht ohne Weiteres mit klassischem Kindergeld oder Familienbeihilfen gleichgesetzt wird.
Für die Praxis folgt daraus: Wer als Grenzgänger oder in einer sonstigen EU-/EWR-Konstellation sowohl in Deutschland als auch im Ausland potenziell anspruchsberechtigt ist, sollte nicht vorschnell davon ausgehen, dass sich beide Leistungen gegenseitig ausschließen oder automatisch vollständig verrechnet werden. Welcher Staat vorrangig zahlt und in welcher Höhe ein Differenzbetrag entsteht, ist eine Einzelfallprüfung, die praktisch nur in enger Abstimmung zwischen der deutschen Elterngeldstelle und der zuständigen ausländischen Behörde zu klären ist.
Geburt kurz vor oder nach dem Wegzug: Warum der Zeitpunkt entscheidet
Ein häufig unterschätzter Punkt: Das Gesetz verlangt keinen Wohnsitz gerade und ausschließlich zum Zeitpunkt der Geburt. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BEEG endet der Anspruch mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung – etwa der inländische Wohnsitz – entfallen ist. Die Wohnsitzvoraussetzung wird also für jeden Lebensmonat gesondert geprüft, nicht nur einmalig am Tag der Geburt.
Das folgende Beispiel ist frei erfunden und dient ausschließlich der Illustration; es beschreibt keinen realen Fall und keine reale Person: Eine Mutter bringt ihr Kind in Deutschland zur Welt und bezieht zunächst Basiselterngeld. Vier Monate nach der Geburt zieht die Familie – ohne dass eine Entsendung oder ein anderer Ausnahmetatbestand vorliegt – dauerhaft ins außereuropäische Ausland und gibt die deutsche Wohnung vollständig auf. In einem solchen, rein hypothetischen Fall bliebe der Anspruch für die ersten vier Lebensmonate, in denen die Wohnsitzvoraussetzung noch erfüllt war, grundsätzlich bestehen; für die Lebensmonate ab dem Wegzug entfiele er dagegen mangels Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland. Umgekehrt gilt: Wird ein Kind erst nach dem Wegzug im Ausland geboren, ohne dass zu diesem Zeitpunkt noch ein deutscher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt besteht und ohne dass ein Ausnahmetatbestand greift, entsteht von vornherein kein Anspruch – auch dann nicht, wenn die Familie kurz zuvor noch in Deutschland gelebt hat.
Wer eine Geburt zeitlich in die Nähe eines geplanten Wegzugs legt oder unmittelbar nach der Geburt auswandert, sollte deshalb frühzeitig – idealerweise vor dem Umzug – mit der zuständigen Elterngeldstelle klären, für welche Lebensmonate der Anspruch tatsächlich gesichert ist, statt sich auf eine pauschale Annahme zu verlassen.
Zusammenspiel mit dem Kindergeld
Elterngeld und Kindergeld sind zwei rechtlich eigenständige Leistungen mit unterschiedlichen zuständigen Stellen: Kindergeld wird von der Familienkasse nach den §§ 62 ff. Einkommensteuergesetz gewährt, Elterngeld von der jeweiligen Elterngeldstelle des Bundeslandes nach dem BEEG. Beide Leistungen können grundsätzlich unabhängig voneinander und in voller Höhe nebeneinander bezogen werden; das Kindergeld wird weder auf das Elterngeld angerechnet noch als Einkommen bei dessen Berechnung berücksichtigt.
Bei einem Auslandsbezug bedeutet diese rechtliche Trennung allerdings nicht, dass beide Leistungen automatisch denselben Weg gehen. Auch das Kindergeld setzt nach § 62 EStG einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland voraus und unterliegt bei EU-/EWR-Sachverhalten ebenfalls der VO (EG) 883/2004 – jedoch als eigene Kategorie von Familienleistung, die im Rahmen der Prioritätsregeln und der Differenzbetragsberechnung gesondert von einer kinderbetreuungsbezogenen Leistung wie dem Elterngeld behandelt wird. In der Praxis kann es deshalb vorkommen, dass eine Familie beim Kindergeld und beim Elterngeld zu unterschiedlichen Ergebnissen kommt, obwohl derselbe grenzüberschreitende Sachverhalt zugrunde liegt. Wer ins Ausland zieht, sollte beide Anträge daher getrennt, aber mit Blick auf denselben Sachverhalt vorbereiten.
Fristen bei der Elterngeldstelle
Elterngeld muss schriftlich beantragt werden und wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats geleistet, in dem der Antrag eingegangen ist. Diese Frist gilt unabhängig davon, ob der Antrag aus dem Inland oder aus dem Ausland gestellt wird – wer sie versäumt, verliert die entsprechenden Monatsbeträge unwiederbringlich.
Für Antragstellende, die sich bereits im Ausland aufhalten, sieht die Verwaltungspraxis eine praktische Erleichterung vor: Der Antrag kann auch bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland – also einer Botschaft oder einem Konsulat – eingereicht werden; maßgeblich für die Frist ist dann der tatsächliche Eingang dort. Gerade weil die Wohnsitzvoraussetzung lebensmonatlich geprüft wird und ein Wegzug den Anspruch für die Zukunft beenden kann, empfiehlt es sich, den Antrag so früh wie möglich zu stellen – im besten Fall bereits während der Schwangerschaft vorzubereiten und unmittelbar nach der Geburt einzureichen, statt bis kurz vor Ablauf der Rückwirkungsfrist zu warten.
Fazit
Der Anspruch auf Elterngeld hängt bei einem Auslandsbezug maßgeblich davon ab, in welche der gesetzlich vorgesehenen Kategorien der jeweilige Fall fällt: der Regelfall mit fortbestehendem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, der vorübergehende Auslandsaufenthalt innerhalb der Ein-Jahres-Grenze, einer der eng gefassten Ausnahmetatbestände nach § 1 Abs. 2 BEEG – etwa die Entsendung nach § 4 SGB IV – oder ein grenzüberschreitender EU-/EWR-Sachverhalt, der über die VO (EG) 883/2004 und die dort vorgesehenen Prioritätsregeln sowie gegebenenfalls einen Differenzbetrag koordiniert wird. Weil die Wohnsitzvoraussetzung für jeden Lebensmonat des Kindes gesondert geprüft wird, kann bereits der genaue Zeitpunkt eines Wegzugs oder einer Geburt darüber entscheiden, für welche Monate der Anspruch besteht.
Wann lohnt sich anwaltliche Beratung beim Elterngeld mit Auslandsbezug?
Beratungsbedarf besteht typischerweise dort, wo mehrere Rechtsordnungen zusammentreffen oder die zeitliche Nähe von Geburt und Wegzug den Anspruch gefährdet: bei geplanter Entsendung, bei Grenzgänger-Konstellationen mit potenziell konkurrierenden Ansprüchen in zwei Staaten, bei länger als ein Jahr geplanten Auslandsaufenthalten sowie immer dann, wenn Geburt und Auswanderung zeitlich eng beieinanderliegen. Die Kanzlei Fiala hat zum internationalen Sozialversicherungs- und Familienleistungsrecht umfangreich publiziert und unterstützt Mandanten dabei, ihren Elterngeldanspruch bei einem Wegzug ins Ausland rechtssicher einzuordnen und mit den zuständigen deutschen und ausländischen Stellen frühzeitig abzustimmen. Nehmen Sie bei Unsicherheiten zu Ihrer persönlichen Situation rechtzeitig vor dem geplanten Wegzug Kontakt zur Kanzlei auf.