Erbschafts- und Schenkungssteuer 2007: Zeitbombe für den Mittelstand

Fast völlig unbemerkt von der gesamten öffentlichkeit steht eine grundlegende Reform der Erbschafts- und Schenkungssteuer in 2007 bevor. Das gleicht einer Zeitbombe für den gesamten Mittelstand, denn die Details werden erst jetzt Schritt für Schritt der öffentlichkeit bekannt. Fachleute und Steuerexperten z.B. vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) konstatieren „So wird der Mittelstand kaputt reformiert“. So soll der Steuerwert für mittelständische Unternehmen bei der Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge kräftig ansteigen. Das Betriebsvermögen soll danach steuerlich sogar in Zukunft auseinanderdividiert werden in gutes und böses Vermögen. Das so genannte böse Vermögen = unproduktives Vermögen (Barvermögen, Kassenbestand, Bankguthaben, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in der Bilanz) soll dann sofort besteuert werden und dafür ist dann auch sofort Schenkungs- und Erbschaftssteuer fällig. Nach der vorgesehenen Steuerreform wird die Steuerlast bei der übertragung von Firmenvermögen im Rahmen des Generationenwechsels dann fast um das Achtfache steigen. Für das unproduktive Vermögen ist die Steuerlast immerhin fast dreimal so hoch wie die alte Steuer, jedoch für den gesamten Betrieb. Die noch zu verabschiedenden neuen Steuerregelungen treffen eigentlich den gesamten Mittelstand. Diese gelten vor allem für Einzelunternehmen, Personengesellschaften, aber auch für Unternehmer, die zu mindestens 25 Prozent an der eigenen GmbH oder AG beteiligt sind. Die neue Abgeltungssteuer auf Zinserträge tut dann noch ein übriges. Sie war ursprünglich ebenfalls für 2007 geplant, wurde aber, aufgrund der Unternehmenssteuerreform verschoben. Nun wird sie, nach letzten Meldungen 2008 in Kraft treten. Die Abgeltungssteuer soll zu Beginn bei 30 Prozent liegen und in den Folgejahren auf 25 Prozent abgesenkt werden. Diese Steuer auf Zinserträge soll dann direkt an der Quelle, also bei den Banken, erhoben werden. Der heute schon „Gläserne Bürger“ wird endgültig Wirklichkeit und alle Schlupflöcher zwecks Steuerunehrlichkeit sollen damit geschlossen werden.
Intelligente Lösungen sind gefragt
Aus diesen Gründen sind intelligente Lösungen gefragt, die vor allem dem mittelständischen Unternehmer für das eigene Unternehmen aber auch für den Privatbereich, entscheidende gesetzlich fundierte Gestaltungsspielräume erlaubt. Dies führt automatisch zu einem in der öffentlichkeit wenig bekannten Mittel – die gemeinnützige Stiftung, die zudem besonders von der Bundsregierung mit erheblichen Steuervergünstigungen gefördert wird. Diese legale Möglichkeit, sinnvolles Handeln für den gemeinnützigen Zweck zu verbinden mit vorteilhaften gesetzlichen Steuerprivilegien, nutzten bisher vor allem Großkonzerne, aber mittlerweile auch sehr gut verdienende Sportler und Prominente in Deutschland, die von TOP-Beratern im Steuer- und Stiftungsrecht betreut werden. Der eigene Steuerberater ist oftmals auf diesen Spezialgebiet nicht ausgebildet und verweist deshalb – auch aus Haftungsgründen – erstmal zum Nichtstun. Ein eklatanter Fehler, da vor allem Mittelständler von der Einrichtung einer gemeinnützigen Stiftung enorm profitieren könnten. Gerade für geschäftsführende Gesellschafter mittelständischer Unternehmen (GmbH`s) aber auch für Inhaber von Per- sonengesellschaften, ärzte, Apotheker usw. ist die gemeinnützige Treuhandstiftung unter anderem als optimale Problemlösung zu sehen. Gesellschafter von GmbH`s können ihre Unternehmensanteile – in unserem Beispiel Beteiligungen einer GmbH – in die eigene gemeinnützige Treuhand-Stiftung überführen. Dabei ist darauf zu achten, dass diese Beteiligungen steuerlich gesehen, dem Privatvermögen des Firmeninhabers zugeordnet sind: Denn bei so genannten Betriebsaufspaltungen oder Konzernstrukturen werden die Unternehmensanteile steuerlich betrachtet dem Betriebsvermögen zugerechnet. Der Wert, der in die gemeinnützige Stiftung eingebrachten GmbH-Anteile stellt bis zu gewissen Höchstgrenzen (siehe Tabelle unten: Steuereffekte durch eine Treuhand-Stiftung) Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung des Stifters dar: So genießt der Unternehmer je nach Bewertung der Unternehmensbeteiligungen und Einkommenssituation beträchtliche Steuerrückflüsse. Selbstverständlich können neben GmbHAnteilen auch andere bewertbare Vermögensgegenstände, wie z.B. Patente, Antiquitäten, Kunst, Immobilien aus dem Privatvermögen steuerwirksam in die Stiftung ausgegliedert werden. Die dadurch gewonnene zusätzliche Liquidität kann vielfältig genutzt werden. Für viele Unternehmer stellen diese Steuererstattungen eine Art Rettungsanker dar, der bilanzielle Schieflagen bezüglich der Pensionszusage ausgleichen kann, so die Experten. Was ist damit gemeint? Viele Unternehmer stellen derzeit bei der überprüfung Ihrer Pensionszusagen mit Erschrecken fest, dass das Rückdeckungskapital Ihrer Pensionszusage bei weitem nicht ausreicht, eines Tages die Betriebsrenten finanzieren zu können. Der Grund hierfür ist in sehr vielen Fällen darin zu sehen, das zahlreiche deutsche Kapitallebensversicherungen, die als Rückdeckung für die Pensionszusage dienen, zu wenig Rendite in der Vergangenheit erwirtschaftet haben. Der Sündenbock ist der mittelständische Unternehmer, der von den Versicherungsgesellschaften außer leeren Worthülsen keine finanziellen Hilfen zu erwarten hat. Bei Betriebsprüfungen der Finanzbehörden kann das fehlende Rückdeckungskapital dazu führen, dass die gebildeten Pensionsrückstellungen ganz oder teilweise Gewinn erhöhend aufgelöst werden müssen. Für viele Firmeninhaber würde dies im Ernstfall den Gang zum Konkursrichter bedeuten, gibt Andreas M. Bosl vom MBD zu verstehen. So ist die aufgrund der Stiftungserrichtung beim Unternehmer privat gewonnene Liquidität eine willkommene Gelegenheit im Rahmen einer Kapitaleinlage fehlendes Pensionskapital zu erbringen.
Volles Stimmrecht für Unternehmer
Empfehlenswert erscheint es bei der übertragung von GmbHAnteilen auf eine gemeinnützige Treuhandstiftung, die Stimmrechte auf wenige im Privatbesitz des Unternehmers verbleibende Anteile zu konzentrieren oder sogar auf eine separate Institution zu übertragen. So übt der Unternehmer weiterhin sein volles Stimmrecht auf der Gesellschafterversammlung der GmbH aus und genießt gleichzeitig die Vorzüge der steuerbegünstigten Vermögensverwaltung der Stiftung: Die der Stiftung zufließenden Gewinnausschüttungen der GmbH sind innerhalb der Stiftung steuerfrei. Ein Verkauf der GmbH-Anteile über die Treuhandstiftung ist jederzeit möglich; der Veräußerungserlös ist innerhalb der gemeinnützigen Stiftung steuerbegünstigt. Für mittelständische Unternehmen stellt die beschriebene Konstruktion eine Möglichkeit dar, das Nachfolgeproblem elegant zu lösen. Es bietet sich an, dass der Firmeninhaber selbst einen geeigneten Fremdgeschäftsführer die laufenden Geschäfte ab einem bestimmten Zeitpunkt überträgt. Danach kann sich der mittelständische Unternehmer beruhigt aus der aktiven Geschäftstätigkeit zurückziehen, ohne befürchten zu müssen, dass sein Lebenswerk von Käufern zerschlagen oder anderweitig missbraucht wird. Er hat aufgrund seiner Mehrheitsverhältnisse in der Gesellschafterversammlung weiterhin entscheidenden Einfluss auf das Unternehmensgeschehen. über Verfügungen kann der Unternehmer zu Lebzeiten festlegen, wie im Ablebensfall die GmbH weitergeführt werden soll. Info: Frank M. Strobelt Gesellschaft für Stiftungsförderung (GfS). Tel.- 030 28598782; www.stifter.org.
(Der-Bau-Unternehmer Dez 2006)
Mit freundlicher Genehmigung vonhttp://www.der-bau-unternehmer.de/>www.der-bau-unternehmer.de.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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