Familienstiftung als Vermögensschutz für Auswanderer: Rechtliche und steuerliche Grundlagen für Stifter

Familienstiftung als Vermögensschutz für Auswanderer: Rechtliche und steuerliche Grundlagen für Stifter

Familienstiftung als Vermögensschutz

Wer über eine Auswanderung nachdenkt und zugleich größeres Vermögen – ein Familienunternehmen, Immobilienbesitz oder ein Wertpapierdepot – über die eigene Generation hinaus sichern möchte, stößt fast zwangsläufig auf das Stichwort Familienstiftung. Sie gilt als klassisches Instrument der Vermögensnachfolge, wird in der Praxis aber ebenso häufig missverstanden wie die Wegzugsteuer bei GmbH-Anteilen: Manche erwarten von ihr eine dauerhafte Steuerbefreiung, andere eine Möglichkeit, Vermögen im Zuge der Auswanderung „unsichtbar” zu machen. Beides trifft die Rechtslage nicht. Dieser Beitrag ordnet das Grundkonzept der deutschen Familienstiftung ein, erläutert die Erbersatzsteuer, beschreibt das Zusammenspiel mit einem Wegzug des Stifters und ordnet ausländische Alternativen wie die liechtensteinische Stiftung oder den Trust steuerlich ein.

Die Familienstiftung: Vermögensverselbständigung statt Vererbung

Eine Familienstiftung ist rechtlich eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts nach §§ 80 ff. BGB. Sie entsteht durch ein Stiftungsgeschäft – die Widmung von Vermögen für einen in der Satzung festgelegten Zweck – und die Anerkennung durch die zuständige Landesstiftungsbehörde. Der zivilrechtliche Kerngedanke ist die Vermögensverselbständigung: Mit der Anerkennung gehört das eingebrachte Vermögen fortan der Stiftung selbst. Es gibt keine Gesellschafter, Aktionäre oder Eigentümer mehr – weder Stifter noch Begünstigte (Destinatäre) haben einen dinglichen Anteil am Stiftungsvermögen, sondern allenfalls satzungsgemäße Ansprüche auf Erträge.

Bei einer Familienstiftung ist der Zweck laut Satzung wesentlich im Interesse einer Familie ausgerichtet – etwa Versorgung von Angehörigen, Erhalt eines Familienunternehmens über Generationen oder Vermeidung einer Vermögenszersplitterung bei jedem Erbfall. Gesteuert wird sie durch ihre Organe, meist einen Stiftungsvorstand, häufig ergänzt um einen Familienrat mit satzungsgemäßem Mitspracherecht.

Die zivilrechtliche Konsequenz ist zugleich der praktische Vorteil: Stirbt ein Begünstigter oder der Stifter selbst, findet hinsichtlich des Stiftungsvermögens grundsätzlich kein Erbfall statt – es bleibt unverändert bei der Stiftung, statt durch Erbauseinandersetzungen zersplittert zu werden. Zu bedenken bleibt, dass die Ausstattung der Stiftung bei pflichtteilsberechtigten Angehörigen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB auslösen kann, geltend zu machen innerhalb einer zehnjährigen, abschmelzenden Frist. Dieser Anspruch richtet sich zunächst gegen den Erben, nicht gegen die Stiftung selbst. Reicht der Nachlass zur Erfüllung nicht aus, kann der Pflichtteilsberechtigte nach § 2329 BGB subsidiär – also erst, soweit der Erbe die Ergänzung nicht leisten kann – unmittelbar von der Stiftung als Beschenkter Herausgabe zur Ergänzung des fehlenden Betrags verlangen.

Steuerlich gilt die Ausstattung der Stiftung mit Vermögen als Schenkung unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG). Für die Steuerklasse kommt es dabei nicht auf das Verhältnis des Stifters zu den tatsächlich begünstigten Personen an, sondern gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG auf das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Stifter. Wird der Begünstigtenkreis weit gefasst – etwa unter Einbeziehung entfernterer Verwandter –, kann dies zu einer ungünstigeren Steuerklasse führen als zunächst angenommen. Die Formulierung verdient deshalb besondere Sorgfalt.

Die Erbersatzsteuer: die erbschaftsteuerliche Besonderheit alle 30 Jahre

Genau diese Vermögensverselbständigung wirft aus Sicht des Gesetzgebers ein Problem auf: Weil bei einer Familienstiftung kein Erbfall mehr stattfindet, würde das gebundene Vermögen ohne Sondervorschrift dauerhaft der Erbschaftsteuer entzogen bleiben – ein „Generationensprung”, der zeitlich unbegrenzt fortbestünde. Diesem Effekt begegnet § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG mit der Erbersatzsteuer: Das Vermögen einer wesentlich im Familieninteresse errichteten Stiftung wird alle 30 Jahre so besteuert, als würde es fiktiv vererbt. Die grundsätzliche Zulässigkeit dieser periodischen Ersatzbesteuerung ist verfassungsrechtlich anerkannt.

Der Fristbeginn richtet sich nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG: Maßgeblich ist der Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung. Für Stiftungen, deren erste Vermögensausstattung auf den 1. Januar 1954 oder früher fällt, gilt der 1. Januar 1984 als erster Stichtag, von dem aus der 30-Jahres-Rhythmus weiterläuft.

Zum jeweiligen Stichtag wird das gesamte Stiftungsvermögen bewertet und besteuert – allerdings nicht wie eine einfache Vollbesteuerung in einer Hand. § 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG gewährt den doppelten Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG – aktuell also 800.000 statt der für Kinder üblichen 400.000 Euro – und wendet den Steuersatz der Steuerklasse I an, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde. Im Ergebnis wird die Erbersatzsteuer damit rechnerisch so behandelt, als ginge das Vermögen auf zwei Kinder über, was die Belastung gegenüber einer ungemilderten Vollbesteuerung spürbar reduziert.

Da Stiftungsvermögen häufig nicht liquide ist – etwa bei Unternehmensbeteiligungen oder Immobilien –, kann die Erbersatzsteuer nach § 24 ErbStG auf Antrag über 30 gleiche Jahresraten entrichtet werden. Zinslos ist diese Ratenzahlung nicht: Der Berechnung der Jahresbeträge liegt ein Zinssatz von 5,5 Prozent zugrunde. Wer eine Familienstiftung mit größerem, wenig liquidem Vermögen plant, sollte diese wiederkehrende Belastung von Anfang an in die Liquiditätsplanung einbeziehen, etwa durch Rücklagenbildung.

Ausschüttungen an Begünstigte: keine zweite Erbschaftsteuer auf denselben Vorgang

Ein Punkt, der bei der Planung einer Familienstiftung häufig Verwirrung stiftet: Fällt neben der Schenkungsteuer auf die Dotierung später noch einmal Erbschaft- oder Schenkungsteuer an, wenn die Begünstigten tatsächlich Zahlungen aus der Stiftung erhalten? Bei satzungsgemäßen, laufenden Ausschüttungen im Rahmen des Stiftungszwecks ist die Antwort grundsätzlich nein – allerdings nicht, weil eine bereits gezahlte Steuer angerechnet würde, sondern weil ein solcher Vorgang gar nicht erst als eigener schenkungsteuerlicher Tatbestand nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt: Es fehlt am Merkmal der Freigebigkeit, wenn die Stiftung lediglich ihren Satzungszweck erfüllt. Der Bundesfinanzhof hat diesen Grundsatz mit Urteil vom 3. Juli 2019 (II R 6/16, BStBl. II 2020, 61) bestätigt und bereits zuvor in einem Aussetzungsbeschluss (21. Juli 2014, II B 40/14) ernstliche Zweifel daran geäußert, ob dieselbe Zuwendung gleichzeitig einkommen- und schenkungsteuerlich erfasst werden dürfte. Stattdessen unterliegen solche laufenden Ausschüttungen beim Begünstigten grundsätzlich der Einkommensteuer als Kapitalertrag (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG, Abgeltungsteuer).

Zwei Ausnahmen sollten dabei nicht übersehen werden. Erstens gilt das nur, solange sich die Ausschüttung im Rahmen des Satzungszwecks hält; überschreitet sie diesen eindeutig, kann wieder ein eigenständiger schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vorliegen. Zweitens ist die endgültige Auflösung der Stiftung mit Vermögensübergang auf die Begünstigten ein eigener, gesondert zu besteuernder Tatbestand nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG – anders als die laufende Ausschüttung während des Bestehens der Stiftung. Und unabhängig von alledem bleibt die alle 30 Jahre anfallende Erbersatzsteuer bestehen: Sie ist keine Doppelbesteuerung derselben Ausschüttung, aber eine wiederkehrende zusätzliche Belastung des Stiftungsvermögens als solches, die bei einem direkten Vermögensübergang an eine Einzelperson so nicht anfiele.

Was passiert steuerlich, wenn der Stifter selbst auswandert?

Für Auswanderer mit bestehender oder geplanter Familienstiftung stellt sich naheliegend die Frage, ob der eigene Wegzug ähnliche Folgen auslöst wie bei GmbH-Anteilen, wo § 6 AStG einen fiktiven Veräußerungsgewinn unterstellt, sobald die unbeschränkte Steuerpflicht endet. Bei einer bereits errichteten Familienstiftung ist die Antwort im Grundsatz eine andere: Ein unmittelbarer Wegzugsteuer-Tatbestand entsteht durch den Wegzug des Stifters nicht. § 6 AStG knüpft an das Halten von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 EStG an – eine Familienstiftung hat aber keine Anteile, Gesellschafter oder Aktionäre. Das ist der zivilrechtliche Kern ihrer Vermögensverselbständigung: Der Stifter besitzt nach der Errichtung nichts mehr, was wegzugsteuerlich erfasst werden könnte.

Auch die Steuerpflicht der Stiftung selbst folgt nicht dem Wohnsitz des Stifters. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist eine Stiftung unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig, wenn sie Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat. Bleiben diese in Deutschland, bleibt die Stiftung unabhängig vom Wohnsitz des Stifters unbeschränkt steuerpflichtig – einschließlich der Erbersatzsteuer alle 30 Jahre.

Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Wegzug für den Stifter persönlich steuerlich folgenlos bleibt. Zieht der Stifter in ein Land mit niedriger Besteuerung, kann ihn die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG treffen. Die Vorschrift setzt kumulativ voraus, dass der Betroffene

  • in den letzten zehn Jahren vor Ende seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht als Deutscher mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war,
  • nun in einem Gebiet mit niedriger Besteuerung ansässig ist oder in keinem ausländischen Gebiet fest ansässig ist, und
  • weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland hat – etwa eine unternehmerische Beteiligung, inländische Einkünfte über 30 Prozent der Gesamteinkünfte oder 62.000 Euro, oder inländisches Vermögen über 30 Prozent des Gesamtvermögens oder 154.000 Euro.

Eine niedrige Besteuerung im Sinne der Norm liegt nach § 2 Abs. 2 AStG vor, wenn die ausländische Einkommensteuerbelastung um mehr als ein Drittel geringer ist als eine vergleichbare deutsche Belastung – es sei denn, mindestens zwei Drittel der deutschen Steuer werden entrichtet. Sind die Voraussetzungen erfüllt, bleibt der Betroffene zehn Jahre über die reguläre beschränkte Steuerpflicht hinaus einem erweiterten Steuerzugriff unterworfen. Ob die Stellung als Bezugsberechtigter einer deutschen Familienstiftung oder sonstiges inländisches Vermögen im Einzelfall als „wesentliche wirtschaftliche Interessen” zählt, lässt sich nur anhand der konkreten Vermögensstruktur beurteilen und sollte vor einem Wegzug in ein Niedrigsteuerland geprüft werden.

Im Ergebnis fehlt bei der Familienstiftung also der scharfe, einmalige Belastungsmoment der GmbH-Wegzugsteuer – dafür kann ein Umzug ausgerechnet in ein Niedrigsteuerland einen über Jahre fortwirkenden erweiterten Steuerzugriff auslösen, wenn wirtschaftliche Bindungen an Deutschland bestehen bleiben. Welche zusätzlichen Möglichkeiten ein Vermögensschutz durch Wegzug etwa nach Serbien bietet, haben wir in einem gesonderten Beitrag eingeordnet.

Wer eine Stiftungsgründung im Ausland überhaupt erst in Erwägung zieht, sollte zudem die Reihenfolge bedenken: Wird die ausländische Stiftung errichtet und mit Vermögen ausgestattet, während der Stifter noch in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, unterliegt diese Ausstattung nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG der deutschen Schenkungsteuer – der Umweg über das Ausland ändert daran nichts, wie im folgenden Abschnitt gezeigt wird. Wird die Stiftung dagegen erst gegründet, nachdem der Stifter Deutschland bereits verlassen und seine unbeschränkte Steuerpflicht beendet hat, entfällt für die Ausstattung regelmäßig der Anknüpfungspunkt der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG – vorausgesetzt, auch kein Begünstigter ist noch in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und das übertragene Vermögen zählt nicht zum sogenannten Inlandsvermögen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG (etwa inländische Grundstücke oder Betriebsvermögen), das unabhängig vom Wohnsitz stets der beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Wer eine ausländische Stiftungsgründung mit einem geplanten Wegzug verbindet, sollte diese Reihenfolge und die Vermögenszusammensetzung deshalb bewusst und im Einzelfall planen, statt sie dem Zufall zu überlassen.

Ausländische Stiftungen und Trusts als Alternative – und die Hinzurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG

Statt einer deutschen Familienstiftung erwägen manche Mandanten ausländische Vehikel, etwa eine liechtensteinische Stiftung nach dem dortigen Personen- und Gesellschaftsrecht oder einen Trust nach dem Vorbild angelsächsischer Rechtsordnungen. Der Reiz liegt oft darin, dass viele ausländische Rechtsordnungen keine der deutschen Erbersatzsteuer vergleichbare periodische Ersatzbesteuerung kennen. Das deutsche Steuerrecht lässt sich dadurch allerdings nicht ohne weiteres umgehen, solange Stifter oder Begünstigte in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind oder werden.

Bereits die Errichtung ist erfasst: § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG stellt die „Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist” der Errichtung einer inländischen Stiftung ausdrücklich gleich – das erfasst auch Trusts. Entsprechendes gilt nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG für die Auflösung. Der Umweg über eine ausländische Struktur verschafft bei der Errichtung also keinen schenkungsteuerlichen Vorteil. Dass diese Gleichstellung tatsächlich auch angelsächsische Trusts erfasst, hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 25. Juni 2021 (II R 32/19) zur Frage der Zwischenberechtigung nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG ausdrücklich bestätigt: Die für ausländische Stiftungen entwickelten Grundsätze gelten gleichermaßen für andere Vermögensmassen ausländischen Rechts einschließlich anglo-amerikanischer Trusts.

Entscheidender ist die laufende Besteuerung, geregelt in § 15 AStG. Bei einer „ausländischen Familienstiftung” – Geschäftsleitung und Sitz außerhalb Deutschlands, Stifter, Angehörige und Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt – werden Vermögen und Einkünfte der Stiftung nach § 15 Abs. 1 AStG dem unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter zugerechnet, hilfsweise den unbeschränkt steuerpflichtigen Berechtigten entsprechend ihrem Anteil. Für deutsche Steuerzwecke wird die ausländische Stiftung damit gewissermaßen durchgegriffen, als bestünde sie nicht – laufende Erträge werden unmittelbar beim Stifter oder den Begünstigten erfasst. Dass dies entsprechend für Trusts gilt, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz selbst: Nach § 15 Abs. 4 AStG gilt die Zurechnung entsprechend für „sonstige Zweckvermögen, Vermögensmassen und rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Personenvereinigungen” – eine Formulierung, die nach praktisch einhelligem Verständnis auch ausländische Trusts erfasst, unabhängig von der oben genannten BFH-Entscheidung, die sich auf die ErbStG-, nicht auf die AStG-Ebene bezieht.

Innerhalb der Kategorie „Trust” verbietet sich allerdings eine pauschale Gleichsetzung aller Ausgestaltungen. Bei einem widerruflichen Trust (revocable trust) bleibt der Errichter regelmäßig selbst zurechnungsberechtigt, weil er sich die Verfügungsmacht vorbehalten hat; die Zurechnung nach § 15 AStG trifft in diesem Fall typischerweise ihn, nicht die Begünstigten, solange keine tatsächliche Ausschüttung erfolgt ist. Bei einem unwiderruflichen Trust mit festen, von vornherein bestimmten Berechtigungsanteilen (fixed trust) hat der Errichter dagegen keinen Rückgriff mehr; die Zurechnung trifft grundsätzlich die Begünstigten entsprechend ihrem festgelegten Anteil. Bei einem Ermessens-Trust (discretionary trust), bei dem die Trustees über Art, Zeitpunkt und Empfänger einer Ausschüttung nach eigenem Ermessen entscheiden, ist im Einzelfall zu klären, wer überhaupt als Zurechnungs- beziehungsweise Zwischenberechtigter anzusehen ist – ein rein potenzieller, noch nicht konkretisierter Anspruch genügt dafür nach der oben zitierten Rechtsprechung nicht ohne Weiteres.

Eine Ausnahme sieht § 15 Abs. 6 AStG für Stiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staat vor: Die Zurechnung entfällt, wenn zwei Voraussetzungen zugleich erfüllt sind. Erstens muss nachgewiesen werden, dass das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht des Stifters und der Begünstigten „rechtlich und tatsächlich entzogen” ist – vereinfacht gesagt: Weder Stifter noch Begünstigte dürfen noch bestimmen können, was mit dem Vermögen geschieht oder wann und in welcher Höhe ausgeschüttet wird; behält der Stifter etwa einen Sitz im Stiftungsrat mit Durchgriffsmöglichkeiten oder ein Widerrufsrecht, scheitert der Nachweis in aller Regel. Zweitens muss zwischen Deutschland und dem Sitzstaat der Stiftung eine „Grundlage für Amts- und Beitreibungshilfe in Steuersachen” bestehen – vereinfacht: Es muss ein Abkommen oder eine vergleichbare Rechtsgrundlage geben, über die die deutsche Finanzverwaltung beim Sitzstaat Auskünfte einholen und notfalls auch Steuerforderungen durchsetzen lassen kann; ohne ein solches Amtshilfeinstrument bleibt die Zurechnung bestehen, selbst wenn die erste Voraussetzung erfüllt ist.

Liechtenstein gehört als EWR-Mitglied zum Kreis der Staaten, für die diese Ausnahme grundsätzlich in Betracht kommt. Für Stiftungen und Trusts außerhalb der EU/EWR griff die Ausnahme lange Zeit von vornherein nicht – hier hat der Bundesfinanzhof jedoch mit zwei Urteilen vom 3. Dezember 2024 (IX R 31/22 und IX R 32/22, beide zu Schweizer Familienstiftungen) eine wichtige Klarstellung getroffen: Die Beschränkung der Escape-Klausel auf EU-/EWR-Stiftungen verstößt gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV), die auch im Verhältnis zu Drittstaaten gilt. Die Ausnahme muss deshalb auch Familienstiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem Drittstaat offenstehen, sofern dort – wie im Verhältnis zur Schweiz – eine taugliche Amtshilfegrundlage besteht und die übrigen Voraussetzungen, insbesondere der Entzug der Verfügungsmacht, im Einzelfall nachgewiesen werden. Für Trusts in Staaten ganz ohne Amtshilfegrundlage in Steuersachen, etwa in manchen Karibik-Jurisdiktionen, bleibt es dagegen bei der vollen Zurechnung ohne Escape-Möglichkeit. Die praktischen Voraussetzungen und Kosten der Gründung einer Familienstiftung in der Schweiz behandeln wir in einem eigenen Beitrag.

Zur Orientierung lässt sich das Zusammenspiel der beiden zentralen Regime wie folgt zusammenfassen:

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Struktur Erbersatzsteuer alle 30 Jahre Zurechnung nach § 15 AStG bei deutschem Stifter/Begünstigtem
Deutsche Familienstiftung Ja, § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG Nicht einschlägig – keine „ausländische” Stiftung
Liechtensteinische Familienstiftung (EWR) Nein, deutsche Sonderregel gilt nicht Grundsätzlich ja; Ausnahme möglich bei nachgewiesenem Entzug der Verfügungsmacht und Amtshilfe (§ 15 Abs. 6 AStG)
Stiftung/Trust in Drittstaat mit Amtshilfegrundlage (z. B. Schweiz) Nein, deutsche Sonderregel gilt nicht Grundsätzlich ja; seit BFH 03.12.2024 (IX R 31/22, IX R 32/22) ebenfalls Escape-Möglichkeit bei nachgewiesenem Entzug der Verfügungsmacht
Trust in Staat ohne Amtshilfegrundlage Nein, deutsche Sonderregel gilt nicht Ja, ohne Escape-Möglichkeit

Beispiel zur Veranschaulichung

*Das folgende Beispiel ist frei erfunden und dient ausschließlich der Illustration; es beschreibt keinen realen Fall und keine reale Person.*

Eine Unternehmerfamilie errichtet 2015 eine deutsche Familienstiftung und stattet sie mit einer Beteiligung am eigenen Familienunternehmen sowie Immobilienvermögen aus. Entferntest Berechtigte laut Satzung sind die Enkel des Stifters, sodass die Ausstattung nach Steuerklasse I besteuert wird. 2026 verlegt der Stifter seinen Wohnsitz dauerhaft nach Dubai, wo er mit seinem Einkommen nur einer sehr niedrigen Besteuerung unterliegt; er bleibt Mitglied des Stiftungsvorstands und ist selbst bezugsberechtigt. In diesem – frei erfundenen – Beispiel bliebe die Stiftung, da Sitz und Geschäftsleitung im Inland verbleiben, unverändert unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig; die nächste Erbersatzsteuer würde 2045 fällig, 30 Jahre nach der Errichtung. Der Stifter persönlich müsste dagegen prüfen lassen, ob er wegen seiner fortbestehenden wirtschaftlichen Bindungen an Deutschland unter die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG fällt, da zeitliche Voraussetzungen und Niedrigbesteuerung hier erfüllt wären.

Familienstiftung als Instrument der Nachfolgeplanung – keine Abkürzung zur Steuervermeidung

Die Errichtung einer Familienstiftung ist ein weitreichender, auf Dauer angelegter zivilrechtlicher Schritt: Das eingebrachte Vermögen verlässt endgültig das Vermögen des Stifters, spätere Satzungsanpassungen sind nur eingeschränkt möglich, und mit der Erbersatzsteuer ist eine wiederkehrende Belastung fest eingeplant. Wer eine solche Struktur erwägt, sollte Fragen der Governance – Vorstand, Begünstigtenkreis, Nachfolge in der Stiftungsleitung – ebenso durchdenken wie die steuerliche Dauerbelastung.

Weder die Errichtung einer deutschen Familienstiftung noch der Umweg über eine ausländische Struktur ist ein Mittel, um bestehende Verpflichtungen gegenüber Gläubigern oder Pflichtteilsberechtigten zu vereiteln. Maßnahmen, die erkennbar diesem Zweck dienen, können nach dem Anfechtungsgesetz rückgängig gemacht werden und im Einzelfall strafrechtlich relevant sein. Die legitimen Motive einer Familienstiftung liegen woanders: im langfristigen Erhalt eines Familienunternehmens über mehrere Generationen, der Vermeidung einer Vermögenszersplitterung bei jedem Erbfall, der Konfliktprävention unter Erben und der geordneten Versorgung von Angehörigen. Genau darin liegt der Unterschied zwischen seriöser Nachfolgeplanung und kurzfristig gedachter Steuergestaltung.

Wann lohnt sich eine Beratung?

  • frühzeitige Klärung, ob Zweck und Struktur einer Familienstiftung zur familiären und unternehmerischen Situation passen, oder klassische Instrumente wie Testament oder vorweggenommene Erbfolge ausreichen,
  • sorgfältige Formulierung des Begünstigtenkreises vor der Errichtung, da der entferntest Berechtigte laut Satzung die Steuerklasse bestimmt,
  • Liquiditätsplanung im Hinblick auf die wiederkehrende Erbersatzsteuer, einschließlich der Möglichkeit einer verzinsten Ratenzahlung nach § 24 ErbStG,
  • bei geplantem Wegzug: Prüfung, ob die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG greifen könnte, insbesondere bei einem Umzug in ein Niedrigsteuerland,
  • bei Erwägung einer ausländischen Stiftung oder eines Trusts: Prüfung der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG und einer etwaigen Escape-Klausel für EU/EWR-Staaten,
  • Abstimmung mit steuerlicher Beratung im Zielland zur Vermeidung einer Doppelbelastung.

Fazit

Die deutsche Familienstiftung ist ein zivilrechtlich wirksames Instrument, um Vermögen über Generationen hinweg zu bündeln – erkauft mit dem Verzicht auf unmittelbares Eigentum und mit der wiederkehrenden Erbersatzsteuer alle 30 Jahre. Der Wegzug des Stifters allein löst keinen unmittelbaren Wegzugsteuer-Tatbestand aus, kann aber über die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG fortwirkende Folgen haben, wenn das Zielland niedrig besteuert und wirtschaftliche Bindungen an Deutschland bestehen bleiben. Ausländische Alternativen wie eine liechtensteinische Stiftung oder ein Trust ändern daran grundsätzlich nichts, solange deutsche Stifter oder Begünstigte beteiligt sind: Die Hinzurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG erfasst solche Strukturen regelmäßig, eine Ausnahme kommt bei nachweislich entzogener Verfügungsmacht und bestehender Amtshilfegrundlage in Betracht – seit der BFH-Rechtsprechung vom Dezember 2024 nicht mehr nur bei EU/EWR-Stiftungen, sondern auch bei Drittstaaten-Strukturen mit tauglicher Amtshilfegrundlage. Wer eine Familienstiftung erwägt, sollte sie deshalb als das verstehen, was sie rechtlich ist: ein langfristiges Instrument der Nachfolgeplanung, kein kurzfristiges Steuersparmodell.

Die Kanzlei Fiala hat zum internationalen Vermögens- und Stiftungsrecht umfangreich publiziert und unterstützt Mandanten dabei, die Errichtung einer Familienstiftung, das Zusammenspiel mit einem geplanten Wegzug sowie mögliche ausländische Alternativen rechtlich und steuerlich fundiert einzuordnen. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre persönliche Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.

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