Familienver(un)sicherung: Vorsicht bei der Riesterrente! Rückforderung der Zulage droht

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet und doch kein Pflichtmitglied
RA Dr. Johannes Fiala
Im vorigen Jahr wurden über 2.000.000 Riester-Verträge verkauft. Wegen der Umstellung auf „Unisex-Tarife“ (gleiche Beiträge und gleiche Leistungen für Männer und Frauen) handelte es sich für männliche Kunden um einen Ausverkauf zum Jahresende. Dabei wurden die Kunden auch beim Vertragsabschluß über Call- Center in der Regel nicht ordentlich beraten. Denn zwingende Voraussetzung für die Riester-Förderung ist nämlich die Rentenversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Und dies ist bei Familienangehörigen zumeist nicht der Fall, auch wenn sie seit Jahren Rentenversicherungsbeiträge bezahlen. Gerade für Ehefrauen mit geringem Einkommen und vielen Kindern kann die Zulagenförderung über 90 Prozent betragen, so dass die vom Gesetzgeber geschaffene Rentenlücke geschlossen werden kann. Allerdings gibt es auch Nachteile, wie die eingeschränkte Vererbbarkeit, die bedingte Beleihbarkeit, und das Verbot im Alter aus Deutschland weg zu ziehen (sogenannte Mallorca-Klausel). Jeder fünfte Bürger denkt daran, der Altersarmut durch einen Wohnsitz im oft preiswerteren Ausland zu entgehen. Als genauso unsozial wird es empfunden, wenn die eigene gesetzliche Krankenkasse mit dem Wegzug ins Ausland im Alter den Bundesbürger einfach „abmeldet“. Eine Riester-Zulagenförderung bekommt nur, wer Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Dies ist bei über 1.000.000 mitarbeitenden Ehegatten jedoch nicht der Fall. Experten schätzen, dass fünf Prozent aller Beschäftigungsverhältnisse „überprüfung swürdi g“ sind. Denn zahlreiche Bundesbürger entrichten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, sind jedoch tatsächlich gar keine Pflichtmitglieder!
Familienbestrafung: Fehlende Sozialversicherungsprüfung?
Erst wenn der Leistungsfall eintritt, wie übrigens auch bei der Arbeitslosenversicherung, prüfen die Behörden. Nicht versicherungspflichtige Familienangehörige bekommen dann kein Arbeitslosengeld. Beim Riestervertrag wird ebenfalls faktisch nicht geprüft – die Beschäftigung im Familienbetrieb kann später zur Feststellung führen, dass die Riesterzulagen „zu unrecht“ gewährt wurden – sie werden vom Staat zurück gefordert. „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung“ heißt es in Artikel 6 Grundgesetz. Dann müsste der Bürger auch erwarten können, dass sein sogenannter Sozialversicherungsstatus von Amts wegen geprüft wird. Denn die Absicherung gegen Arbeitslosigkeit bzw. Altersarmut betrifft existentielle Risiken. Kaum einem Steuerberater ist bewusst, dass der sozialversicherungsrechtliche Status regelmäßig geprüft werden muss. Wenige Versicherungsvermittler wissen, dass sich der Status von Jahr zu Jahr ändern kann. Der Versicherungsmakler Hermann Siebenhaar, Neutraubling kennt die Problematik: „Bei der Vermittlung von Riesterverträgen muss der sicherste Weg beschritten werden. Daher ist ein Statusfeststellungsverfahren immer notwendig.“ Die Anträge zur Riesterförderung /Dauerzulagenantrag weisen sogar auf die Strafbarkeit bei falschen Angaben hin. Aber Betriebsprüfungen im Unternehmen schaffen hierbei keine Rechtssicherheit. Die fehlende Prüfung von Amts wegen kann betroffene Familien auch unnötig kriminalisieren. Wer soll, bei zirka über fünf Millionen Riesterverträgen die jährlich notwendige überprüfung vornehmen? Der Dauerzulagenantrag ist sicherlich nicht besonders hilfreich. Wurde der Riestervertrag unter der falschen Voraussetzung einer angeblichen Zulagenförderung vermittelt, so kann der Bürger regelmäßig vom Vermittler sowie der Versicherungsgesellschaft einen Schadensersatz fordern. Nach der gesetzlichen Regelung trägt das betroffene Familienmitglied das Kostenrisiko der Rückabwicklung. Zahlreiche Familienmitglieder haben es bereits erlebt, dass ein Arbeitsamt die Leistungen von Insolvenz- und Arbeitslosengeld ablehnte: Auf (weiteren) Antrag gab es dann nur noch die Beiträge der letzten vier Jahre erstattet – den Rest konnte man sich vielleicht beim Steuerberater als Haftungsfall einklagen, weil üblicherweise der Rest verjährt war. Auch bei der Riester-Vermittlung haften die Versicherungsvermittler, allerdings für längstenfalls zehn Jahre, dann tritt Verjährung ein: Wenn die Statusprüfung später stattfindet, bleibt der mitarbeitende Familienangehörige voraussichtlich auf einem Schaden sitzen – dem unverjährten Rückforderungsanspruch der staatlichen Zulagenförderung. Bleibt die Frage, ob diese gesetzliche Regelung „System“ hat, der Rentenschaden gleichsam vorprogrammiert ist, und was dies mit dem Schutz von „Ehe und Familie“ zu tun hat.
RA Dr. Johannes Fiala, München
(Der-Bau-Unternehmer April 2007)
Mit freundlicher Genehmigung vonhttp://www.der-bau-unternehmer.de/>www.der-bau-unternehmer.de.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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