Finanzskandal im Fürstentum Liechtenstein erschüttert Finanzplatz

    Kategorie: What’s cooking?
    Von: Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.),

    Geldanlage in Liechtenstein: über 200 Millionen
    Staatshaftungsklage – Bonitätsrisiken oder fraglicher
    Insolvenzschutz für deutsche Investoren

    Im Jahre 2003 stellte das Amt für Finanzdienstleistungen (AFDL, heute: FMA,
    Finanzmarktaufsicht) den „Technologiefonds Silicon Valley Equities“ der liechtensteinischen
    Fondsgesesellschaft „Hermann Finance AGmvK“ unter eine besondere Beobachtung, ein
    „Monitoring“: Trotz Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und ohne gesetzliche Grundlage wurden
    offenbar Mitbewerber davon unterrichtet, wie der Klägervertreter RA Magister Falkner
    berichtet.
    Die Entscheidung über das Monitoring war dem Liechtensteinischen Anlagefondsverband,
    einem Verband aller Investmentunternehmen in Liechtenstein, zugestellt worden. Neben
    anderen Fehlern der ADFL, habe insbesondere die negative öffentliche Wirkung zum Abzug
    der Anlegergelder von Großinvestoren geführt bzw. sei Grund für Lücken im Neugeschäft
    gewesen. 2005 wurde der Fonds liquidiert. Im Raum steht der Verdacht, dass es sich um eine
    anlegerschädigende Neidkampagne konservativer Mitbewerber gehandelt habe.
    Rechtlich spannend ist hierbei die Frage nach der Kausalität des Schadens.
    Fondmanagers Dipl.Ing. Jürgen Hermann wehrte sich bereits einmal mit Erfolg: Der
    Verwaltungsgerichtshof zu Liechtenstein hatte 2004 entschieden, dass das Monitoring zu
    Lasten der „Hermann Finance AGmvK“ bereits wegen schwerer formeller Fehler nicht zulässig
    gewesen war. Pikant ist der Umstand, dass dem Fondsmanager u.a. kein rechtliches Gehör
    gewährt worden ist. Fondsmanager Hermann fordert nun gerichtlich 200 Mio. Schweizer
    Franken vom Land Liechtenstein als Schadensersatz.

    Flucht deutscher Vermögensverwalter und Anleger ins Ausland

    Zahlreiche Vermögensverwalter aus Deutschland haben sich angesichts drohender
    „Sonderumlagen“-Bescheide des EdW (Entschädigungseinrichtung der
    Wertpapierhandelsunternehmen) wegen des Falls „Phoenix Kapitaldienst GmbH“, ins Ausland
    zurückgezogen – auch nach Liechtenstein.
    https://www.e-d-w.de/bibliothek/download/Schadensmeldung-Phoenix.pdf
    Der „Fall Hermann Finance“ zeigt, dass es bei Geschäftstätigkeiten im Ausland ein
    beachtliches „Länderrisiko“ geben kann. Beispielsweise hat mancher Vermögensverwalter aus
    der Schweiz als weiteren Standort Gibraltar ausgewählt – warum nicht Liechtenstein?
    Der Finanzskandal mündete September 2004 in die spektakuläre Feststellung durch den
    Anwalt des Fondsmanagers, dass „aufgrund eines Gesetzesfehlers“ die Anlegergelder im
    Fonds seinerzeit kein Sondervermögen darstellten, sondern in die Konkursmasse fielen !
    Von derartigen Risiken sind auch hunderttausende deutscher Anleger betroffen: Auf der Flucht
    vor deutscher Abgeltungssteuer bringen sie ihr Vermögen in Lebensversicherungsmäntel
    ausländischer Versicherungsgesellschaften ein. Deren Sicherheit ist trügerisch:

    Beispiel Lebensversicherungen: Sauberer Finanzplatz – unsauberer Vertrieb?

    Seit Jahren werben Lebensversicherungsgesellschaften aus Liechtenstein mit dem
    „Konkursprivileg“ des Sondervermögens in Lebensversicherungsmänteln: Der unbefangene
    Leser glaubt, er könne auch noch im letzten Moment einen Teil seines Vermögens „über die
    Grenze in Sicherheit bringen“. Dies hat jedoch zwei Pferdefüße: Einerseits gibt es in der
    deutschen Insolvenzordnung, im Anfechtungsgesetz und auch in der liechtensteinischen
    Konkursordnung gewisse Schamfristen einzuhalten.
    Hinzu kommt jedoch, dass „die Rechtswahl des liechtensteinischen Rechts insbesondere in
    solchen Fällen unzulässig ist, in denen sie von einem deutschen Staatsangehörigen mit
    gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland getroffen wird und der Vertrag unter Mitwirkung einer
    Mlttelsperson zu Stande kommt.“ Konkret bedeutet dies, dass der über ein deutsches
    Kreditinstitut vermittelte Vertrag dem Konkursprivileg nicht unterfällt. Darauf hatte die FMA
    wiederholt hingewiesen. Dies gilt auch dann entsprechend, wenn ein deutscher Vermittler (z.B.
    Makler) gemeinsam mit dem Kunden über die Grenze fährt.

    Absicherung von Bonitätsrisiken – Was Anleger aus dem Fall Phoenix lernen können

    Der Fall Pheonix zeigt, dass ein getrenntes Sondervermögen (z.B. Versicherungsmantel)
    keinen wirksamen Schutz von Kundengeldern bedeuten muss. Es genügen ein bis zwei
    kriminelle Subjekte, um dem Kunden einen Totalverlust zu bescheren. Dann kommt es auf die
    Bonitäten von Bank, Treuhänder, Vermögensverwalter und Versicherungsgesellschaft an,
    nämlich ob sie in der Lage sein werden, auch derartige Schäden zu ersetzen. Die übliche
    Einlagensicherung beläuft sich dann möglicherweise auf gerade mal 30.000 Schweizer
    Franken. Regelmäßig verweigern auch renommierte Muttergesellschaften solcher
    Versicherungsmantelanbieter, für derartige Schadensfälle eine Garantieerklärung abzugeben.
    Böse Gerüchte besagen, dass es einen Vermögensverwalter gab, der „seine eigene
    US-Aktiengesellschaft gründete“, allein um dann für das verwaltete Kundendepot (im Mantel
    einer Lebensversicherung) deren wertlose Aktien zu kaufen: Später sei der Verwalter spurlos
    verschwunden – beim Versicherer sei dies alles erst viel später aufgefallen, weil kein
    engmaschiges „Monitoring mit Schattenbuchhaltung“ vorhanden war: Dieses theoretische
    Beispiel zeigt, dass es ohne Risikomanagement bei der Vertragsgestaltung kaum möglich sein
    wird, dem Anleger jene Sicherheit zu geben, die gegenüber ihm oft beworben wird.

    Risikomanagement für Anleger und Vermittler

    Nach ständiger Rechtsprechung gehört es zu den Aufgaben von Finanzmaklern, die Angebote
    von Banken, Versicherern und Initiatoren auf Plausibilität zu prüfen. Hierzu gehört auch das
    Totalausfallrisiko. Spätestens bei Anlagen im Ausland werden Kunden und Vermittler nicht
    umhin kommen, die Bonitätsrisiken durch fundierte Rechts- und Vertragsanalyse auszuloten.
    Fehlende Aufklärung über das Totalverlustrisiko und falsche Aufklärung über angeblichen
    Konkursschutz berechtigen Anleger stets zur Rückabwicklung.
    Denn der gute Name einer renommierten Muttergesellschaft, oder das Ansehen eines
    Finanzplatzes, bedeuten für sich genommen keinerlei Gewähr ausreichender Seriosität und
    Sicherheit einer Kapitalanlage – auch im Ausland.

    (hotelier.com (29.01.2008))

    Mit freundlicher Genehmigung von https://www.hotelier.com/>www.hotelier.com.

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    Über den Autor

    Portrait Dr. Fiala
    Dr. Johannes Fiala PhD, MBA, MM

    Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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