Finanzskandal im Fürstentum Liechtenstein erschüttert Finanzplatz

Kategorie: What’s cooking?
Von: Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.),

Geldanlage in Liechtenstein: über 200 Millionen
Staatshaftungsklage – Bonitätsrisiken oder fraglicher
Insolvenzschutz für deutsche Investoren

Im Jahre 2003 stellte das Amt für Finanzdienstleistungen (AFDL, heute: FMA,
Finanzmarktaufsicht) den „Technologiefonds Silicon Valley Equities“ der liechtensteinischen
Fondsgesesellschaft „Hermann Finance AGmvK“ unter eine besondere Beobachtung, ein
„Monitoring“: Trotz Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und ohne gesetzliche Grundlage wurden
offenbar Mitbewerber davon unterrichtet, wie der Klägervertreter RA Magister Falkner
berichtet.
Die Entscheidung über das Monitoring war dem Liechtensteinischen Anlagefondsverband,
einem Verband aller Investmentunternehmen in Liechtenstein, zugestellt worden. Neben
anderen Fehlern der ADFL, habe insbesondere die negative öffentliche Wirkung zum Abzug
der Anlegergelder von Großinvestoren geführt bzw. sei Grund für Lücken im Neugeschäft
gewesen. 2005 wurde der Fonds liquidiert. Im Raum steht der Verdacht, dass es sich um eine
anlegerschädigende Neidkampagne konservativer Mitbewerber gehandelt habe.
Rechtlich spannend ist hierbei die Frage nach der Kausalität des Schadens.
Fondmanagers Dipl.Ing. Jürgen Hermann wehrte sich bereits einmal mit Erfolg: Der
Verwaltungsgerichtshof zu Liechtenstein hatte 2004 entschieden, dass das Monitoring zu
Lasten der „Hermann Finance AGmvK“ bereits wegen schwerer formeller Fehler nicht zulässig
gewesen war. Pikant ist der Umstand, dass dem Fondsmanager u.a. kein rechtliches Gehör
gewährt worden ist. Fondsmanager Hermann fordert nun gerichtlich 200 Mio. Schweizer
Franken vom Land Liechtenstein als Schadensersatz.

Flucht deutscher Vermögensverwalter und Anleger ins Ausland

Zahlreiche Vermögensverwalter aus Deutschland haben sich angesichts drohender
„Sonderumlagen“-Bescheide des EdW (Entschädigungseinrichtung der
Wertpapierhandelsunternehmen) wegen des Falls „Phoenix Kapitaldienst GmbH“, ins Ausland
zurückgezogen – auch nach Liechtenstein.
http://www.e-d-w.de/bibliothek/download/Schadensmeldung-Phoenix.pdf
Der „Fall Hermann Finance“ zeigt, dass es bei Geschäftstätigkeiten im Ausland ein
beachtliches „Länderrisiko“ geben kann. Beispielsweise hat mancher Vermögensverwalter aus
der Schweiz als weiteren Standort Gibraltar ausgewählt – warum nicht Liechtenstein?
Der Finanzskandal mündete September 2004 in die spektakuläre Feststellung durch den
Anwalt des Fondsmanagers, dass „aufgrund eines Gesetzesfehlers“ die Anlegergelder im
Fonds seinerzeit kein Sondervermögen darstellten, sondern in die Konkursmasse fielen !
Von derartigen Risiken sind auch hunderttausende deutscher Anleger betroffen: Auf der Flucht
vor deutscher Abgeltungssteuer bringen sie ihr Vermögen in Lebensversicherungsmäntel
ausländischer Versicherungsgesellschaften ein. Deren Sicherheit ist trügerisch:

Beispiel Lebensversicherungen: Sauberer Finanzplatz – unsauberer Vertrieb?

Seit Jahren werben Lebensversicherungsgesellschaften aus Liechtenstein mit dem
„Konkursprivileg“ des Sondervermögens in Lebensversicherungsmänteln: Der unbefangene
Leser glaubt, er könne auch noch im letzten Moment einen Teil seines Vermögens „über die
Grenze in Sicherheit bringen“. Dies hat jedoch zwei Pferdefüße: Einerseits gibt es in der
deutschen Insolvenzordnung, im Anfechtungsgesetz und auch in der liechtensteinischen
Konkursordnung gewisse Schamfristen einzuhalten.
Hinzu kommt jedoch, dass „die Rechtswahl des liechtensteinischen Rechts insbesondere in
solchen Fällen unzulässig ist, in denen sie von einem deutschen Staatsangehörigen mit
gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland getroffen wird und der Vertrag unter Mitwirkung einer
Mlttelsperson zu Stande kommt.“ Konkret bedeutet dies, dass der über ein deutsches
Kreditinstitut vermittelte Vertrag dem Konkursprivileg nicht unterfällt. Darauf hatte die FMA
wiederholt hingewiesen. Dies gilt auch dann entsprechend, wenn ein deutscher Vermittler (z.B.
Makler) gemeinsam mit dem Kunden über die Grenze fährt.

Absicherung von Bonitätsrisiken – Was Anleger aus dem Fall Phoenix lernen können

Der Fall Pheonix zeigt, dass ein getrenntes Sondervermögen (z.B. Versicherungsmantel)
keinen wirksamen Schutz von Kundengeldern bedeuten muss. Es genügen ein bis zwei
kriminelle Subjekte, um dem Kunden einen Totalverlust zu bescheren. Dann kommt es auf die
Bonitäten von Bank, Treuhänder, Vermögensverwalter und Versicherungsgesellschaft an,
nämlich ob sie in der Lage sein werden, auch derartige Schäden zu ersetzen. Die übliche
Einlagensicherung beläuft sich dann möglicherweise auf gerade mal 30.000 Schweizer
Franken. Regelmäßig verweigern auch renommierte Muttergesellschaften solcher
Versicherungsmantelanbieter, für derartige Schadensfälle eine Garantieerklärung abzugeben.
Böse Gerüchte besagen, dass es einen Vermögensverwalter gab, der „seine eigene
US-Aktiengesellschaft gründete“, allein um dann für das verwaltete Kundendepot (im Mantel
einer Lebensversicherung) deren wertlose Aktien zu kaufen: Später sei der Verwalter spurlos
verschwunden – beim Versicherer sei dies alles erst viel später aufgefallen, weil kein
engmaschiges „Monitoring mit Schattenbuchhaltung“ vorhanden war: Dieses theoretische
Beispiel zeigt, dass es ohne Risikomanagement bei der Vertragsgestaltung kaum möglich sein
wird, dem Anleger jene Sicherheit zu geben, die gegenüber ihm oft beworben wird.

Risikomanagement für Anleger und Vermittler

Nach ständiger Rechtsprechung gehört es zu den Aufgaben von Finanzmaklern, die Angebote
von Banken, Versicherern und Initiatoren auf Plausibilität zu prüfen. Hierzu gehört auch das
Totalausfallrisiko. Spätestens bei Anlagen im Ausland werden Kunden und Vermittler nicht
umhin kommen, die Bonitätsrisiken durch fundierte Rechts- und Vertragsanalyse auszuloten.
Fehlende Aufklärung über das Totalverlustrisiko und falsche Aufklärung über angeblichen
Konkursschutz berechtigen Anleger stets zur Rückabwicklung.
Denn der gute Name einer renommierten Muttergesellschaft, oder das Ansehen eines
Finanzplatzes, bedeuten für sich genommen keinerlei Gewähr ausreichender Seriosität und
Sicherheit einer Kapitalanlage – auch im Ausland.

(hotelier.com (29.01.2008))

Mit freundlicher Genehmigung vonhttp://www.hotelier.com/>www.hotelier.com.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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