Fristlose außerordentliche Kündigung von vertraglich unkündbaren Versicherungs- u.a. -verträgen

– Wie man langfristige Verträge der betrieblichen und privaten Altersversorgung sofort beendet –

 

Nicht nur bei Privatbanken ist es üblich, dass die Mitarbeiter kalkulatorisch bis zu mehr als das Dreifache ihres Bruttogehaltes verdienen müssen. Für Bankkunden bedeutet dies, dass bis zu mehr als 1% des Vermögens für Gebühren und Spesen anfallen – durch Kickbacks und andere verborgene Kosten kann sich dies noch mehr als verdoppeln. Besitzt ein Kunde hingegen noch eine attraktive Verzinsung, wie bei älteren Bausparverträgen, liegt es nahe, dass die Bausparkasse diese kündigt.

 

Massenhafte Kündigung bei attraktiver Verzinsung

Eine Variante dem Kunden die langfristigen guten Erträge zu entziehen, ist die fristlose Kündigung zigtausender Bausparverträge. Durch einseitige Erklärung endet die Zinszahlung –
vielleicht wird das Geld als Scheck zur Abholung bereitgehalten. Ob dies ohne vertragliches Kündigungsrecht wirksam gewesen ist, mögen später die Gerichte an Hand weniger Einzelfälle
klären.

 

Im Unterschied zu Verträgen mit von vorne herein fest vereinbarten Laufzeiten mit Zinsgarantie und Raten-Einzahlungsmöglichkeit ist die Laufzeit beim Bausparer nicht absehbar. Bei den Bausparverträgen war der Zins nur für die Dauer des Vertrages bis zum Abruf des Darlehens oder Guthabens festgeschrieben, theoretisch mit völlig offenem Ende. Hier kann es für die
Bausparkasse unzumutbar werden, wenn das Zinsänderungsrisiko unkalkulierbar gewesen war, weil zuteilungsreife Bausparverträge viele Jahre nicht abgerufen worden sind.

 

Widerruf bei zu hohen Kreditzinsen

Demgegenüber haben Kreditkunden – etwa Verbraucher und ehemalige Existenzgründer – häufig eine Möglichkeit ihren Kredit ohne Vorfälligkeitsentschädigung legal vorzeitig zu beenden.
Dies bietet sich an, wenn die Widerrufserklärung fehlte oder fehlerhaft formuliert war. Es kann sich auch um einen Kredit in Verbindung mit einer Lebens- oder Kreditversicherung handeln,
denn auch diesbezüglich war der Kunde auf sein Widerspruchsrecht vielleicht nicht oder nicht zutreffend hingewiesen worden.

 

Ausstieg durch Widerspruch bei Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherung

Bei Lebensversicherungen bemerken die Kunden vielfach zu spät, dass die versprochene Wertsteigerung in Wirklichkeit vielleicht negativ ist oder die Musterberechnung beim Vertragsverkauf
eher dem Wunschdenken des Vermittlers entsprungen sein dürfte. Das Verbraucherrecht des Widerspruchs währt aus der Sicht des Europäischen Gerichtshofs ewig, wenn nicht oder unzureichend darüber aufgeklärt wurde. Es kann sogar noch nach Kündigung ausgeübt werden.

 

Auch vertraglich ordentlich unkündbare Verträge mit Garantien sind kündbar

Das sogenannte außerordentliche Kündigungsrecht kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden, § 314 BGB. Es kommt darauf an, in wessen Risikosphäre die Veränderungen fallen, die zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen könnten, und ob dieses Risiko bei Vertragsabschluss als (mehr oder weniger bewusst) eingegangen zu beurteilen ist.

 

Beispielsweise in der Lebensversicherung mit lebenslanger Kalkulation einer Rentenversicherung muss man unterstellen, dass der Versicherer sich genau überlegt hat, mit welchem Garantiezins
er arbeitet und mit welcher Sterbetafel, und dass er Veränderungen der Zinssituation und der Lebenserwartung bewusst als Risiko einkalkuliert hat, sich daher auf Änderungen hier nicht für eine außerordentliche Kündigung berufen kann. Anders vielleicht, wenn die Kunden ein billiges Mittel der Unsterblichkeit gefunden haben, oder es gar keine Zinsen mehr gibt, weil die EZB
jedem umsonst soviel an Kredit gibt, wie er haben will. Dies nennt der Jurist dann den Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB.

 

Normalerweise kommt es darauf an, dass man von den Änderungen seinerzeit nichts gewusst hat und den Vertrag, hätte man davon gewusst, unter den veränderten Bedingungen so jedenfalls nicht abgeschlossen hätte. Bei der Lebensversicherung hingegen weis man und berücksichtigt es durch Sicherheitszuschläge, dass es Veränderungen geben kann – es gibt sogar einen Sicherheitszuschlag für noch völlig unbekannte Veränderungen ausdrücklich bei der Kalkulation der Sterbetafel. Es muss daher schon mehr sich verändern, damit der Versicherer außerordentlich kündigen kann.

 

Drohende Notlage und Insolvenz als Kündigungsgrund

Droht die Insolvenz beim Versicherer, wird ohnehin die Aufsicht die bereits garantierten Leistungen herabsetzen, und in der Insolvenz werden die Verträge schlicht beendet. Selbst wenn die Protektor-Auffang-Lösung greift, können auch die bereits garantierten Leistungen um 5 % herabgesetzt werden. Die außerordentliche Kündigung kann aber in geeigneten Fällen auch genutzt werden. Bevor ein Versicherer insolvent wird, also wenn es sich bereits abzeichnet, könnte jedoch der Kunde noch seinerseits außerordentlich kündigen, denn es ist unzumutbar beim wirtschaftlichen Verfall nur zuzuschauen.

 

Unkündbare Riester-, Rürup- und Basisrenten kündigen

Die gesetzliche außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB kommt auch dann in Frage, wenn sich der Versicherungsnehmer in einer Notlage befindet. Spätestens der Insolvenzverwalter bzw. Insolvenztreuhänder wird die Insolvenzmasse gerne mit diesen Ersparnissen zu mehren suchen. Dies ist nicht ganz uneigennützig, denn es erhöht regelmäßig seine Vergütung.

 

Es wäre also denkbar, dass das Kapital aus der Basisrente dringend benötigt wird, um eine drohende Insolvenz abzuwenden oder sich mit den Gläubigern zu einigen. Auch eine Notlage –
der Kunde müsste sozusagen verhungern oder mangels Geld für Heilbehandlung schweren Schaden nehmen, wenn er das Kapital aus der Basisrente nicht verfügbar hat – wäre denkbar, ebenso Ehescheidung oder dass er in Kälte und Regen sitzt, weil er sein Hausdach nicht sanieren kann und weder eine neue Heizung noch das Heizöl dafür bezahlen kann. Vielleicht reicht es auch,
wenn ein Ex-Manager das Geld für seine Strafkaution braucht, oder ein Zahnarzt als Lösegeld, damit ihm nicht in Sumatra der Kopf von geldgierigen ungeduldigen Piraten abgesäbelt wird.

 

Mit dem Insolvenzverwalter oder bei Privatinsolvenz kann man sich einigen, dass das Kapital der Basisrente mit eingesetzt werden soll, weil sonst die wirtschaftliche Existenz beendet würde. Der Insolvenzverwalter könnte zumindest darauf drängen und ein entsprechendes Schreiben des Insolvenzverwalters könnte das außerordentliche Kündigungsrecht begründen helfen. Hingegen haben Gerichte schon entschieden, dass die Unzufriedenheit mit der Überschussentwicklung nicht für ein außerordentliches Kündigungsrecht reicht, wohl aber geschönte Beispielrechnungen für eine Rückabwicklung.

 

Unkündbare betriebliche Altersversorgung kündigen

Noch weniger bekannt ist, dass es das außerordentliche Kündigungsrecht auch in der betrieblichen Altersversorgung gibt. So entschied beispielsweise das Landesarbeitsgericht (LAG Bremen,
Urteil vom 22.06.2011, Az. 2 Sa 76/10), dass auch bei einer Entgeltumwandlung eine Fürsorge- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers (§ 241 BGB) bestehen kann, und damit die Verpflichtung einer bAV-Rückabwicklung – im Falle einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitnehmers – durch Kündigung als Versicherungsnehmer bzw. Arbeitgeber zuzustimmen. Dies kann gegenüber der Kapitalabfindung bei Rentenbeginn sogar erhebliche Ersparnis an Steuern und Sozialversicherung bringen.

 

Wie Stifter fristlos enteignet werden

Jedes Jahr verarmen auch ganz spontan einige Stifter, die sich mit ihrem Gesamtvermögen auf ausländische Stiftungsräte oder Stiftungstreuhänder verlassen hatten. Da inzwischen sehr viele Stiftungen etwa aus Liechtenstein abgezogen wurden, haben die dort von entsprechenden Funktionen Lebenden ein Interesse, die verbleibenden Stiftungen besser auszunutzen, als Alternative
dazu wieder eine Tätigkeit als Bergbauern aufzunehmen. Dazu werden missliebige Stiftungsräte abberufen, sozusagen als feindliche Übernahme, wovor in Liechtenstein auch inzwischen gewarnt wird. Es wird einfach eine Sitzung einberufen, mit dem Tagesordnungspunkt der Abberufung des Stiftungsrates X. Dieser darf als Präsident auch die Sitzung leiten und wird dann mit den Stimmen der beiden anderen Stiftungsräte abberufen und anschließend auf die Straße gesetzt. Die Stiftungsaufsicht beim Amt für Justiz setzt dies im Öffentlichkeitsregister dann ohne weitere Prüfung – ob wie verlangt ein wichtiger Grund vorliegt – um, ohne es – wie vorgesehen – dafür einem Gericht vorzulegen, und ohne dem X noch Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine Beschwerde an das 2012 geschaffene Amt für Justiz als Stiftungsaufsicht ist sinnlos, weil der nunmehr nur noch Dritte zwar sich beschweren darf, aber keinen anderen Bescheid erhalten kann, als dass er an das ordentliche Gericht zu verweisen ist. In der Satzung – die obwohl inzwischen für neue Stiftungen vorgeschrieben – keinerlei Regelung zur Abberufung enthält – ist dann oft ein Schiedsgericht vorgesehen, was die spontane Geldnot noch verschärft.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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