Fristlose Kündigung unkündbarer Versicherungen

Bei schlechter Finanzlage des Versicherers sind Versicherungsverträge kündbar.

 

Das Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen (BaFin) hat bei einem „Stresstest“ herausgefunden, dass 31 von über hundert Versicherungen bei einer Krise insolvenzbedroht wären.

Um welche 31 Versicherer es sich handelt, blieb seither geheim. Kunden und Vermittler müssten die Risiken innerhalb und außerhalb der Bilanzen des Versicherers analysieren, so wie es große Industrieunternehmen im Risikomanagement durchführen.

Mit Allgemeinverfügung vom 19.09.2008 hat die BaFin nun „Leerverkäufe“ (Short-Selling) von 11 Finanztiteln verboten – darunter auch Versicherungen bzw. Rückversicherer.

„In der derzeitigen Marktsituation kann Shortselling Finanzunternehmen in den Untergang treiben“, sagte BaFin-Präsident Jochen Sanio.

Ein deutliches Signal, wie die BaFin die „internen“ Risiken einschätzt. Denn insbesondere nach Ansicht der Shortseller liegt das Problem nicht im Shortselling, sondern im schlechten Management. Nicht erst seit einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes vom 04.04.1951 ist anerkannt, dass Versicherungskunden ihren Vertrag fristlos kündigen können, wenn die Vertragserfüllung unsicher geworden ist.

Dafür ausreichend ist es, wenn die wirtschaftlichen Grundlagen sich erheblich zum Nachteil des Versicherungskunden ändern. Dies mag an „Finanzspekulationen“ des Versicherers, dem Einbruch der Börse oder dem Untergang des Rückversicherers liegen, wie ihn die BaFin gerne verhindern würde.

Dann ist ein Festhalten am Vertrag für den Kunden nicht mehr zumutbar. Und dies nicht nur dann, wenn der Versicherer Garantien von Ablaufleistungen über nun wertlose Zertifikate von Lehmann auf Risiko des Kunden eingekauft hat. Selbst wenn das ordentliche Kündigungsrecht, beispielsweise bei Rüruprenten, vertraglich ausgeschlossen ist, kann eine verschlechterte Finanzlage des Versicherers zur fristlosen – außerordentlichen – Kündigung berechtigen.

Der Versicherer kann dann nicht bloß eine „Beitragsfreistellung“ durchführen – wie gelegentlich behauptet wird – denn niemand muss sein gutes Geld beim schlechten Versicherer belassen. Schließlich können auch „garantierte“ Leistungen durch die BaFin aufsichtsrechtlich herabgesetzt werden – selbst wenn der Versicherer dem Sicherungssystem „Protektor“ angeschlossen ist. Die außerordentliche – also fristlose – Kündigung steht aber auch dem Kunden bzw. dessen Insolvenzverwalter in einer „Notlage“ des Kunden zu. So können private Lebensversicherungen mit Kapitalabfindung, aber auch künftige oder laufende Versicherungsrenten, selbst wenn die ordentliche Kündigung vertraglich ausgeschlossen wäre, wegen verschlechterter Finanzlage des Versicherungskunden fristlos beendet werden.

Dass der Insolvenzverwalter bei verschlechterter Bonität des Versicherers sich nicht damit abfinden muss, auf die unsichere evtl. eines Tages einsetzende Rentenzahlung zu warten oder auf die weitere Zahlungsfähigkeit des Versicherers bei bereits laufenden Renten zu vertrauen, dürfte ohnehin klar sein. Bei einer derartigen Kündigung hat der Kunde einen Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung des Rückkaufswertes bzw. Deckungskapitals.

Im Falle einer privaten Rentenversicherung oder einer Rürup-Rente würde beispielsweise auch der sogenannte Barwert der laufenden Renten komplett gekündigt und damit auch gepfändet werden können. Die aktuelle „Finanzmarktkrise“ zeigt, dass einige Finanzvorstände über Jahre glaubten ein „legales Casino“ mit dem Geld der Aktionäre und Kunden betreiben zu dürfen. Wenn dann der Einsatz verloren geht, und das Eigenkapital verschwindet, brauchen sich solche Versicherer nicht zu wundern, wenn ihnen vorsichtige Kunden den Rücken zuwenden. Zuerst mögen einige ausländische Versicherer betroffen sein – doch nach Ansicht der BaFin könnten wohl auch inländische Rückversicherer und Versichererholdings gefährdet sein.

Wenn die Aktienkurse einbrechen oder die Rückversicherer ausfallen, können einige Versicherer wie Anfang dieses Jahrtausends auf die Hilfe ihrer Holdings – gelegentlich ebenfalls genau diese Rückversicherer – angewiesen sein. Sollte die aber – wie seinerzeit Mannheimer Holding – dazu (sogar trotz Verpflichtung) gar nicht in der Lage sein, wären die Leistungsverpflichtungen gegenüber den Kunden nicht mehr voll erfüllbar. Dann ist kein Kunde sehenden Auges zur „Nibelungentreue“ verpflichtet, selbst wenn der Versicherer das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen hat.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

www.bi-fachzeitschriften.de (veröffentlicht in bi GaLaBau, Ausgabe 12/2008, Seite 18)

und

www.dietabakzeitung.de (veröffentlicht in die Tabak Zeitung, Ausgabe 44/2008)

und

www.landpost.de (veröffentlicht in Landpost, Ausgabe 43/2008 unter der Überschrift: Fristlos Kündigen: Versicherungsverträge) )

und

www.www.hoerakustik.net (veröffentlicht in Hörakustik Ausgabe 05/2019, Seite 80 und 81)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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