Wer auswandert, denkt an Wohnsitz, Steuern und Staatsangehörigkeit – der Führerschein gerät dabei leicht aus dem Blick. Zu Unrecht, denn ohne gültige Fahrerlaubnis im Zielland ist der Alltag im Ausland kaum zu organisieren. Die Rechtslage dazu ist kein zusammenhängend geregeltes Rechtsgebiet, sondern ein Nebeneinander aus EU-Recht, deutschem Verordnungsrecht und – vor allem – dem jeweiligen Recht des Ziellandes. Dieser Beitrag ordnet ein, was innerhalb der EU/EWR gilt, was Drittstaaten typischerweise verlangen, wo bilaterale Erleichterungen bestehen und was bei einer Rückkehr nach Deutschland zu beachten ist.
Innerhalb der EU/EWR: grundsätzlich unbegrenzte Gültigkeit
Wer innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums umzieht, muss den deutschen Führerschein nicht umschreiben lassen. Die EU-Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG führt die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ein; in deutsches Recht umgesetzt ist dieser Grundsatz über § 28 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Ein gültiger deutscher Führerschein berechtigt danach auch nach einem Umzug nach Frankreich, Spanien, Österreich oder in ein anderes EU-/EWR-Land (einschließlich Norwegen, Island und Liechtenstein) unverändert zum Fahren – ohne zeitliche Befristung und ohne neue Prüfung.
Zwei Einschränkungen sind zu beachten. Erstens gilt die Anerkennung nicht ausnahmslos für alle Klassen: Die rein nationalen deutschen Klassen M, L, S und T – historisch eigenständige Klassen ohne EU-weites Pendant, seit der Führerschein-Reform 2013 in der harmonisierten Klasse AM aufgegangen, auf älteren Bestandsdokumenten aber weiterhin so ausgewiesen – haben keine EU-weite Anerkennungsgarantie und werden im EU-/EWR-Ausland nicht notwendig anerkannt. Zweitens ist die unbegrenzte Gültigkeit der Fahrerlaubnis als solcher von der Gültigkeit des Führerscheindokuments zu trennen: Seit dem 19. Januar 2013 sind neu ausgestellte EU-Kartenführerscheine aus Gründen der Fälschungssicherheit und Aktualität des Lichtbilds auf 15 Jahre befristet, ältere Führerscheine müssen nach § 24a FeV in Verbindung mit Anlage 8e zur FeV gestaffelt (nach Ausstellungs- beziehungsweise Geburtsjahr) bis spätestens zum 19. Januar 2033 gegen ein neues Dokument getauscht werden. Das betrifft nur die Karte, nicht die Fahrerlaubnis selbst, und lässt sich auch von Auslandswohnsitz aus über die ausstellende deutsche Behörde abwickeln – üblicherweise mit Zustellung über die zuständige Auslandsvertretung.
Drittstaaten: Übergangsfrist und Umtauschpflicht
Außerhalb der EU/EWR ist die Rechtslage nicht mehr deutsches, sondern ausschließlich das Recht des jeweiligen Ziellandes. Ein gemeinsames Muster lässt sich dennoch beobachten: Die meisten Staaten erlauben Neuankömmlingen für eine begrenzte Übergangszeit das Fahren mit dem deutschen Führerschein, verlangen nach deren Ablauf jedoch eine Umschreibung in eine örtliche Fahrerlaubnis. Wie lange diese Frist läuft, ist von Land zu Land unterschiedlich und muss vor Ort beziehungsweise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung geprüft werden – pauschale Angaben verbieten sich, weil die Fristen nicht einheitlich sind und sich ändern können.
Zwei Beispiele, die diese Bandbreite illustrieren:
- Schweiz: Wer seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt, darf den ausländischen Führerschein zwölf Monate ab Einreise nutzen; danach ist der Umtausch in einen Schweizer Führerausweis erforderlich, andernfalls erlischt die Fahrberechtigung.
- USA: Die Regelung liegt in der Zuständigkeit der einzelnen Bundesstaaten und fällt entsprechend unterschiedlich aus. Für den Bereich der Neuengland-Staaten weist die zuständige deutsche Auslandsvertretung darauf hin, dass der deutsche Führerschein dort bis zu einem Jahr genutzt werden kann, bevor eine Umschreibung nötig wird – mit im Detail wiederum unterschiedlichen Anforderungen je Bundesstaat.
Für alle anderen Zielländer gilt: Die maßgebliche Frist – häufig im Bereich von etwa sechs bis zwölf Monaten, aber nicht verlässlich verallgemeinerbar – ist rechtzeitig vor dem Umzug bei der Fahrerlaubnisbehörde des Ziellandes oder der dortigen deutschen Botschaft beziehungsweise dem Konsulat zu erfragen. Wer diese Frist verstreichen lässt, fährt ohne gültige Fahrerlaubnis – mit den entsprechenden versicherungs- und ordnungsrechtlichen Risiken.
Bilaterale Abkommen: Umschreibung ohne neue Fahrprüfung
Mit einer Reihe von Staaten bestehen Vereinbarungen, die eine Umschreibung ohne erneute theoretische oder praktische Prüfung ermöglichen. Auf deutscher Seite lässt sich diese Staatenliste an Anlage 11 zur FeV ablesen, die regelt, unter welchen Voraussetzungen ausländische Fahrerlaubnisse in eine deutsche umgeschrieben werden können, ohne dass eine Fahrerlaubnisprüfung nach § 31 FeV verlangt wird. Zu den dort gelisteten Staaten zählen unter anderem die Schweiz, Japan, die Republik Korea, Israel, Neuseeland, Namibia, Singapur, das Vereinigte Königreich sowie – mit unterschiedlichem Umfang – zahlreiche US-Bundesstaaten und alle kanadischen Provinzen.
Diese Liste beschreibt zunächst nur die deutsche Anerkennungspraxis für den Zuzug nach Deutschland. Für die umgekehrte Richtung – die Umschreibung eines deutschen Führerscheins in eine ausländische Fahrerlaubnis nach dem Wegzug – entscheidet ausschließlich das Recht des Ziellandes, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Austausch ohne Prüfung möglich ist. In der Praxis beruhen viele dieser Regelungen zwar auf gegenseitigen Vereinbarungen, sodass Erleichterungen häufig in beide Richtungen wirken; verlassen sollte man sich darauf jedoch nicht ungeprüft. In den USA etwa bestätigt die deutsche Auslandsvertretung für die Neuengland-Region ausdrücklich, dass Massachusetts und Connecticut über gegenseitige Anerkennungsabkommen mit Deutschland verfügen, die eine Umschreibung ohne erneute Prüfung erlauben, während Nachbarstaaten wie Maine oder Rhode Island sowohl eine theoretische als auch eine praktische Prüfung verlangen. Welche Bundesstaaten, Provinzen oder Länder im Einzelfall ein Abkommen mit Deutschland haben, ändert sich zudem gelegentlich – Anlage 11 FeV wird von Zeit zu Zeit angepasst –, sodass eine aktuelle Prüfung vor dem Umzug unerlässlich ist.
Die folgende Tabelle fasst die im Text genannten Beispiele zusammen – sie ersetzt keine aktuelle Einzelfallprüfung, zeigt aber die Bandbreite möglicher Regelungen.
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| Land / Region | Nutzung des deutschen Führerscheins | Umschreibung ohne neue Prüfung |
|---|---|---|
| EU/EWR (z. B. Frankreich, Österreich, Spanien) | unbegrenzt, keine Umschreibungspflicht | entfällt – ohnehin anerkannt |
| Schweiz | 12 Monate ab Wohnsitzbegründung | ja, laut Anlage 11 FeV (bilateral) |
| USA – Massachusetts, Connecticut | rund 1 Jahr (Botschaftsangabe für die Neuengland-Region) | ja, laut Auslandsvertretung |
| USA – Maine, Rhode Island | rund 1 Jahr (Botschaftsangabe für die Neuengland-Region) | nein – Theorie- und Praxisprüfung |
| Sonstige Drittstaaten | von Land zu Land unterschiedlich | abhängig vom jeweiligen bilateralen Abkommen – vor Ort bzw. bei der Auslandsvertretung erfragen |
Staaten ohne Abkommen: neue Fahrprüfung erforderlich
Besteht mit dem Zielland kein solches Abkommen, bleibt nach Ablauf der jeweiligen Übergangsfrist regelmäßig nur der reguläre Weg: Der deutsche Führerschein wird nicht anerkannt, eine Fahrerlaubnis muss im Zielland wie bei einem Ersterwerb erworben werden – einschließlich Theorie- und Praxisprüfung, teilweise auch verpflichtender Fahrstunden bei einer örtlichen Fahrschule. Der bestehende deutsche Führerschein kann dabei allenfalls die Anmeldung erleichtern oder einzelne Ausbildungsinhalte verkürzen; ein automatischer Anspruch auf Erleichterungen besteht ohne entsprechende Vereinbarung nicht. Wer in ein Land ohne Umschreibungsabkommen zieht, sollte diesen Aufwand von vornherein einplanen, insbesondere wenn im Alltag – etwa aus beruflichen Gründen – von Anfang an ein Fahrzeug benötigt wird.
Rückkehr nach Deutschland: Rückumschreibung
Wer den deutschen Führerschein im Ausland gegen eine dortige Fahrerlaubnis eingetauscht hat und später wieder einen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland begründet, gilt aus deutscher Sicht als Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis – mit der Folge, dass wieder die für Drittstaatenführerscheine geltenden Regeln der FeV greifen. Nach § 29 Abs. 1 FeV darf mit der ausländischen Fahrerlaubnis noch sechs Monate ab Wohnsitzbegründung im Inland gefahren werden; auf Antrag kann diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen um weitere sechs Monate verlängert werden. Innerhalb dieses Zeitraums sollte die Rückumschreibung in eine deutsche Fahrerlaubnis beantragt werden.
Ob dafür eine neue Prüfung erforderlich ist, richtet sich nach § 31 FeV in Verbindung mit Anlage 11: Stammt die im Ausland erworbene Fahrerlaubnis aus einem dort gelisteten Staat, ist die Rückumschreibung grundsätzlich ohne Prüfung möglich – die Fahrerlaubnisbehörde kann eine Prüfung allerdings anordnen, wenn konkrete Tatsachen Zweifel an den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten begründen. Für Fahrerlaubnisse aus nicht gelisteten Staaten gelten hingegen grundsätzlich die regulären Anforderungen wie bei einem Ersterwerb. Bei EU-/EWR-Führerscheinen entfällt dieses Thema von vornherein: Diese sind ohnehin ohne Umschreibung gültig, unabhängig davon, ob der Wohnsitz vorher in Deutschland oder in einem anderen EU-/EWR-Staat lag.
Praktisch läuft die Rückumschreibung über die für den neuen Wohnort zuständige Führerscheinstelle; benötigt werden unter anderem der ausländische Führerschein im Original (er wird bei Aushändigung des deutschen Dokuments einbehalten), ein Identitätsnachweis und – je nach Zielstaat des ursprünglichen Umtauschs – eine beglaubigte Übersetzung. Kommunale Führerscheinstellen nennen für diesen Rücktausch Bearbeitungszeiten von mehreren Wochen und Gebühren im niedrigen dreistelligen Bereich; wer den ursprünglichen deutschen Führerschein noch besitzt oder dessen Daten nachweisen kann, sollte diese Unterlagen für das Verfahren aufbewahren.
Ein Beispiel zur Veranschaulichung
Das folgende Beispiel ist frei erfunden und dient ausschließlich der Illustration; es beschreibt keinen realen Fall und keine reale Person. Eine Person wandert aus beruflichen Gründen von Deutschland in einen Bundesstaat der USA aus, der kein Abkommen mit Deutschland hat, und nutzt den deutschen Führerschein zunächst im Rahmen der dort geltenden Übergangsfrist. Da die Frist abläuft, ohne dass eine örtliche Fahrerlaubnis vorliegt, muss die Person eine vollständige Fahrprüfung im Zielstaat ablegen. Jahre später kehrt sie mit der dort erworbenen US-Fahrerlaubnis nach Deutschland zurück. Weil der betreffende Bundesstaat nicht in Anlage 11 FeV gelistet ist, kommt sie auch bei der Rückumschreibung nicht um eine neue deutsche Fahrprüfung herum – ein Umstand, den frühzeitige Information vor dem ursprünglichen Wegzug möglicherweise vermieden hätte, etwa durch eine bewusste Wahl des Zuzugsstaats oder durch eine rechtzeitige Umschreibung vor Ablauf der Übergangsfrist.
Wann sich Beratung lohnt
Rechtlich ist die Führerschein-Umschreibung ein Randthema im Vergleich zu den steuerlichen und melderechtlichen Fragen einer Auswanderung – praktisch kann sie den Alltag im Zielland jedoch erheblich erschweren, wenn sie unterschätzt wird. Beratung lohnt sich insbesondere dann, wenn unklar ist, ob das Zielland ein Umschreibungsabkommen mit Deutschland hat, wenn Übergangsfristen bereits knapp werden, wenn eine Rückkehr nach Deutschland ansteht und die Einordnung der im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis unklar ist, oder wenn mehrere Auslandsstationen mit unterschiedlichem Recht hintereinander anstehen und eine vorausschauende Planung sinnvoll ist.
Die Kanzlei Fiala hat zum internationalen Verwaltungsrecht rund um Auswanderung und Wegzug umfangreich publiziert und unterstützt Mandanten dabei, die zahlreichen Verwaltungsvorgänge eines Wegzugs – von melderechtlichen über steuerliche bis hin zu den hier beschriebenen führerscheinrechtlichen Fragen – rechtzeitig zu erkennen und rechtssicher zu koordinieren. Wenn Sie einen Umzug ins Ausland planen oder aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehren und Klarheit zu Ihrer Fahrerlaubnis oder angrenzenden Fragen wünschen, nehmen Sie Kontakt auf, um Ihre individuelle Situation besprechen zu lassen.