Landgericht Berlin zu vorbörslichen Aktien:
Geld für den Anleger komplett zurück !
Das LG Berlin hat durch sein Urteil vom 15.10.2003 (Az. 28 O 588/02) entschieden, dass Anleger in vorbörslichen Aktien ihr komplettes investiertes Geld vom Vermittler zurückbekommen, wenn keine schriftliche Aufklärung erfolgt ist.
Das LG Berlin hebt darauf ab, dass eine deutliche und verständliche schriftliche Belehrung durch den Vermittler erfolgen muss: Der Anleger muss verstanden haben, dass er wegen der fehlenden Börsennotierung mit Schwierigkeiten rechnen muss, falls er die vorbörslichen Aktien verkaufen möchte. Der Fachmann nennt dies vornehm „eingeschränkte Handelbarkeit“. Praktisch kommt dies für den Anleger oft einem Totalverlust gleich.
Der Verkauf vorbörslicher Aktien betrifft eine Vielzahl von Vertriebsunternehmen, die genauso schnell den Markt verlassen, wie sie aufgetaucht sind. Oftmals wurden solche Aktien telefonisch an Laien verkauft – hunderttausende Käufer blieben auf den Aktien sitzen. Ein Verkauf war praktisch nicht möglich, weil die AG (Aktiengesellschaft) nie eine Börsenzulassung bekam. Gerade Telefonverkäufe sind jedoch nicht ausreichend, „Denn eine bloß mündlich vorgenommene Aufklärung über die mit dem Erwerb von vorbörslichen Aktien verbundenen Risiken wäre ohnehin nicht ausreichend“, wie das LG Berlin klarstellte.
Zahlreiche Aktiengesellschaften sammelten jahrelang nur das Geld unwissender Anleger ein: Solche hochriskanten Anlagen werden auch heute noch von zahlreichen AG´s angeboten. Die Aussichten für eine Börseneinführung, wie zuletzt der Postbank-Aktie, gehen erfahrungsgemäß gegen null.
Typisches Beispiel dafür sind Vorstandsaussagen über den geschäftlichen Misserfolg, wie z.B. „seit der Hauptversammlung im Juni 2000 haben wir den steinigen Weg der Sanierung unserer Gesellschaft konsequent beschritten.“ Für den Anleger bedeutet dies faktisch eine freundliche Umschreibung des Totalverlust seines Investments.
Vorstand und Aufsichtsrat werden in solchen Fällen oftmals mit Strafanzeigen und Zivilklagen wegen Managerhaftung überzogen. Prominentestes Beispiel für Anlegerverluste in diesem Marktsegement sind die vorbörslichen Aktien der Münchner WABAG AG und der Beihilfe-Zusammenhang mit Max Strauss.
Der Vermittler hat nach dem Urteil des LG Berlin für die Verluste entsprechend einzustehen.
von Dr. Johannes Fiala
mit freundlicher Genehmigung von
www.experten.de (veröffentlicht am 21.07.2004)
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PhD, MBA, MM
Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilienwirtschaft, Finanzrecht sowie Steuer- und Versicherungsrecht. Die zahlreichen Stationen seines beruflichen Werdegangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganzheitlich beratend und im Streitfall juristisch tätig zu werden.
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