Wer auswandert, denkt an Visa, Steuern, Wohnungssuche – an ein Testament denken die wenigsten. Die meisten Menschen gehen dabei stillschweigend davon aus, dass im Ernstfall ohnehin „das deutsche Erbrecht” greift, so wie sie es aus Erzählungen von Eltern oder Großeltern kennen: Der Ehepartner erbt die Hälfte, die Kinder teilen sich den Rest, fertig. Genau diese Annahme trägt seit 2015 in den meisten Fällen nicht mehr. Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt dauerhaft ins Ausland verlegt und stirbt, ohne ein Testament errichtet zu haben, unterliegt in aller Regel nicht mehr dem deutschen Erbrecht, sondern automatisch dem gesetzlichen Erbrecht des neuen Wohnsitzstaates – mit teils erheblichen Unterschieden bei den Erbquoten, der Stellung des Ehegatten und sogar bei der Frage, ob ein Ehepartner überhaupt Eigentümer des gemeinsamen Hauses wird. Dieser Beitrag erklärt, welcher Mechanismus dabei automatisch greift, wenn keine eigene Vorsorge getroffen wurde – und warum sich ein Blick auf die gesetzliche Erbfolge lohnt, bevor überhaupt die Frage eines Testaments relevant wird.
Die Grundregel seit 2015: Der gewöhnliche Aufenthalt entscheidet, nicht die Staatsangehörigkeit
Bis zum 16. August 2015 galt in Deutschland ein anderes Prinzip: Nach Art. 25 EGBGB a. F. richtete sich die Erbfolge grundsätzlich nach der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen. Ein deutscher Staatsangehöriger vererbte sein Vermögen also nach deutschem Recht – unabhängig davon, wo er zuletzt gelebt hatte.
Seit Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012, kurz EuErbVO) gilt europaweit eine andere Regelanknüpfung: Nach Art. 21 EuErbVO ist für den gesamten Nachlass grundsätzlich das Recht des Staates maßgeblich, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Staatsangehörigkeit spielt für die gesetzliche Erbfolge damit im Regelfall keine Rolle mehr. Die Verordnung gilt unmittelbar in nahezu allen EU-Mitgliedstaaten – lediglich Dänemark und Irland nehmen an ihr nicht teil. Die weiteren Konsequenzen eines Auslandswohnsitzes für das deutsche Erbrecht ordnet ein gesonderter Beitrag umfassend ein.
Was „gewöhnlicher Aufenthalt” tatsächlich bedeutet
Entscheidend ist dabei nicht die polizeiliche Meldeadresse, sondern der tatsächliche Lebensmittelpunkt: Wo hat jemand überwiegend gelebt, gearbeitet, seine sozialen und familiären Bindungen gehabt? Ein Ferienhaus in Italien oder ein Zweitwohnsitz in Österreich begründen für sich genommen noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Wer dagegen mehrere Jahre durchgehend in einem anderen Land lebt und arbeitet, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in aller Regel dorthin verlegt – selbst wenn er formal weiter in Deutschland gemeldet ist oder seinen deutschen Pass behält. Für Personen, die zwischen mehreren Ländern pendeln oder standortunabhängig arbeiten, kann die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts im Einzelfall schwierig sein; hier lohnt sich häufig eine gesonderte rechtliche Einschätzung.
Was passiert automatisch, wenn kein Testament vorliegt?
Liegt kein Testament und keine Rechtswahl vor, tritt die gesetzliche Erbfolge des Aufenthaltsstaates automatisch ein – und zwar grundsätzlich für den gesamten Nachlass einheitlich (sogenannte Nachlasseinheit), also unabhängig davon, ob es sich um ein Bankkonto, eine Immobilie oder einen Firmenanteil handelt und unabhängig davon, in welchem Land sich der jeweilige Vermögensgegenstand befindet. Das im deutschen internationalen Privatrecht früher bekannte Auseinanderfallen von beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Nachlassspaltung) hat die EuErbVO für ihren Anwendungsbereich damit im Grundsatz beseitigt.
Praktisch bedeutet das: Wer beispielsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Spanien verlegt und dort ohne Testament verstirbt, hinterlässt seinen gesamten Nachlass – einschließlich einer eventuell noch in Deutschland gelegenen Immobilie – grundsätzlich nach spanischem gesetzlichem Erbrecht. Wie unten gezeigt wird, kann das zu einem Ergebnis führen, das mit den Vorstellungen der Beteiligten wenig zu tun hat.
Ausnahme: die „offensichtlich engere Verbindung”
Die Verordnung sieht in Art. 21 Abs. 2 EuErbVO eine enge Ausnahme vor: Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes offensichtlich eine engere Verbindung zu einem anderen Staat hatte, kommt ausnahmsweise dessen Recht zur Anwendung. Diese Ausnahme wird von der Rechtsprechung eng ausgelegt und greift nur in besonderen Konstellationen – etwa bei einem erst kurz vor dem Tod erfolgten Umzug bei fortbestehenden engen Bindungen zum Herkunftsland. Wer sich auf eine solche Ausnahme verlassen möchte, sollte dies nicht dem Zufall überlassen, sondern seine Situation vorab rechtlich einschätzen lassen.
Gesetzliche Erbfolge ist nicht gleich gesetzliche Erbfolge: ein Ländervergleich
Der Begriff „gesetzliche Erbfolge” suggeriert eine gewisse Einheitlichkeit – dabei unterscheiden sich die gesetzlichen Erbquoten und sogar die Art des Erbrechts (Volleigentum oder bloßer Nießbrauch) von Land zu Land erheblich. Die folgende Übersicht zeigt vereinfacht, wie unterschiedlich allein die Stellung des überlebenden Ehepartners neben gemeinsamen Kindern ausgestaltet ist – ohne Berücksichtigung von Sonderfällen wie Gütertrennung, Pflichtteilsergänzung oder regionalen Besonderheiten:

Schon dieser Ausschnitt zeigt: Die Vorstellung „mein Ehepartner erbt ohnehin die Hälfte” trifft je nach Aufenthaltsland nicht zu – in manchen Rechtsordnungen wird der Ehepartner neben Kindern noch nicht einmal Miteigentümer der gemeinsamen Immobilie, sondern erhält lediglich ein Nutzungsrecht.
Rechenbeispiel: gleicher Nachlass, vier unterschiedliche Ergebnisse
Um die Auswirkungen konkret zu machen, ein rein hypothetisches, stark vereinfachtes Rechenbeispiel: Ein Erblasser stirbt ohne Testament und hinterlässt seine Ehefrau sowie zwei gemeinsame Kinder. Der Nachlass hat einen Nettowert von 600.000 Euro (Eigentumswohnung und Bankguthaben). Der Erblasser lebte im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (bzw. dem jeweiligen gesetzlichen Regelgüterstand). Je nachdem, wo er zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, ergibt sich Folgendes:
| Gewöhnlicher Aufenthalt | Ehefrau erhält | Jedes Kind erhält |
|---|---|---|
| Deutschland | 300.000 € Volleigentum | 150.000 € Volleigentum |
| Österreich | 200.000 € Volleigentum | 200.000 € Volleigentum |
| Spanien (allgemeines Recht) | Kein Miteigentum, nur Nießbrauch an einem Nachlassteil von rund 200.000 € | 300.000 € Volleigentum (belastet mit dem Nießbrauch der Mutter) |
| Frankreich (Nießbrauchvariante, gemeinsame Kinder) | Nießbrauch am gesamten Nachlass von 600.000 €, kein Volleigentum | 300.000 € Volleigentum (belastet mit dem Nießbrauch der Mutter) |
Der Unterschied liegt nicht nur in der Höhe, sondern in der Art des Erbrechts: Nach deutschem und österreichischem Recht wird die Ehefrau unmittelbar Miteigentümerin der Immobilie und kann frei darüber verfügen. Nach spanischem und französischem Recht kann es dagegen dazu kommen, dass sie zwar in der gemeinsamen Wohnung wohnen bleiben darf, diese aber rechtlich den Kindern gehört – mit allen praktischen Folgen etwa für einen späteren Verkauf, der dann typischerweise die Zustimmung der Kinder voraussetzt. Dieses Beispiel berücksichtigt keine Pflichtteilsansprüche, Vorausvermächtnisse, Vorempfänge oder abweichende Güterstände und ersetzt keine Einzelfallprüfung; es soll lediglich die Größenordnung der Unterschiede veranschaulichen.
Wenn das Zielland kein EU-Mitgliedstaat ist: Rück- und Weiterverweisung
Besonders unübersichtlich wird es, wenn der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt in einem Staat außerhalb der EuErbVO lag – etwa in der Schweiz, im Vereinigten Königreich, in den USA oder in einem Land außerhalb Europas wie Serbien. In diesen Fällen prüft die deutsche Rechtsprechung zunächst weiterhin nach Art. 21 EuErbVO, ob das Recht dieses Staates anwendbar ist. Anders als EU-Mitgliedstaaten sind solche Drittstaaten jedoch nicht an die EuErbVO gebunden und haben eigene, davon abweichende Kollisionsregeln. Verweist das internationale Privatrecht des Zielstaates seinerseits zurück auf deutsches Recht oder weiter auf das Recht eines dritten Staates, ist dies nach Art. 34 EuErbVO grundsätzlich zu beachten (sogenannte Rück- und Weiterverweisung), sofern der Zielstaat selbst kein EU-Mitgliedstaat ist.
Im Ergebnis kann es bei einer Auswanderung in einen Nicht-EU-Staat dazu kommen, dass am Ende doch wieder deutsches Recht zur Anwendung kommt – oder aber ein völlig drittes Recht, je nachdem, wie das jeweilige nationale Kollisionsrecht ausgestaltet ist. Eine pauschale Aussage ist hier nicht möglich; sie hängt vom Einzelfall und vom konkreten Zielland ab und sollte im Zweifel vorab geklärt werden, statt es auf den Erbfall ankommen zu lassen.
Grenzüberschreitende Erbfälle in Zahlen
Das Thema betrifft in der Praxis deutlich mehr Menschen, als man zunächst vermuten könnte:
| Kennzahl | Größenordnung |
|---|---|
| Erbfälle mit grenzüberschreitendem Bezug pro Jahr in der EU | rund 450.000, etwa 10 % aller Erbfälle in der EU |
| Dabei betroffenes Vermögen pro Jahr | schätzungsweise rund 123 Milliarden Euro |
| Deutsche Staatsangehörige, die 2025 (zeitweise oder dauerhaft) aus Deutschland fortzogen | rund 288.600 |
*(Quellen: Schätzungen der Europäischen Kommission zu grenzüberschreitenden Erbfällen; Statistisches Bundesamt (Destatis), Wanderungsstatistik 2025, GENESIS-Online-Tabelle 12711-0011.)*
Jeder zehnte Erbfall in der EU hat also bereits heute einen Auslandsbezug – Tendenz mit anhaltender Mobilität eher steigend. Wer auswandert, sollte sich daher bewusst machen, dass er statistisch keine Ausnahme, sondern Teil eines wachsenden Regelfalls ist.
Häufige Irrtümer zur gesetzlichen Erbfolge im Ausland
In der Beratungspraxis begegnen einem regelmäßig dieselben Fehlannahmen:
- „Als Deutscher gilt für mich immer deutsches Recht.” Das war bis 2015 zutreffend, ist es seither aber im Regelfall nicht mehr – maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt, nicht die Staatsangehörigkeit.
- „Nur meine Immobilie im Ausland ist betroffen, der Rest bleibt beim deutschen Recht.” Nach dem Grundsatz der Nachlasseinheit gilt das ausländische Recht grundsätzlich für den gesamten Nachlass, nicht nur für einzelne Vermögensgegenstände.
- „Die gesetzliche Erbfolge ist ohnehin überall ungefähr gleich gerecht.” Wie das Rechenbeispiel zeigt, kann bereits die Stellung des Ehepartners – Volleigentum oder bloßer Nießbrauch – fundamental unterschiedlich ausfallen.
- „Solange ich noch meinen deutschen Pass habe, ändert sich nichts.” Die Staatsangehörigkeit kann für eine Rechtswahl genutzt werden, ändert aber ohne eine solche ausdrückliche Erklärung nichts an der automatischen Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt.
Zwei zusätzliche Risiken bei Auslandsvermögen: Ausschlagungsfrist und Nachlassspaltung im Insolvenzfall
Wer Vermögen im Ausland hinterlässt, sollte auch die Ausschlagungsfrist im Blick behalten: Nach § 1944 BGB beträgt sie grundsätzlich sechs Wochen, verlängert sich aber auf sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält. Gerade bei Auslandsvermögen – etwa einer Immobilie oder Unternehmensbeteiligung – kann sich eine Überschuldung erst nach Ablauf dieser Frist zeigen, wenn ausländische Register- oder Steuerauskünfte langsamer zugänglich sind als inländische. In solchen Fällen kommt allenfalls noch eine Anfechtung der Annahme nach § 1954 BGB in Betracht (ebenfalls sechs Wochen ab Kenntnis), die allerdings voraussetzt, dass die Überschuldung eine verkehrswesentliche Eigenschaft des gesamten Nachlasses betrifft – nicht jede einzelne unerwartete Verbindlichkeit genügt.
Zusätzlich kann es bei Überschuldung und Vermögen in mehreren Staaten zu einer Nachlassspaltung im insolvenzrechtlichen Sinn kommen: Während die EuErbVO für den Nachlass selbst grundsätzlich Nachlasseinheit vorsieht, entfalten EU-Verordnungen keine Bindungswirkung gegenüber Drittstaaten. Liegt Vermögen in einem Nicht-EU-Staat, richten sich Zuständigkeit und Ablauf eines dortigen Insolvenz- oder Nachlassverfahrens nach dem jeweiligen nationalen Recht – mit dem Risiko paralleler, unkoordinierter Verfahren in mehreren Staaten gleichzeitig.
Von der gesetzlichen Erbfolge zur bewussten Entscheidung
Die gute Nachricht: Wer sich der automatischen Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt bewusst ist, muss sie nicht einfach hinnehmen. Die EuErbVO erlaubt es, durch eine ausdrückliche Rechtswahl in einer letztwilligen Verfügung das Recht des eigenen Heimatstaates für den gesamten Nachlass festzulegen – unabhängig davon, wo man später lebt. Diese Gestaltung setzt allerdings ein eigenes Testament voraus und wirft eigene Fragen auf, etwa zur Form der Verfügung und zu ihrer Wirksamkeit nach einem Umzug. Diese Fragen der Testamentsgestaltung sind Gegenstand einer gesonderten Betrachtung; an dieser Stelle sei nur festgehalten, dass der erste Schritt darin besteht, sich überhaupt bewusst zu machen, was ohne eigenes Zutun automatisch gilt.
Die EuErbVO eröffnet dabei nicht nur die Möglichkeit, per Rechtswahl das Recht des eigenen Heimatstaates zu sichern (Art. 22 EuErbVO) – sie kann in bestimmten Konstellationen auch gezielt genutzt werden, um erbrechtliche Ergebnisse wie das deutsche Pflichtteilsrecht zu gestalten: Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat verlegt, dessen Erbrecht kein oder ein schwächeres Pflichtteilsrecht kennt, und dort keine abweichende Rechtswahl trifft, unterliegt insoweit auch nicht mehr zwingend dem deutschen Pflichtteilsrecht. Diese Gestaltung ist rechtlich zulässig, aber kein Freibrief: Lebzeitige Vermögensübertragungen können weiterhin über die Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB, mit abschmelzender Berücksichtigung über zehn Jahre) erfasst werden, und rein künstliche, ausschließlich zur Umgehung errichtete Konstruktionen laufen Gefahr, im Einzelfall rechtlich angegriffen zu werden. Eine solche Gestaltung sollte daher niemals isoliert, sondern nur im Rahmen einer sorgfältigen, individuellen Nachlassplanung erfolgen.
Wann rasches Handeln geboten ist
- Sie stehen kurz vor einem dauerhaften Umzug ins Ausland und haben noch kein Testament.
- Sie leben bereits im Ausland und wissen nicht sicher, welches Erbrecht für Sie gilt.
- Es besteht eine ernsthafte Erkrankung oder ein sonstiger Anlass, der eine kurzfristige Nachlassregelung nahelegt.
- Ihr Vermögen liegt in mehreren Staaten, darunter auch Nicht-EU-Staaten.
- Sie möchten bewusst eine andere Rechtsordnung für Ihren Nachlass wählen (Rechtswahl), bevor sich Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ändert.
In diesen Fällen sollte die erbrechtliche Ausgangslage nicht erst irgendwann, sondern zeitnah geklärt werden – eine Rechtswahl oder ein Testament entfaltet nur Wirkung, wenn es rechtzeitig und formwirksam errichtet wird.
Fazit
Wer auswandert und dabei kein Testament errichtet, überlässt die Verteilung seines Nachlasses nicht dem deutschen, sondern in aller Regel dem gesetzlichen Erbrecht seines neuen Aufenthaltsstaates – mit Erbquoten, die vom deutschen Recht erheblich abweichen können, und mit Rechtsfolgen, die von schlichtem Volleigentum bis zu einem bloßen Nießbrauchsrecht reichen. Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt dauerhaft ins Ausland verlegt (oder plant, dies zu tun), sollte sich daher zunächst einen Überblick verschaffen, welches Recht im Ernstfall automatisch greifen würde – bevor die Frage ansteht, ob und wie ein Testament sinnvoll ist.
Die Kanzlei Fiala mit Schwerpunkt im internationalen Erbrecht und Vermögensschutz unterstützt Mandanten dabei, ihre erbrechtliche Ausgangslage vor und nach einem Wegzug ins Ausland einzuschätzen – von der Bestimmung des anwendbaren Rechts bis zur Frage, ob und wie eine Rechtswahl sinnvoll ist. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation im Rahmen einer Erstberatung besprechen zu lassen.