Deutsches Erbrecht bei Wohnsitz im Ausland: Gilt es noch für meine Erbschaft?

Deutsches Erbrecht bei Wohnsitz im Ausland: Gilt es noch für meine Erbschaft?

Deutsches Erbrecht bei Wohnsitz im Ausland

Ihr Vater hat vor Jahrzehnten seinen Wohnsitz nach Spanien verlegt und ist dort verstorben. Sie selbst leben mit Ihren Geschwistern in Deutschland und fragen sich: Gilt für den Nachlass eigentlich noch deutsches Erbrecht, weil Ihr Vater Deutscher war – oder kommt jetzt spanisches Recht zur Anwendung? Diese Frage stellt sich nicht nur, wenn ein Elternteil oder anderer Angehöriger aus Deutschland weggezogen ist. Auch wer selbst im Ausland lebt und sich fragt, ob die eigenen Angehörigen in Deutschland im Erbfall noch nach deutschem Recht erben, steht vor derselben grundsätzlichen Weichenstellung. Anders als viele annehmen, entscheidet über das anwendbare Erbrecht nicht in erster Linie die Staatsangehörigkeit des Erblassers oder der Erben, sondern dessen letzter gewöhnlicher Aufenthalt. Wer als Erbe in Deutschland mit einem Auslandsbezug im Erbfall konfrontiert ist, sollte diese Grundregel und ihre Ausnahmen kennen – und wissen, wie sich die eigene Erbenstellung im In- und Ausland überhaupt nachweisen lässt.

Die Ausgangsfrage: Warum “deutsch” nicht automatisch “deutsches Erbrecht” bedeutet

Ein weit verbreiteter Irrtum lautet: Wenn der Erblasser Deutscher war, gilt automatisch deutsches Erbrecht. Das hat sich mit der EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012), die seit dem 17. August 2015 gilt, grundlegend geändert. Die Verordnung stellt für Erbfälle grundsätzlich nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit ab, sondern auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes. Das bedeutet: Ein deutscher Staatsangehöriger, der seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft ins Ausland verlegt hat, kann durchaus ausländischem Erbrecht unterliegen – selbst wenn sämtliche Erben in Deutschland leben und ebenfalls deutsche Staatsangehörige sind.

Für Erben ist das oft die erste Überraschung: Weder die eigene Staatsangehörigkeit noch der eigene Wohnort beeinflussen, welches Erbrecht auf den Nachlass eines im Ausland verstorbenen Angehörigen angewendet wird. Maßgeblich ist allein die Situation des Erblassers.

Die Grundregel: Der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers entscheidet

Nach Art. 21 Abs. 1 EU-ErbVO unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der gewöhnliche Aufenthalt ist dabei nicht mit dem melderechtlichen Wohnsitz gleichzusetzen, sondern bestimmt sich nach dem tatsächlichen Lebensmittelpunkt: Wo hat die Person überwiegend gelebt, gearbeitet, ihre sozialen und familiären Bindungen gehabt? Ein langjähriger, stabiler Aufenthalt in Portugal, Frankreich oder auf den Kanarischen Inseln begründet in aller Regel den gewöhnlichen Aufenthalt dort – mit der Folge, dass grundsätzlich das dortige Erbrecht zur Anwendung kommt, nicht das deutsche.

Für Erben in Deutschland bedeutet das: Vor der Frage nach Erbschein oder Nachlassverteilung muss zunächst geklärt werden, wo der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt tatsächlich hatte. Diese Feststellung ist keine reine Formalie, sondern kann – etwa bei Pendlern zwischen zwei Ländern oder bei erst kurz vor dem Tod erfolgtem Umzug – selbst streitig sein.

Die Ausnahme: Rechtswahl zugunsten der deutschen Staatsangehörigkeit

Die EU-Erbrechtsverordnung sieht eine wichtige Ausnahme von der Grundregel vor: Nach Art. 22 EU-ErbVO kann jede Person durch ausdrückliche Erklärung in einer Verfügung von Todes wegen – also in einem Testament oder Erbvertrag – das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt des Todes angehört. Ein Deutscher, der dauerhaft im Ausland lebt, kann also testamentarisch festlegen, dass für seinen Nachlass weiterhin deutsches Erbrecht gelten soll – unabhängig davon, wo er zuletzt gewöhnlich gelebt hat.

Für Erben ist diese Möglichkeit von zentraler praktischer Bedeutung. Hat ein im Ausland verstorbener Angehöriger ein Testament hinterlassen, sollte gezielt geprüft werden, ob darin eine Rechtswahlklausel enthalten ist. Sie kann das Ergebnis der Prüfung vollständig verändern: Ohne Rechtswahl gilt regelmäßig ausländisches Recht, mit wirksamer Rechtswahl bleibt es beim deutschen Erbrecht – mit Folgen etwa für Pflichtteilsansprüche und die gesetzliche Erbfolge.

Wenn der Erblasser außerhalb der EU lebte: Drittstaaten und Rückverweisung

Die EU-Erbrechtsverordnung gilt nicht nur innerhalb der EU, sondern beansprucht universelle Geltung (Art. 20 EU-ErbVO): Auch wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte – etwa in der Schweiz, den USA, Thailand oder den Vereinigten Arabischen Emiraten – wenden deutsche Gerichte und Behörden grundsätzlich die Kollisionsregeln der Verordnung an. Das kann dazu führen, dass das Recht dieses Drittstaats zur Anwendung kommt.

Eine zusätzliche Besonderheit: Verweist das Recht des Drittstaats seinerseits auf deutsches Recht zurück, kann nach Art. 34 EU-ErbVO eine sogenannte Rück- oder Weiterverweisung greifen. Im Ergebnis kann dies dazu führen, dass trotz dauerhaften Aufenthalts im Ausland am Ende doch wieder deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt. Ob eine solche Rückverweisung im Einzelfall vorliegt, hängt vom internationalen Privatrecht des jeweiligen Drittstaats ab – ein Punkt, der bei der ersten Einschätzung eines Auslandserbfalls häufig übersehen wird.

Übersicht: Welches Erbrecht gilt für Erben in Deutschland?

Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Konstellationen aus Sicht von Erben zusammen, die mit einem Erbfall mit Auslandsbezug konfrontiert sind:

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Szenario Grundsätzlich anwendbares Erbrecht Hinweis für Erben
Erblasser hatte bis zuletzt gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland Deutsches Erbrecht Gilt unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Wohnort der Erben
Erblasser lebte dauerhaft in einem EU-Staat (z. B. Frankreich, Spanien), keine Rechtswahl Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts Deutsche Staatsangehörigkeit von Erblasser oder Erben genügt allein nicht
Erblasser lebte im EU-Ausland, ausdrückliche Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts (Art. 22 EU-ErbVO) Deutsches Erbrecht Testament/Erbvertrag sollte gezielt auf eine Rechtswahlklausel geprüft werden
Erblasser lebte in einem Drittstaat (z. B. USA, Thailand, VAE), keine Rechtswahl Grundsätzlich Recht des gewöhnlichen Aufenthalts, ggf. Rück-/Weiterverweisung (Art. 34 EU-ErbVO) zu prüfen Im Einzelfall kann trotz Auslandswohnsitz wieder deutsches Recht gelten
Erblasser lebte in einem Drittstaat, Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts Deutsches Erbrecht Rechtswahl ist auch gegenüber Drittstaaten grundsätzlich möglich
Nur die Erben leben im Ausland, Erblasser hatte gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland Deutsches Erbrecht Wohnort oder Staatsangehörigkeit der Erben ist ohne Bedeutung für die Rechtswahl

Diese Übersicht ersetzt keine Einzelfallprüfung, zeigt aber, dass die Antwort auf die Frage “Gilt für mich noch deutsches Erbrecht?” maßgeblich davon abhängt, wo der Erblasser zuletzt gelebt hat und ob eine Rechtswahl getroffen wurde – nicht davon, wo die Erben selbst wohnen.

Zahlen und Fakten: Zum 1. Januar 2025 hatten rund 329.900 deutsche Staatsangehörige ihren Wohnsitz in der Schweiz, gut 239.500 in Österreich und gut 131.800 in Spanien – mit in allen drei Ländern weiter steigender Tendenz gegenüber dem Vorjahr. Allein diese drei Länder stehen damit für mehrere Hunderttausend Konstellationen, in denen die Frage nach dem anwendbaren Erbrecht für Erben in Deutschland relevant werden kann (Quelle: Statistisches Bundesamt, Destatis, Datenstand 2025).

Wer ist überhaupt zuständig? Deutsches Nachlassgericht trotz Auslandswohnsitz des Erblassers

Neben der Frage nach dem anwendbaren Recht stellt sich für Erben eine zweite, oft übersehene Frage: Welches Gericht ist überhaupt zuständig, einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis auszustellen? Auch hierfür gibt die EU-Erbrechtsverordnung Regeln vor.

Die allgemeine Zuständigkeit liegt nach Art. 4 EU-ErbVO bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der EU, sieht Art. 10 EU-ErbVO eine subsidiäre Zuständigkeit vor: Deutsche Gerichte können zuständig sein, wenn Nachlassvermögen in Deutschland belegen ist und der Erblasser entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besaß oder – falls nicht – innerhalb der letzten fünf Jahre vor Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Für Erben bedeutet das: Auch wenn ein Angehöriger zuletzt in Thailand oder den USA gelebt hat, kann ein deutsches Nachlassgericht für die gesamte Nachlassabwicklung zuständig sein, solange Vermögenswerte in Deutschland vorhanden sind – das erspart häufig den Umweg über ein ausländisches Gerichtsverfahren.

Nachweis der Erbenstellung: Europäisches Nachlasszeugnis vs. deutscher Erbschein

Ist geklärt, welches Recht gilt und welches Gericht zuständig ist, stellt sich für Erben die praktische Frage: Wie weisen sie ihre Erbenstellung gegenüber Banken, Grundbuchämtern oder Behörden nach? Hier stehen grundsätzlich zwei Instrumente zur Verfügung, die sich in ihrer Reichweite deutlich unterscheiden.

Infografik

Für Erben, die es ausschließlich mit deutschem Vermögen zu tun haben, reicht in der Regel der klassische Erbschein aus. Sobald jedoch Vermögenswerte in mehreren EU-Staaten betroffen sind – etwa eine Immobilie in Frankreich und ein Bankkonto in Deutschland –, kann das Europäische Nachlasszeugnis den Nachweis erheblich erleichtern. Beide Dokumente können grundsätzlich parallel beantragt werden; welches im konkreten Fall sinnvoller ist, hängt von der Zusammensetzung des Nachlasses ab.

Anerkennung deutscher Erbscheine im Ausland

Ein Punkt, der Erben häufig erst dann bewusst wird, wenn ein Konto oder eine Immobilie im Ausland verwaltet werden muss: Der deutsche Erbschein ist ein nationales Dokument und entfaltet seine Wirkung unmittelbar zunächst nur innerhalb Deutschlands. Möchten Erben ihn im Ausland verwenden – etwa gegenüber einer ausländischen Bank oder einem ausländischen Grundbuchamt –, hängt die Anerkennung davon ab, welche Regeln das jeweilige Land dafür vorsieht.

Innerhalb der EU lässt sich diese Unsicherheit durch das Europäische Nachlasszeugnis vermeiden, da es gerade für den grenzüberschreitenden Nachweis geschaffen wurde. Außerhalb der EU ist häufig eine Legalisation oder Apostille des Erbscheins erforderlich, mitunter verlangen ausländische Stellen zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung oder ein eigenes lokales Nachlassverfahren. Wer mit Vermögen außerhalb der EU rechnet, sollte diese Frage frühzeitig klären – nicht erst, wenn eine ausländische Bank die Herausgabe von Vermögenswerten davon abhängig macht.

Praktische Schritte für Erben in Deutschland

Aus der bisherigen Darstellung lassen sich einige praktische Handlungsschritte ableiten, wenn ein Erbfall mit Auslandsbezug ansteht oder bereits eingetreten ist:

Gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers klären. Erst wenn feststeht, wo der Erblasser tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt hatte, lässt sich beurteilen, welches Recht grundsätzlich zur Anwendung kommt.

Nachlass gezielt auf eine Rechtswahlklausel durchsuchen. Ein Testament oder Erbvertrag kann eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts enthalten, die das Ergebnis der gesamten Prüfung verändert.

EU-Staat oder Drittstaat unterscheiden. Bei einem Aufenthalt außerhalb der EU ist zusätzlich zu prüfen, ob eine Rück- oder Weiterverweisung nach Art. 34 EU-ErbVO in Betracht kommt.

Zuständiges Gericht ermitteln. Insbesondere bei einem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in einem Drittstaat sollte geprüft werden, ob deutsche Gerichte nach Art. 10 EU-ErbVO zuständig sein können.

Passendes Nachweisdokument wählen. Je nachdem, in welchen Ländern sich Nachlassvermögen befindet, kann ein deutscher Erbschein, ein Europäisches Nachlasszeugnis oder beides sinnvoll sein.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung (rein hypothetisch)

Zur Illustration ein rein fiktives Beispiel, das keinen realen Mandanten oder Fall aus unserer Kanzlei beschreibt: Eine deutsche Mutter wandert vor vielen Jahren nach Portugal aus und lebt dort bis zu ihrem Tod. Ihre erwachsenen Kinder leben in Deutschland und gehen zunächst davon aus, dass deutsches Erbrecht gilt, da beide Elternteile Deutsche waren. Der Nachlass enthält jedoch kein Testament mit Rechtswahlklausel. Da die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt bis zuletzt in Portugal hatte, kommt grundsätzlich portugiesisches Erbrecht zur Anwendung – mit womöglich abweichenden Regeln etwa zum Pflichtteil. Für ein deutsches Bankkonto der Mutter benötigen die Kinder dennoch einen in Deutschland verwertbaren Nachweis ihrer Erbenstellung; hierfür kommt ein Europäisches Nachlasszeugnis in Betracht, das seine Wirkung EU-weit entfaltet, ohne gesondertes Anerkennungsverfahren.

Wichtige Abgrenzung: Erbrecht ist nicht Erbschaftsteuer

Alles bisher Gesagte betrifft ausschließlich die zivilrechtliche Frage, welches Erbrecht auf den Nachlass anzuwenden ist. Damit ist noch nichts darüber gesagt, ob und wo Erbschaftsteuer anfällt – das ist eine eigenständige, unabhängig zu prüfende Anknüpfung, die in der Praxis häufig mit der zivilrechtlichen Frage verwechselt wird.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) tritt die unbeschränkte deutsche Erbschaftsteuerpflicht bereits ein, wenn entweder der Erblasser oder der Erwerber – also der Erbe – im Zeitpunkt des Erbfalls Inländer war. Für das eingangs geschilderte Beispiel bedeutet das: Selbst wenn der in Spanien verstorbene Vater dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und deshalb – mangels Rechtswahl – spanisches Erbrecht zur Anwendung kommt, bleibt der Nachlass in Deutschland erbschaftsteuerpflichtig, solange die Kinder als Erben in Deutschland ansässig sind. Erfasst wird nach dem Weltvermögensprinzip der gesamte Nachlass, ausländische Konten eingeschlossen – unabhängig davon, welches Erbrecht zivilrechtlich gilt. Ob und in welchem Umfang sich daraus eine doppelte Besteuerung durch ausländische Erbschaftsteuer ergibt und wie sie sich abmildern lässt, hängt maßgeblich davon ab, ob mit dem betroffenen Land eines der nur sechs deutschen Erbschaftsteuer-Doppelbesteuerungsabkommen besteht – dieser eigenständigen Frage widmet sich ein gesonderter Beitrag der Kanzlei im Detail.

Unabhängig vom Bestehen eines Abkommens trifft Erben in jedem Fall eine eigene Anzeigepflicht: Der Erwerb ist nach § 30 ErbStG binnen drei Monaten ab Kenntnis beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Banken – auch ausländische Zweigstellen deutscher Institute – sind zudem nach § 33 ErbStG verpflichtet, Konten Verstorbener innerhalb eines Monats dem Finanzamt zu melden; das Bankgeheimnis gilt im Erbfall grenzüberschreitend nicht.

Wer sich also allein mit der Frage “Welches Erbrecht gilt?” beschäftigt, übersieht leicht, dass die Erbschaftsteuerpflicht einer eigenen, oft strengeren Logik folgt.

Fazit: Der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers ist der Schlüssel – nicht die Staatsangehörigkeit der Erben

Für Erben in Deutschland, die mit einem Erbfall mit Auslandsbezug konfrontiert sind, lohnt sich zunächst ein Perspektivwechsel: Nicht die eigene Staatsangehörigkeit oder der eigene Wohnort entscheidet, ob deutsches Erbrecht gilt, sondern in erster Linie der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers – ergänzt um die Möglichkeit einer ausdrücklichen Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts. Wer zusätzlich klärt, welches Gericht zuständig ist und ob Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis der passendere Nachweis ist, vermeidet unnötige Verzögerungen bei der Nachlassabwicklung.

Die Kanzlei Fiala mit Schwerpunkt im internationalen Erbrecht unterstützt Erben dabei, ihre Erbenstellung bei einem Erbfall mit Auslandsbezug rechtssicher zu klären – von der Prüfung des anwendbaren Rechts über die Zuständigkeitsfrage bis zur Wahl des passenden Nachweisdokuments. Als Rechtsanwalt mit Erfahrung in grenzüberschreitenden Nachlassfällen ist Herr Fiala mit den typischen Fallstricken vertraut, die beim Zusammentreffen unterschiedlicher Rechtsordnungen entstehen können. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre Situation im Rahmen einer Erstberatung besprechen zu lassen.

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