Ein interessantes Steuergeschenk (Stichwort: Steuererlaß) kann auf Antrag ( ! ) gewährt werden, wenn eine Minderung des normalen Rohertrags von mehr als 20% eingetreten ist, und wenn der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu verantworten hat, also die Minderung unabhängig von seinem Willen eintreten ist. Bei vermieteten Wohnungen kann sich dies z.B. durch Unvermietbarkeit der Wohnungen, Mietrückgang oder Mietausfall wegen Zahlungsunfähigkeit eines Mieters ergeben haben. Es muß auf das ganze Mietobjekt abgestellt werden und nicht auf eine einzelne Wohnung – dabei soll die tatsächlich erzielte Miete mit der zu Beginn des Kalenderjahres vereinbarten Miete verglichen werden. Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken hat der Unternehmer eine Minderung der Ausnutzung (und damit seines Rohertrags) nicht zu vertreten, wenn als Ursachen etwa strukturelle oder konjunkturelle Entwicklungen in Frage kommen. Hier muß zudem der Steuereinzug “unbillig” sein. Die Ermäßigung der Grundsteuer beträgt 80% des Prozentsatzes der Ertragsminderung. Der Erlassantrag kann nur innerhalb einer dreimonatigen Ausschlussfrist gestellt werden. Danach hat der Erlassantrag für die Grundsteuer 2001 spätestens bis zum 31.März 2002 bei der Gemeinde vorzuliegen. Bei Ausschlußfristen gibt es keine Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis, etwa wenn eine Sekretärin den Brief mit dem Antrag aus Versehen liegen gelassen hat.
Quelle:Fiala, Freiesleben & Weber Rechts- und Patentanwaltskanzlei, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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