Das OLG Stuttgart (Urteil vom 30. März 2011, Aktenzeichen 3 U192/10) verurteilte einen Gewerbemakler nach Schadensfall wegen siebenstelliger Unterversicherung in Gebäudeversicherungen.
Als Mindestinhalt in der Beratung ist „vor allem darüber zu beraten und aufzuklären, welche Risiken abgesichert werden sollten, wie die effektivste Deckung erreicht werden kann und zu welcher Prämienhöhe welche Risikoabdeckung erhältlich ist. Mit der Beratungspflicht geht eine Erkundigungs- und Informationspflicht des Maklers einher.”
Dabei kann sich der Makler nicht darauf berufen, der Versicherungsnehmer (VN) habe eine bestimmte letztlich zu geringe Versicherungssumme gewünscht. Vielmehr muss er diese selbst prüfen, den Versicherungsnehmer deutlich auf die Unterversicherung hinweisen und die zu geringe Versicherungssumme nur dann versichern, wenn der VN genau informiert – und nicht etwa irrtümlich – bewusst auf der Unterversicherung besteht. Kann der Makler dies – in der Regel – nicht beweisen, haftet er für die Unterversicherung selbst. Auch eine bloße Empfehlung an den VN, die Versicherungssumme sollte überprüft werden, der der VN nicht folgt, exkulpiert den Makler wegen seiner eigenen Pflichtverletzung nicht. So sagt es das OLG Stuttgart.
BGH bestätigt Maklerpflichten
Der Bundesgerichtshof [BGH, Urteil vom 10. März 2016, Aktenzeichen I ZR 147/14) bestätigte vorstehende Maklerpflichten und erteilte damit den üblichen Fragebögen eine Absage. Ebenso gut könnte der Zahnarzt fragen: „Auf welchem Zahn wollen Sie heute eine Krone?” Makler, die nach dem System „Welches Schweinderl hätten ‘s denn gern?” vermitteln, kommen ihren Pflichten nicht nach und haften dafür.
von Dr. Johannes Fiala
mit freundlicher Genehmigung von
www.procontra.de (Veröffentlicht in Finanzen Procontra, Ausgabe 05/2016, Seite 63)
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Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilienwirtschaft, Finanzrecht sowie Steuer- und Versicherungsrecht. Die zahlreichen Stationen seines beruflichen Werdegangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganzheitlich beratend und im Streitfall juristisch tätig zu werden.
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