HVB-Vorständen drohen Strafanzeigen

von RA Johannes Fiala
Der Münchner Bankkaufmann und Rechtsanwalt Johannes Fiala bewertet das Vorgehen der ehemaligen Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank AG als höchst riskant: Der EuGH hatte am 13.12.2001 in einem Verfahren gegen die HVB (Rechtsnachfolgerin der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank AG) entschieden, daß auch ohne Belehrung über das Widerrufsrecht, der Kreditkunde sich noch nach Jahren vom Darlehensvertrag lossagen könne. Vom BGH wird in der kommenden Woche eine Entscheidung erwartet. Indes ist dies offenbar nichts neues für die HVB, sondern seit Jahren als Risiko intern bekannt: Dies folgt aus jüngsten Veröffentlichungen der ARD sowie in DIE ZEIT vom 9.4.2002. Man darf gespannt sein, wie der Vorstand seinen Aktionären dieses Gefährdung des Vermögens der Bank wird erklären wollen. Diese Vorgänge bedeuten nicht nur ein dunkles Kapitel in der Unternehmensgeschichte und einen gewaltigen Imageschaden für die HVB. Der Präsident des Verbraucherschutzvereins VfE (Dachau bei München), Hans Tillich, kennt tausende betroffener Kleinanleger. Täglich erreichen ihn auch jüngere Fälle “fehlfinanzierter Immobilienkäufe”. Bei diesen wurden von der HVB Kredite im Zusammenhang mit branchenbekannten Vertriebsfirmen in ähnlicher Art und Weise angeboten. Tillich hat den Eindruck, daß die Banker bei der HVB weiterhin Kredite für überteuerte Steuersparmodelle (z.B. im Osten bzw. als Teileigentum) an den Mann bringen. Die Konzernleitung weis offenbar nicht, was an der Basis gespielt wird, denn Tillich: ?Wir rufen die HVB-Zentrale an, und dort wundert man sich nur, wieso wir über derartige Informationen früher als die Konzernleitung verfügen.?. über das Widerrufsrecht bei Kreditvertragsabschluß in einer Haustürsituation wird der BGH in den nächsten Tagen entscheiden: Muß die HVB den Schaden tragen (rückwirkende Anwendbarkeit des EuGH-Urteils vom 13.12.2001) oder müssen sich die Betroffenen an die Bundesrepublik halten (Staatshaftung, wie bereits wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung der EG-Richtlinie zum Reisevertragsrecht bekannt): Der Kapitalanleger könnte sich nötigenfalls auf einen Haftungsanspruch unmittelbar nach dem Recht der Europäischen Verfassung berufen und den Staat verklagen! Doch damit nicht genug: Während es Juristen gibt, die auf den BGH warten und rätseln, wer die Zeche wohl zahlen wird, hat das OLG München längst entschieden – die Zeche bezahlt die Bank und nicht der Staat (Az. 20 U 2836/01): Der Knüller ist, daß das OLG München sich im Prinzip die Argumente des EuGH zueigen macht und damit in der Konsequenz aussagt, daß die Bank keine Darlehensrückzahlung verlangen kann. Für die Bank wird dies besonders teuer, meint RA Fiala: ?In vergleichbaren Fällen bekommt der Verbraucher nach der Rechtsprechung sein Geld (Zinsen und Tilgung) zurück und muß dann lediglich das (fast wertlose?) Kaufobjekt dafür der Bank abgeben?. Das Urteil des OLG München vom 16.01.2002 ist in der Fachöffentlichkeit noch fast unbekannt geblieben. Tillich kommentiert: Die Verabschiedung der alten Vorstandsmannschaft der ehemaligen Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank AG war möglicherweise nicht ausreichend. Auch die Geldauflage der Strafjustiz i.H.v..700.000 DM für den Ex-Vorstand Martini war möglicherweise noch nicht deutlich genug. Sein Verein werde jetzt die strafrechtliche Seite noch genauer im Auge behalten, denn es sei aus Verzweiflung nicht nur zu Selbstmorden bei Kunden dieser Bank gekommen, sondern es ginge auch um das Vermögen der Aktionäre. Tillich fragt sich, ob die Banker nichts dazu gelernt hätten: ?Jeder weitere derartige Fall auf unserem Tisch wirft die Frage auf, wohin rudert die Führung das Bankhaus??

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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