Immobilien in Trusts überführen: Vermögen sichern und Kontrolle behalten

Die Übertragung von Immobilien in Trusts ist ein komplexes, aber wirkungsvolles Instrument im internationalen Vermögensschutz. Besonders vermögende Immobilieneigentümer stehen heute vor vielfältigen Herausforderungen – von politisch diskutierten Sonderabgaben (etwa Lastenausgleich-ähnlichen Vermögensabgaben) bis zu steigender Erbschaftsteuerbelastung und familiären Erbkonflikten. In diesem Umfeld gewinnen Trusts als Teil einer ganzheitlichen Vermögensstruktur an Bedeutung. Dieser Beitrag erläutert, was ein Trust ist und wie er funktioniert, welche Trust-Arten sich für Immobilieneigentümer anbieten, wie Immobilien sicher in Trusts übergehen, welche Unterschiede und Hürden deutsche und ausländische Immobilien dabei mit sich bringen, sowie die steuerlichen Folgen. Darüber hinaus werden Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Gestaltungsformen – zum Beispiel Familienstiftungen oder Lebensversicherungen – besprochen und die strategischen Vorteile von Trusts (Haftungsschutz, Nachfolgeplanung, Anonymität) beleuchtet. Mit Praxisbeispielen, häufigen Fehlern und konkreten Handlungsempfehlungen bietet dieser Leitfaden eine umfassende Orientierung für die internationale Vermögensplanung in Immobilien.

Was ist ein Trust und wie funktioniert er?

Ein Trust ist ein zivilrechtliches Gebilde des anglo-amerikanischen Rechts, das auf dem Prinzip der „gespaltenen Besitz- und Nutzenstruktur“ beruht. Typischerweise umfasst ein Trust drei Parteien: den Errichter (Settlor/Grantor), der das Vermögen in den Trust gibt, den Treuhänder (Trustee), der das Vermögen formell verwaltet, und die Begünstigten (Beneficiaries), die wirtschaftlich begünstigt werden. Dabei hält der Trustee das legal title an den Vermögenswerten (z. B. Immobilien oder Gesellschaftsanteilen), während die Begünstigten den economic title innehaben – sie profitieren von Erträgen und Wertsteigerungen.

  • Kernidee: Der Trust trennt das rechtliche Eigentum von der wirtschaftlichen Nutzungsberechtigung. So kann der Errichter sein Vermögen aus dem eigenen Eigentum herauslösen, an einen Trustee übertragen und gleichzeitig bestimmen, wer später davon profitiert.
  • Vorteil Anonymität: Da der Trust selbst nicht als juristische Person registriert wird, bleiben Art und Umfang des Trustvermögens oft diskret. Weder die Existenz des Trusts noch die Namen der Begünstigten werden in öffentlichen Registern veröffentlicht. Dieser Verschwiegenheitsvorteil ist für vermögende Personen besonders attraktiv.
  • Fiduciäre Verantwortung: Der Trustee verwaltet das Vermögen treuhänderisch nach den Vorgaben der Trusturkunde. Er hat im Außenverhältnis die formalen Eigentumsrechte, muss diese aber zugunsten der Begünstigten ausüben. Sein Handeln unterliegt meist treuhänderischen Pflichten, die in der Trust-Dokumentation festgelegt werden.

In Deutschland existiert kein eigenes Trust-Recht. Das Trustkonzept ist dem deutschen Sachen- und Vermögensrecht „wesensfremd“. Gleichwohl können Ausländer ihren Trust nach ausländischem Recht auch auf deutsches Vermögen anlegen – dann bedarf es allerdings juristischer Umdeutung. Deutsche Gerichte betrachten in der Regel, ob statt eines Trusts nicht ein deutsches Rechtsinstitut wie die Treuhand (BGB) oder das Schenkungsversprechen (ErbStG) anzuwenden ist. Für die Praxis bedeutet dies: Trusts finden im deutschen Recht keine direkte Entsprechung. Wer trotzdem Immobilien in einem Trust halten möchte, muss daher oft kreativ vorgehen – etwa durch Auslandsgesellschaften oder andere Zwischenträger.

Zusammenfassung: Ein Trust ist eine fremdrechtliche Vermögensstruktur mit drei Akteuren und geteiltem Eigentum. Er wird in vielen Ländern flexibel genutzt, um Vermögen unabhängig vom Erblasser zu halten. In Deutschland existieren keine unmittelbaren Trust-Regeln, doch können die Wirkungen eines Trusts oft über alternative Konstruktionen erzielt werden.

Relevante Trust-Arten für Immobilieneigentümer

Trusts kommen in vielen Varianten vor. Für Immobilieneigentümer spielen insbesondere folgende Typen eine Rolle:

  • Living Trust (lebzeitiger Trust) vs. Testamentarischer Trust: Beim living trust (inter vivos Trust) überträgt der Errichter Vermögen bereits zu Lebzeiten in den Trust. Er bleibt oft gleichzeitig Treuhänder und kann das Vermögen weiter nutzen. Ein living trust dient sowohl der Nachfolgeplanung als auch dem Schutz vor spätem Zugriff. Der testamentarische Trust hingegen entsteht erst durch letztwillige Verfügung; er tritt also erst mit dem Tod des Errichters in Kraft. Er wird oftmals parallel zum Nachlassvollstrecker eingesetzt und regelt, welche Begünstigten wann Vermögen aus dem Trust erhalten – z. B. für minderjährige Kinder.
  • Widerruflicher vs. Unwiderruflicher Trust: In einem widerruflichen Trust behält der Stifter die Möglichkeit, den Trust jederzeit aufzulösen oder zu ändern. Er kann das Vermögen zurückfordern oder neue Begünstigte einsetzen. Diese Flexibilität geht jedoch zu Lasten des Vermögensschutzes und führt in vielen Ländern – etwa nach US-Steuerrecht – dazu, dass der Errichter für steuerliche Zwecke weiterhin als Eigentümer gilt. Dagegen ist ein unwiderruflicher Trust (irrevocable trust) in der Regel festgelegt und kann nach Errichtung nicht einseitig vom Stifter verändert werden. Unwiderrufliche Trusts bieten höheren Gläubigerschutz und werden oft zur echten Vermögensübertragung genutzt. Sie sind allerdings steuerlich anspruchsvoller.
  • Fixed Interest Trust vs. Discretionary Trust: Bei einem Fixed Trust (Pflichtanspruchs-Trust) stehen den Begünstigten von Anfang an feste Ansprüche zu – etwa der Trustertrag wird gemäß Satzung in festem Prozent oder nach festem Kalender an bestimmte Personen ausgeschüttet. Ein Discretionary Trust hingegen lässt dem Trustee einen Ermessensspielraum: Er entscheidet innerhalb vorgegebener Benefizienklassen (z. B. „Kinder, Enkel“) oder nach Bedürfnissen der Begünstigten, wer wann und wie viel erhält. Discretionary Trusts sind sehr flexibel, können aber nach deutschem Recht schwerer als verbindliches Rechtsverhältnis durchgesetzt werden.
  • Dynasty Trust (Generationen- oder Familientrust): Ein Dynasty Trust ist in einigen Jurisdiktionen (etwa bestimmten US-Bundesstaaten) möglich und auf lange Dauer angelegt, oft ohne zeitliche Beschränkung. Er dient dem Erhalt von Familienvermögen über viele Generationen hinweg. Das Vermögen bleibt gewissermaßen „ewig“ im Trust, wodurch Erbschaftssteuern auf Generationen überspringende Übertragungen (Generationensprungssteuer) entfallen können. Für vermögende Immobilienbesitzer kann ein solcher Trust etwa gewährleisten, dass Immobilien über mehrere Generationen ungeteilt in der Familie bleiben.
  • Asset-Protection-Trust (Vermögensschutz-Trust): Dieser speziell auf Haftungsschutz ausgerichtete Trust wird häufig in internationalen Offshore-Gesetzgebungen (Cook-Inseln, Nevis, Zypern etc.) angeboten. Der Errichter überträgt sein Vermögen unwiderruflich an einen Trustee in einem Staat mit hohen Schutzvorschriften. Juristisch sind diese Trusts so konstruiert, dass selbst im Falle ausländischer Gerichtsurteile der Zugriff auf das Trust-Vermögen extrem erschwert ist. Sie sind besonders relevant für immobilienbesitzende Unternehmer oder hochvermögende Privatpersonen, die Gläubigern oder Ex-Partnern begegnen könnten.
  • Mischformen und Sondertrusts: Im US-Recht gibt es darüber hinaus Spezialformen wie den QPRT (Qualified Personal Residence Trust) – ein Erbschaftssteuervorteil-Trust für Wohneigentum –, oder der Charitable Remainder Trust für gemeinnützige Zuwendungen und gleichzeitig Finanzierungszwecke. Für Immobilieneigentümer dürfte jedoch vor allem die Kombination aus Family Trusts (Familien- oder Dynastie-Trust) und Asset-Protection-Trusts von Interesse sein.

Kernaussagen zu Trust-Typen: Die Wahl des Trusts richtet sich nach den Zielen. Inter vivos und unwiderrufliche Trusts sind oft maßgeblich für Vermögensschutz und Nachfolgeplanung. Discretionary Trusts bieten Flexibilität bei Begünstigten. Dynastie-Trusts können Generationen überdauernden Schutz bieten. Für Haftungszwecke stehen Offshore-Asset-Protection-Trusts zur Verfügung.

Übertragung von Immobilien in einen Trust

Die Übertragung von Immobilienvermögen an einen Trust erfolgt in mehreren Schritten, die sorgsam vorbereitet werden müssen:

  • Errichtung und Dokumentation des Trusts: Zunächst wird ein Trustvertrag (Trust Deed) erstellt, meist durch einen spezialisierten Anwalt. In diesem Dokument legt der Errichter den Namen des Trustees, die Begünstigten, den Trust-Zweck und die Verteilungsvorgaben fest. Bei einem Trust in Common-Law-Jurisdiktion ist typischerweise keine notarielle Form vorgeschrieben, allerdings wird oft ein öffentlich beglaubigter Vertrag verwendet, um Verbindlichkeit zu schaffen. Für deutsche Immobilien kann es ratsam sein, parallele Treuhandverträge (§708 BGB) oder Überlassungsverträge abzuschließen.
  • Anmeldung beim Notar / Grundbuch: In vielen Ländern wird der Immobilienübergang durch notarielle Übertragung vollzogen. Der Errichter überträgt das Eigentum an der Immobilie mittels notariell beurkundeter Urkunde auf den Trustee. Der Trustee wird anschließend als neuer Eigentümer oder Treuhänder im Grundbuch eingetragen. Beispiel USA/UK: Man spricht vom „deeding property into trust“. In Deutschland kann man einen ausländischen Trust jedoch nicht direkt ins Grundbuch eintragen, da das deutsche Sachenrecht keinen Trust kennt. Stattdessen kann man den Trustee gegebenenfalls als Treuhänder (§1052 BGB) eintragen lassen oder man greift auf Zwischenschaltungen zurück (siehe nächster Abschnitt).
  • Abwicklung der Finanzierung/Schulden: Wenn auf der Immobilie noch Hypotheken oder andere Lasten liegen, muss deren Übertragung in den Trust geklärt werden. Oft behalten sich Banken ein Mitspracherecht vor (Zustimmung zu Treuhänderwechsel) oder man muss die Kredite vorher ablösen oder umstrukturieren.
  • Behördliche Meldungen: In einigen Jurisdiktionen muss die Gründung eines Trusts oder die Grundstücksübertragung gemeldet werden (z. B. Finanzamt, Grundbuchbehörde). Werden beispielsweise Schenkungen vollzogen, ist dies steuerlich relevant (siehe Kapitel „Steuern“). Eine zu unterschätzende Hürde ist die Weisungsbefugnis des Stifters im widerruflichen Trust: Er verfügt zwar über die Anlage des Vermögens, sollte aber faktisch keine stillschweigende Verfügung haben, um die Schutzwirkung nicht zu gefährden.
  • Spezialfall Lebensversicherung: Manchmal wird als Zwischenschritt auch ein Lebensversicherungsvertrag genutzt. Zum Beispiel kann ein Immobilieninhaber eine kapitalbildende Lebensversicherung abschließen und deren Polizeiguthaben einem Trust übereignen. Dies kann Liquidität schaffen und steuerliche Vorteile bringen.

Kurzfassung: Immobilien werden in aller Regel durch notarielle Umschreibung auf den Trustee übertragen. Für ausländische Immobilien ist dieser Schritt meist unkompliziert. Bei deutschen Immobilien sind oft Zwischenschritte nötig (z.B. ausländische Holdinggesellschaft, Treuhandeintragung). In jedem Fall sollte die Finanzierung geklärt und die Übertragung rechtlich sauber dokumentiert sein.

Deutsche vs. ausländische Immobilien im Trust

Ein wesentlicher Aspekt bei der Übertragung in einen Trust ist der Standort der Immobilie:

  • Ausländische Immobilien: Liegt die Immobilie im Ausland (z.B. EU, Schweiz, USA), so erkennt die dortige Rechtsordnung in der Regel ausländische Trusts an. Der Transfer erfolgt meist durch Übertragung auf den Trustee gemäß dortigem Recht, oft ohne große Verzögerungen. In common-law-Ländern wie Großbritannien oder den USA kann man beim Grundbuchamt den Trustee eintragen lassen. In vielen Offshore-Jurisdiktionen ist das eigentliche Register des Trustvermögens nicht öffentlich zugänglich – anders als in Deutschland keine Einsicht in Grundbücher ausländischer Staaten. Ausländische Steuergesetze und Meldepflichten sind zu berücksichtigen (z.B. Meldepflichten bei ausländischen Rentenfonds, Berichte im Rahmen von FATCA/CRS), doch grundsätzlich entstehen beim simplen Eigentumsübergang meist nur Schenkungsteuer (s.u.), nicht aber unmittelbare Einkommensteuern.
  • Deutsche (inländische) Immobilien: Immobilieneigentum in Deutschland kann nicht unmittelbar in einem Trust gehalten werden, da es im deutschen Sachenrecht kein Modell der Aufspaltung von Titel und Nutzungsrecht gibt. Versuche, einen Trustee als Treuhänder ins deutsche Grundbuch einzutragen, sind rechtlich zweifelhaft (BGH/KG: Trusts haben in Deutschland keinen Bestand). Gängige Lösung: Man schafft eine Zwischengesellschaft, die die Immobilie hält. Beispielsweise wird eine ausländische Kapitalgesellschaft gegründet oder erworben, deren Anteile dann in den Trust eingebracht werden. Der Trustee wird Aktionär oder Gesellschafter dieser Holding, anstatt direkten Immobilieneigentums. Dadurch bleibt das Grundstück formal bei der Gesellschaft, die Gesellschaftsanteile sind hingegen über den Trust strukturiert. Alternativ kann man deutsche Modelle wie die Treuhandstiftung (§§ 80 ff. BGB) einsetzen, wo ein Treuhänder das Vermögen verwaltet – doch diese unterliegen nicht der anonymen Struktur echter Trusts.
  • Steuerliche Implikationen: Bei Inlandsvermögen fällt in Deutschland selbst bei nur beabsichtigtem Übergang (etwa Übertragung an eine Gesellschaft für Trust-Zwecke) Schenkungs- oder Erbschaftsteuer nach deutschem Recht an, wenn Anknüpfung besteht – etwa durch den Wohnsitz des Übertragenden oder des Beschenkten oder allein durch Inlandsvermögen (Immobilie, Bankguthaben etc.). Bereits das Vorhandensein von Vermögen in Deutschland genügt, um eine Schenkungsteuerpflicht auszulösen. Beim Übergang von Anteilen an einer Gesellschaft mit Inlandsimmobilien gilt zunächst Schenkungsteuer (höchster Tarif bei Steuerklasse III, nur 20 000 € Freibetrag!). Lebenslanges Nießbrauchsrecht oder Übergabeverträge können ebenfalls steuerlich bewertet werden. Ein Vorteil von Holding-Modellen kann jedoch sein, dass bestimmte Erbschaftsteuerbefreiungen für Betriebsvermögen genutzt werden, wenn die Anteile an der Gesellschaft als Betriebsvermögen gelten.

Unterschiede im Überblick: Grundsätzlich funktioniert der Trust im Ausland „echter“: Immobilieneigentum geht an den Trustee über. In Deutschland muss man meist über Gesellschaften oder Treuhandmodelle arbeiten. Ausländische Immobilien unterliegen den Regeln des jeweiligen Landes, deutsche Immobilien den strengen Vorschriften des deutschen Grundbuch- und Steuerrechts.

Anerkennung von Trusts im deutschen Recht – Risiken und Hürden

Das deutsche Recht kennt keinen Trust. Weder Bürgerliches Gesetzbuch noch andere Gesetze regeln unmittelbar, was bei einem ausländischen Trust gilt. Die Haager Trust-Konvention regelt international einige Anerkennungsfragen, ist jedoch für Deutschland nicht in Kraft. Daher entstehen für einen deutsch ansässigen Trust-Errichter oder begünstigte Begünstigte mehrere Problembereiche:

  • Unechte Treuhand und Umdeutung: Deutsche Gerichte neigen dazu, den Trust aufzulösen und gleichwertige deutsche Konstruktionen anzuwenden. Beispielsweise kann ein Übertragungstatbestand auf einen fremdsprachigen Trustee als Schenkung mit Auflage oder als Treuhandvertrag interpretiert werden. Erfolgt der Trustzugang testamentarisch, wird meist die Erbrechts-Kollisionsregel (EUErbVO Art. 21 ff.) herangezogen. Die so „umgedeuteten“ Mechanismen richten sich dann nach deutschem Recht – etwa Schenkung unter bestimmten Auflagen (§ 1909 BGB analog) oder Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB analog). Das erschwert die rechtssichere Planung: Man weiß oft erst im Einzelfall, ob ein deutsches Gericht eine Verfügung im Trustvertrag anerkennt oder sie etwa als unzulässigen Versuch der Pflichtteilsminderung einstuft.
  • Haager Trust-Übereinkommen: Deutschland hat diese Konvention nicht ratifiziert. Das bedeutet, deutsche Gerichte orientieren sich nicht automatisch an den Kollisionnormen der Konvention. Vielmehr müssen sie auf die allgemeinen Vorschriften des internationalen Privatrechts zurückgreifen. Für testamentarische Trusts (Trust von Todes wegen) gilt oft das Erbrecht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Für lebzeitige Trusts ist die Rechtswahl gem. Art. 16 EGBGB relevant – wird kein Recht gewählt, kann deutsches Recht greifen oder das Gesetz des Staates, mit dem die wichtigste Verbindung besteht. Das alles führt zu Rechtsunsicherheit: Schon die Frage „Welches Recht gilt?“ ist komplex.
  • Praxisfolgen: Weil Trusts formell keine juristischen Personen sind, sondern Treuhandverhältnisse, wird ein Trustee im Grundbuch einer deutschen Immobilie oft nicht als Eigentümer anerkannt. Manche Gerichte verlangen daher einen deutschen Strohmann oder eine „Treuhandgesellschaft“, die als Eigentümer einträgt wird – für die Begünstigten bleibt das jedoch nach außen unsichtbar. Das Risiko von Pflichtteilsklagen ist erhöht, wenn etwa der Erwerb eines Trustvermögens nach deutschem Erbrecht als unerlaubte Verfügungszuwendung im letzten Lebensjahr gewertet wird. Ebenso könnte ein Schutzvermächtnis (Vermächtnis an Trust) von Nachlasspflegern angefochten werden.
  • Zivil- und steuerrechtliche Hürden: In steuerlicher Sicht ist jeder Vermögenstransfer in einen Trust potenziell schenkungs- oder erbschaftsteuerpflichtig (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 f. ErbStG). Einkünfte aus Trustvermögen können in Deutschland ebenfalls herangezogen werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG), wenn ein wirtschaftlicher Nutzen den deutschen Empfängern zufließt. Ein weiteres Problem entsteht bei widerruflichen Trusts: Der deutsche Fiskus behandelt diese oft so, als würde der Settlor das Vermögen noch immer beherrschen und bezieht daher Einkommen aus Kapitalvermögen darauf.
  • Fazit zu Anerkennung und Risiken: In der Summe besteht für deutsche Immobilieneigentümer, die einen Trust nutzen möchten, eine Rechtslage im Graubereich. Es gibt keine gesetzliche Absicherung, sondern nur Judikatur und gutachterliche Meinungen. Zum Beispiel hat der Bundesfinanzhof (BFH) eingehend entschieden, dass der Übergang auf einen ausländischen Trust bei deutschem Bezüger (§§ Schenkung/ErbStG) meist als Schenkung bewertet wird. Gleichzeitig sind reine Trust-Regelungen – etwa Anordnungen des Trustees – innerstaatlich schwer durchsetzbar. Deutsche Gesetze müssen daher analog angewendet werden. Umso wichtiger ist es, Trust-Lösungen mit Blick auf deutsche Vorschriften vorausschauend zu strukturieren (z. B. steueroptimiert innerhalb der Steuerklasse I/II oder durch Stiftungsvorbehalte).

Wichtig: Banken und Behörden verlangen inzwischen bei Treuhandkonstruktionen oft umfangreiche Nachweise (Wer ist wirtschaftlich Berechtigter? Existiert ein Trustvertrag?). Ein vorschneller Versuch, Vermögen in einen Trust zu stecken, ohne deutsche Rechtsfolgen zu bedenken, kann zu Ungültigkeitsklagen und Steuernachzahlungen führen. Eine fachkundige juristische und steuerliche Begleitung ist daher unerlässlich.

Steuerliche Behandlung von Immobilien-Trusts (Einkommen- und Ertragssteuern)

Die steuerliche Behandlung hängt stark von der konkreten Ausgestaltung und der Steueransässigkeit der Beteiligten ab. Grundsätzlich gilt in Deutschland:

  • Einkommensteuer: Ein Trust selbst ist kein Steuersubjekt im Sinne des Einkommensteuerrechts. Stattdessen gilt grundsätzlich: Transparenzprinzip für Trusts. Das bedeutet, sämtliche Einkünfte und Verluste des Trustvermögens werden entweder dem Errichter (Settlor) oder den Begünstigten zugerechnet, als hätten sie das Vermögen selbst. In vielen Fällen führt dies dazu, dass der Settlor weiterhin Einkommensteuer auf die erzielten Einkünfte zahlt (z.B. Mieten, Kapitalerträge des Trustvermögens). Nur wenn ein deutscher Begünstigter tatsächlich wirtschaftlich über Trusteinkommen verfügt und der Settlor keine Verfügungsgewalt mehr hat, kann eine Zurechnung an den Begünstigten erfolgen
    • Beispiel: Ein deutscher Immobilieneigentümer überträgt seine Mietshäuser in einen intransparenten Offshore-Trust. Der trustee entrichtet die laufenden Mieten an den Errichter oder andere Begünstigte. Deutschland besteuert diese Mieteinnahmen weiterhin beim Errichter, als würde er sie selbst erzielen.
    • Zwischenschaltungen und Ausweg: Häufig wird der Trust nicht als transparent angesehen, wenn der Settlor nach außen keine regelmäßigen Weisungsrechte hat. Dann kann eine Zwischengesellschaft (z.B. eine ausländische Besitzgesellschaft) erforderlich sein, um unerwünschte deutsche Steuereffekte zu vermeiden.
  • Ertragssteuern (laufende): Fallen im Zusammenhang mit dem Trustbetrieb laufende Steuern an (z.B. Gewerbesteuer bei gewerblicher Immobilienverwaltung, Grunderwerbsteuer bei Gesellschaftsanteilsübertragungen, Umsatzsteuer auf Vermietung)? Diese richten sich nach den handels- und steuerrechtlichen Kriterien. In der Praxis kann z. B. die Übertragung einer inländischen Immobilie in eine Gesellschaft Grunderwerbsteuer auslösen. Laufende Mieteinnahmen aus Immobilien bleiben einkommensteuerpflichtig. Syndizierte Strukturen (z.B. §20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) könnten greifen, wenn der Trust als transparent angesehen wird.
  • Erbschaft- und Schenkungsteuer: Die Errichtung und Finanzierung eines Trusts hat zumeist erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche Konsequenzen. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG wird eine Vermögensübertragung auf einen ausländischen Trust i.d.R. als Schenkung des Errichters gewertet. Da Trusts nicht in die günstige Steuerklasse I (Familienprivileg) fallen, wird oft die ungünstige Steuerklasse III (Freibetrag nur 20.000 €) angewandt. Ergebnis: Für die Übertragung von Immobilienvermögen auf einen Trust droht hohe Schenkungssteuer (bis 50 %).
    • Relevanz der Befreiungsvoraussetzungen: Unter Umständen lässt sich aber § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG heranziehen, wenn etwa eine „uneigentliche Treuhand“ vorliegt und kein fremdes Vermögen gebunden ist (fast wie eine Testamentserrichtung). Dann käme eventuell Steuerklasse I oder II in Betracht. Das muss aber sorgfältig strukturiert sein, um nicht in die Steuerfalle zu rennen.
    • Ausschüttungen und Trustauflösung: Später gewährt ein Trust Einkünfte an deutsche Begünstigte, so gilt das steuerlich ebenfalls als Schenkung (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG). Werden dem Begünstigten regelmäßig Gelder aus dem Trustvermögen ausbezahlt, ist dies eine erbschaftsteuerpflichtige Schenkung. Die Rechtsfigur des „Zwischenberechtigten“ wird hier eingeengt ausgelegt, so dass nur Begünstigte mit festem Anspruch darauf Steuerpflichtige sind.
    • Beispiel Schenkungssteuer: Ein Deutscher überträgt seiner Tochter Eigentumswohnung und widerruflichen Trustanteil. Die Schenkungsteuer wird fällig; Freibetrag 400.000 € kann genutzt werden. Bleibt der Trust nach Errichtung widerruflich, könnte er als Teil des Nachlasses versteuert werden.
  • Doppelbesteuerung: Bei Auslands-Trusts müssen DBA-Regeln beachtet werden. Für Erbschaft- und Schenkungsteuer hat Deutschland mit wenigen Staaten Abkommen (z.B. USA) geschlossen. Durch geeignete Wohnsitzwahl (z.B. Wegzugsbesteuerung beachten) und Vertragspartner kann Doppelbesteuerung eventuell gemindert werden. Ohne DBA greift deutsches Recht für alle inländischen Vermögenswerte (inklusive Immobilien und Inlandsanteilen) der vertragschließenden Personen.

Wichtig: Der steuerliche Zugriff auf Trusts ist wesentlich strenger als auf inländische Stiftungen. Der deutsche Fiskus betrachtet oft alle Lebensstadien des Trusts: Anfangsausstattung (Schenkungsteuer beim Errichter), laufende Erträge (Einkommensteuer beim Stifter), Ausschüttungen (Schenkungsteuer beim Begünstigten) und Auflösung (Schenkungsteuer auf Restvermögen). Wer Auslandsimmobilien über einen Trust besitzt, sollte dies also immer mit einem Steuerberater planen.

Kombination mit Stiftungen oder Versicherungsstrukturen

Zur Absicherung und Steuerplanung werden Trusts häufig mit anderen Konstrukten gekoppelt:

  • Familienstiftung (national oder international): Eine Familienstiftung (nach dem Modell Liechtenstein, Schweiz oder ausländischer Trust-artiger Stiftung) kann parallel zum Trust existieren. Beispielsweise kann ein Trust Vermögenswerte (oder Gesellschaftsanteile) verwalten, die der Stiftung als Begünstigten zufließen. Alternativ gründet der Immobilieneigentümer eine Auslandstiftung (z.B. Liechtenstein oder Schweiz), überträgt Immobilien in deren Besitz (oder Anteile daran) und setzt eine Überschussbeteiligung ein. Stiftungen bieten in vielen Ländern den Vorteil einer gewissen Anerkennung im Inland und haben oft steuerliche Sonderregeln. In Deutschland gilt: Eine inländische Familienstiftung (§§ 80 ff. BGB) genießt einige Steuervergünstigungen und ist gegenüber Trusts steuerlich privilegierter. Im internationalen Kontext sind etwa Liechtensteiner Privatstiftungen beliebt, weil sie rechtlich Trusts ähneln, aber über deutschem Recht anerkannt sind. – Beispiel: Eine deutsche Immobilienbesitzerin verlagert ihre Mietwohnungen in eine luxemburgische Stiftung, behält über die Stiftungsorgane Kontrolle und kombiniert dies mit einem Übereignungs-Vertrag an einen Schutztreuhänder nach deutschem Recht.
  • Private-Placement Lebensversicherung (Kapital-LV): Bei einem Lebensversicherungsmantel wird das Vermögen über eine Lebensversicherungpolice gebündelt. Speziell private platzierte Lebensversicherungen (PPLI) in der Schweiz, Liechtenstein oder Irland erlauben oft individuelle Wertpapierdepots innerhalb einer Police. Der Trust kann als Versicherungsnehmer fungieren oder Begünstigter sein. Solche Lösungen kombinieren Vermögensschutz mit langfristiger Steuerstundung: Kapitalerträge innerhalb der Police wachsen meist steuerfrei, solange sie nicht ausgezahlt werden. In Deutschland sind Auslands-LVs jedoch nur unter strengen Voraussetzungen steuerbegünstigt (Fondsgebundene LV 12/5-Regelung). Für internationale Kunden gilt: Solche Policen erhöhen die Privatsphäre (Versicherungsrechtliche Vertraulichkeit) und ermöglichen Renditeoptimierung ohne laufende Steuerabfuhr in Deutschland.
  • Immobilienfonds oder GmbH & Co. KG: Bei großen Portfolios empfiehlt sich oft eine Kombination mit einer GmbH & Co. KG oder einem Immobilienfonds. Der Trust hält dann die Kapitalanteile dieser Gesellschaften, während die Gesellschaft selbst das Immobilienvermögen führt. Dieses Konstrukt lässt klassische Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen (Betriebsvermögensprivileg) nutzen, die bei direkter Schenkung einer Immobilie ggf. entfallen würden. Zudem kann man Anteile stückeln und sukzessive übertragen. Versicherungs- und Trust-Konstruktionen können so zusammenwirken, dass die Vorteile jeder einzelnen Stufe optimal genutzt werden.
  • Wohnsitzverlagerung: Nicht zuletzt ist die Kombination mit einer Wohnsitz- oder Domizilverlagerung ein Mittel der Wahl. Wenn der Trust von einer Person gesteuert wird, die ihren steuerlichen Wohnsitz ins Ausland verlegt, kann dies den deutschen Zugriff weiter mindern (keine unbeschränkte Steuerpflicht mehr, andere DBA-Regeln). Der Trust bleibt dabei als Vehikel bestehen, profitiert aber von einem anderen Steuerumfeld.

Kurze Aufzählung möglicher Kombinationen:

  • Familienstiftung (Schweiz, Liechtenstein, Luxemburg) & Trust für Familienstammevermögen
  • Lebensversicherung (z.B. PPLI in CH/LI) mit Trust als Versicherungsnehmer
  • Immobi­lien-Gesellschaft (z.B. luxemburgische Holding) im Besitz eines Trusts
  • Nießbrauchkonstruktion zu Gunsten eines Trusts (steuerlicher Nießbrauch)
  • Ehevertrag / Güterstandserlass kombiniert mit Trust-Übertragung

Strategische Vorteile von Trusts

Warum nutzen Superreiche Trusts zur Immobilienverwaltung und Nachfolge? Die strategischen Vorteile sind vielfältig:

  • Haftungsschutz: In einem Trust-Vermögen gilt formal nicht mehr das persönliche Eigentum des Errichters. Gläubiger des Errichters können nicht einfach einen Titel gegen den Trust durchsetzen, da dieser in einer anderen Rechtsordnung liegen kann. Selbst in Deutschland müssten sie erst im Ausland klagen (z. B. USA, Europa) und einen Vollstreckungstitel erwirken. Zusätzlich erlauben gut konstruierte Asset-Protection-Trusts oft Schutzklauseln (Discretionary Clauses), die es dem Trustee ermöglichen, Ausschüttungen nach eigenem Ermessen zu verweigern. So bleiben Immobilienwerte im Trust „geparkt“ und unpfändbar. Auch vor potentiellen Zwangsmaßnahmen (etwa Zwangshypothek, Erbpacht) bietet ein Trust-Abwicklungsmodell besseren Schutz, da der Trust in der Regel keinen Geschäftssitz in Deutschland hat.
  • Nachfolgeplanung und Erbfallsvermeidung: Trusts ermöglichen die planmäßige Weitergabe von Immobilien. Anstelle eines einfachen Testaments setzen Eigentümer Testamentary Trusts ein, um z.B. eine vermögenseigene Stiftung über den Trust zu finanzieren oder feste Alterseinkommen für Kinder zu regeln. Dynastie-Trusts verhindern regelmäßige Erbfälle: Formal stirbt niemand an den Trustanteilen, die Vermögenswerte können so über Generationen ohne wiederholte Erbschaftsteuer weitergegeben werden. Ein Beispiel sind altenglische Earls, deren Anwesen seit Jahrhunderten in einem Trust gehalten und nie an bestimmte Nachkommen vererbt wurden.
  • Vermögensschutz und Anonymität: Trusts bieten eine erhebliche Privatsphäre. Weder Staat noch Öffentlichkeit sehen, welche Immobilien in einem Trust liegen, solange diese nicht in einem transparenten Register eingetragen sind. Im Gegensatz zu einem herkömmlichen Firmen- oder Stiftungssystem sind Trusts in vielen Jurisdiktionen kaum meldepflichtig. Ausländische Banken und Institute behandeln Trust-Vermögen oft diskret. Für Vermögende bedeutet dies, dass ihre Immobilienbeteiligungen weitgehend im Verborgenen verwahrt werden können. Selbst vertrauliche E-Mail-Bestellungen oder Notarvermerke in Übertragungsurkunden führen in einer Jurisdiktion wie Belize oder Jersey nicht automatisch zu internationalen Auskünften, solange kein Verdachtsmoment besteht.
  • Flexibilität: Trusts können nach Bedarf maßgeschneidert werden. Sie lassen sich verhältnismäßig schnell einrichten oder ändern (anders als zum Beispiel eine Stiftung, für die langwierige Anerkennungsverfahren nötig sind). Verschiedene Trusttypen (revocable, irrevocable, discretionary, protective, etc.) erlauben es, Regeln genau an persönliche Wünsche und Risiken anzupassen. Zum Beispiel kann ein Immobilienstreuertrag temporär an eine erste Klasse von Begünstigten gehen und später an eine zweite Klasse (gestaffelte Testamentary Trusts), was in starre Vermächtnisse schwer zu formen wäre.
  • Steuerliche Optimierungspotenziale: In einigen Fällen kann ein Trust steuerliche Vorteile bringen. So gibt es in bestimmten US-Staaten Trust-Formen, bei denen Erträge an die Begünstigten teilweise steuerfrei gestellt sind, oder bei denen das Vermögen generationenübergreifend steuerlich nicht erfasst wird. Deutsche Immobilieneigentümer nutzen solche Gestaltungen oft in Verbindung mit einer Wohnsitzverlagerung. Ein US-Trust etwa unterliegt erst dann wieder den deutschen Einkommensteuern, wenn eine Verteilung an deutsche Begünstigte erfolgt (analog einer Schenkung). Dies ermöglicht legalen Aufschub von Ertragssteuern. Wichtig ist hier die Kombination mit einer Anlage in diversifizierende Fonds oder Versicherungen, um laufende Renditen zu maximieren, bis das Vermögen tatsächlich übergeht.
  • Pflichtteils- und Erbteilsbremse: Ein strategischer Einsatz von Trusts kann die Ansprüche pflichtteilsberechtigter Familienmitglieder mindern. Da deutsches Recht einen Trust an sich oft nicht durchsetzen kann, „verschwindet“ Vermögen faktisch aus dem Nachlass. Erblasser können so z. B. Immobilien in einen ausländischen Trust legen und ihren Kindern lediglich ein lebenslanges Wohnrecht (Nießbrauch) am Haus einräumen. Die Kinder haben dann zwar ein Nutzungsrecht, aber nicht mehr das volle Eigentum und erst recht keinen Anspruch auf Anteil oder Auszahlung gegenüber Pflichteilsberechtigten. Dies umgeht nicht das Rechtssystem, schafft jedoch praktische Hürden für eventuelle Klagen der Enterbten.
  • Internationale Streuung: Durch Trusts lässt sich Immobilienvermögen über Ländergrenzen hinweg bündeln oder aufteilen. Ein Vermögensstamm in Deutschland kann z.B. in mehrere ausländische Immobiliengesellschaften und Trusts aufgesplittet werden, während der Gesamtwert intern stabil bleibt. Auf diese Weise können Eigentümer von den Gesetzesunterschieden profitieren: Immobilien in einem Jurisdiktionsmix, der weder übermäßig besteuert noch konfliktanfällig ist.

Kernaussagen zu den Vorteilen: Trusts bieten hohen Gläubigerschutz, juristische Nachfolgeplanung und finanzielle Diskretion. Sie erlauben generationales Wealth-Management und die Umgehung oder Abschwächung von Pflichtteilsansprüchen. Trotz aller Vorteile muss man allerdings bereit sein, auf unmittelbare Verfügungsgewalt zu verzichten (siehe nächste Abschnitte).

Praxisbeispiele und typische Fehler

Praxisbeispiel 1 – Familienbetrieb mit Immobilien: Die Familie Schmidt besitzt mehrere Bürogebäude in Deutschland. Sie gründet im Ausland eine Family Holding GmbH, an der das gesamte Immobilienvermögen liegt. Anschließend richtet der Vater einen irrevocable Trust in Liechtenstein ein, in den er seine Anteile an der Holding einbringt. Der Trust ist so konzipiert, dass die drei Kinder nach seinem Tod jeweils einen Anteil der Trusteinkünfte erhalten. Durch diese Struktur sind die Immobilien formal von der Familie getrennt: Gläubiger der GmbH haben zwar Zugriff auf die Gesellschaft, aber die Anteile und deren Veräußerungserlös liegen im Trust und damit außerhalb direkter Erreichbarkeit. Die Kinder umgehen zudem das teure deutsche Erbrecht, da formell kein Nachlassfälle ansteht. Steuerlich zahlt die Familie nur einmalig Schenkungssteuer für die Übertragung der Anteile in den Trust (unter Nutzung von Verschonungsregeln), und die laufenden Mieten versteuert die Holding in Deutschland.

Praxisbeispiel 2 – Übergang auf zweite Generation: Ein Immobilienunternehmer (Deutscher Wohnsitz) errichtet einen widerruflichen Living Trust in den USA, in den er sein Einfamilienhaus und ein Ferienanwesen in Spanien einbringt. Er bleibt Trustee und behält sich das Nutzungsrecht vor. Seine Tochter wird Nacherbin (Contingent Beneficiary). Nach einigen Jahren überträgt er per Ergänzung auch die Kontoinhaberschaft eines portugiesischen Offshore-Depots in denselben Trust. Bei seinem Tod gehen Immobilieneigentum und Anlagen laut Trusturkunde in den endgültigen Besitz der Tochter über, ohne dass in Deutschland ein regulärer Erbschein erteilt wurde. Die Tochter eröffnet gegen Vorlage des Trustvertrags im europäischen Ausland ein neues Konto und erhält Zugang zum Vermögen. Deutsche Finanzämter sehen es so: Die Immobilien wurden bereits bei Errichtung mit Schenkungsteuer belastet (Wohnsitz des Stifters). Die Tochter muss also nur erklären, dass sie aus dem Trust Gelder aus dem Vertrieb ihres Anteils erhält – auf diese Schenkungen fällt erneut Steuer an (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)juhn.com, kann aber Freibetrag und Stkl. I heranziehen.

Typische Fehler und Fallstricke:

  • Fehlerhafte Eintragung: Immobilie ins Ausland „in trust übertragen“, aber kein Träger benannt. In Deutschland wird oft nur der ursprüngliche Eigentümer im Grundbuch gelöscht, ohne dass der Trustee eingetragen wird. Daraufhin fehlt formal ein Eigentümer, was zu Problemen führen kann. Man sollte daher bereits bei Übertragungsakt den Trustee oder eine Zwischen-Holdinggesellschaft als neuen Eigentümer einsetzen.
  • Ignorierte Stempel- und GrESt: Wird eine Immobilie über eine (inländische) Gesellschaft in einen Trust eingebracht, übersieht man leicht die Grunderwerbsteuer. Eine häufige Fallenstellung: Nur deshalb, weil man Anteile an einer Immobilien-GmbH gibt, werden 3,5 % fällig. Dies kann steuerlich misslich sein, wenn man nur wegen Wealth-Transfer an Trust umstrukturiert.
  • Steuerfallen: Manche glauben, über einen Trust den Fiskus austricksen zu können. Wird der Trust etwa als unwiderrufliche Asset-Protection-Gesellschaft in einem Offshore-Staat geführt, achten deutsche Behörden genau darauf, ob der Gründer weiterhin seinen Lebensunterhalt daraus bestreitet. In einigen Fällen wird ein Trust als transparent behandelt – das heißt, der Einkommensteuer zugerechnet. Beispiel: Ein Stifter zahlte sich über Jahre Wohnungs-Mieteinnahmen aus dem Trustkonto direkt aus. Das Finanzamt sagte: Der Trust sei unwirksam geblieben; die Einkünfte gehören weiterhin dem Stifter. Mangelnde Dokumentation führt oft zu solchen Erkenntnissen.
  • Kein Notar, kein Anwalt: Trusts sind international gängig, doch deutsche Behörden und Gerichte misstrauen unbekannten Konstrukten. Werden sie nicht von einem spezialisierten Anwalt oder Notar begleitet (z.B. notarielle Beglaubigung des Trustdeeds), glaubt man zunächst an Schwarzgeldversteck. Jeder Vertrag sollte korrekt ausgearbeitet und beglaubigt sein, sonst wird er steuerlich ignoriert oder angezweifelt.
  • Falsche Erwartungen: Trusts lösen nicht alle Probleme. Einige sehen nur die Haftungswirkungen und übersehen die Nebenwirkungen: kein Zugriff auf Vermögen bedeutet auch keinen Zugriff für einen später berechtigten Erben, solange der Trust läuft. Zudem kann die gewünschte Flexibilität ins Gegenteil umschlagen, wenn z.B. ein behinderter Erbe plötzlich alle Mittel erhalten müsste (Discretionary Trust hilft hier, aber nur, wenn richtig gestaltet).
  • Unterschätzte Kosten: Einrichtungskosten für Offshore-Trusts können hoch sein (Verwaltung, jährliche Gebühren, Treuhändergebühren, Buchhaltung etc.). Wer das Budget nicht berücksichtigt, kürzt vielleicht an der Beratung – ein Risiko für die gesamte Struktur.

Zusammenfassung Praxis/Häufige Fehler: Reale Beispiele zeigen: Erfolgreiche Trust-Strukturen benötigen präzise Planung. Verfahrensfehler (falscher Eintragung, Vernachlässigung von Steuern) oder Annahmen ohne juristische Prüfung können eine gute Idee schnell scheitern lassen. Eine professionelle Begleitung ist unerlässlich.

Handlungsempfehlungen zur Vorbereitung und Begleitung

Wer Immobilien in einen Trust übertragen will, sollte strategisch vorgehen und mehrere Schritte beachten:

  1. Zieldefinition: Klären Sie zunächst Ihre konkreten Ziele. Geht es um reinen Haftungsschutz? Möchten Sie die Erbschaftsteuerlast minimieren? Steht die Anonymisierung im Vordergrund? Je genauer das Ziel (z. B. „Absicherung gegen Scheidung in der nächsten Generation“ oder „Anonymisierung unseres Ferienhauses im Ausland“), desto klarer lässt sich die Trustart und -jurisdiktion wählen.
  2. Jurisdiktion auswählen: Nicht jedes Land erlaubt jeden Trusttyp. Wählen Sie einen Staat, der für Ihren Zweck geeignet ist: Offshore-Länder (Cook-Inseln, Nevis) bieten besondere Schutztrusts; US-Bundesstaaten (Delaware, South Dakota) bieten steueroptimierte Dynastie-Trusts; Schweiz oder Liechtenstein haben Stiftungsstrukturen als Alternative. In der Nähe Deutschlands sind Liechtenstein, Schweiz und Österreich interessant – hier ist die rechtliche Beratung oft in deutscher Sprache möglich und die Systeme sind absehbar. Consultieren Sie Fachleute für Vermögensschutz, um die richtige Rechtswahl (Lex causae) zu treffen.
  3. Steuerliche und rechtliche Analyse: Lassen Sie die geplante Vermögensübertragung von einem spezialisierten Anwalt und Steuerberater prüfen. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu klären:
    • Klare Dokumentation des (zukünftigen) Trusts und deren deutsches Gegenstück (Treuhandvertrag, Schenkungsvertrag).
    • Schenkungsteuerliche Folgen (Freibeträge, Steuerklasse III vermeiden). Gegebenenfalls rechtzeitig vorher Freibeträge ausschöpfen oder Familiengesellschaft gründen.
    • Einkommenssteuerliche Auswirkungen: Wird ein Widerruf vermieden, damit Einkommen aus dem Trust nicht fälschlich dem Stifter zugerechnet wird?
    • Pflichtteilsrechtliche Risiken prüfen: Kann der Trust als Verfügungsanordnung im Sinne des Erbrechts akzeptiert werden oder als unzulässige vorweggenommene Erbfolge?
    • Grunderwerbsteuer und andere Abgaben: Welche Steuerlasten fallen bei dem gewählten Weg an?
  4. Aufbau der Struktur: Gründung von Offshore-Gesellschaften oder Konten sollte parallel laufen. Falls deutsche Immobilien betroffen sind: Errichtung einer geeigneten Holding (z.B. eine KG, GmbH & Co. KG, oder ausländische Ltd. mit Nutzungsrecht) bevor Anteile in den Trust eingelegt werden. Die Immobilienbewertungen müssen korrekt sein (Vermeidung Steuerstrafverfahren).
  5. Vertragserrichtung: Erstellen und prüfen Sie den Trustvertrag (gegebenenfalls separate Überlassungsverträge für deutsche Assets). Schließen Sie Treuhandverträge nach deutschem Recht für den Fall ab, dass Vermögenswerte in Deutschland verbleiben. Für notariell erforderliche Akte in Deutschland (Eintragungen, Übertragungen von Immobilienanteilen) ziehen Sie einen Notar hinzu. Der Notar kann (bei Erwerbsvorgängen) oft ganz praktikabel mit dem erwünschten Ergebnis einwirken, indem z.B. nur der gesellschaftliche Gesellschafter wechselt.
  6. Finanzierung klären: Bevor die Immobilie „in den Trust übergeht“, sollten bestehende Finanzierungen umgestellt werden. Dies kann heißen: Umschuldung auf den Trust-Eigentümer oder Ausfinanzierung. Wenn die Bank zustimmt, wird z.B. ein Kreditvertrag mit dem Trust als Darlehensnehmer geschlossen. Vermeiden Sie versteckte Schuldenübernahmen, die steuerliche Mitgift-Charakter haben könnten.
  7. Dokumentation und Controlling: Halten Sie alle Schritte schriftlich fest. Führen Sie ein komplettes Protokoll über Wertfeststellungen, Beratungen, notariellen Akten und Genehmigungen. Nach Errichtung des Trusts sollte regelmäßig geprüft werden, ob die Konstruktion wie geplant funktioniert: Zum Beispiel, ob der Trustee die Mittel verwaltet und keine inländischen Bezüge (StB, Wohnsitz) der Begünstigten entgegenwirken.
  8. Begleitung durch Experten: Arbeiten Sie mit auf Trusts spezialisierten Kanzleien zusammen. Diese koordinieren Anwälte, Notare, Notarsachverständige und Steuerberater in den relevanten Ländern. Auch Treuhänder (professionelle Trustee-Firmen) gehören oft zu einem solchen Team. Ein Fehler: Privatleute versuchen oft ohne juristische Hilfe „nur ein paar Formulare auszufüllen“ – das geht in komplexen Fällen schief.

Nachbetreuung: Einmal aufgesetzte Truststrukturen müssen gepflegt werden. Führen Sie regelmäßige Treuhändersitzungen durch und halten Sie Berichte bereit. Reagieren Sie auf Gesetzesänderungen (z.B. neue Erbschaftsteuerreformen, Transparenzregisterpflichten oder AML-Vorschriften). Ihr Beraterteam sollte Sie laufend über relevante Neuigkeiten informieren, damit der Trust weiter seinen Schutz erhält.

Checkliste: Vorbereitung und Umsetzung eines Immobilien-Trusts:

  • Ziele definieren (Vermögensschutz, Nachlassplanung)
  • Geeignete Trustjurisdiktion wählen (Offshore/Länder mit modernen Trustgesetzen)
  • Deutsche Rechtsstruktur parat haben (Holdinggesellschaft, Treuhandvertrag)
  • Steuerliche Folgen (Schenkung-/ErbSt, ESt) gründlich durchrechnen
  • Notarielle Übertragungsakte und Bewertungsnachweise vorbereiten
  • Trustee benennen und Dokumente entwerfen lassen
  • Finanzen (Hypothek, Bankkredite) auf Trust-Übertragung abstimmen
  • Verträge / Urkunden korrekt ausführen und eintragen
  • Gesetzliche Fristen (z.B. für Steuererklärungen, Trust-Berichte) beachten

Eine sorgfältige Vorbereitung und fachkundige Begleitung sichern, dass der Trust seine geplanten Funktionen erfüllt – von Schutz vor unliebsamen Zugriffen bis zu reibungsloser Vermögensnachfolge.

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Immobilien in Trusts überführen: Vermögen sichern und Kontrolle behalten

Die Übertragung von Immobilien in Trusts ist ein komplexes, aber wirkungsvolles Instrument im internationalen Vermögensschutz. Besonders vermögende Immobilieneigentümer stehen heute vor vielfältigen Herausforderungen – von politisch diskutierten Sonderabgaben (etwa Lastenausgleich-ähnlichen Vermögensabgaben) bis zu steigender Erbschaftsteuerbelastung und familiären Erbkonflikten. In diesem Umfeld gewinnen Trusts als Teil einer ganzheitlichen Vermögensstruktur an Bedeutung. Dieser Beitrag erläutert, was ein Trust ist und wie er funktioniert, welche Trust-Arten sich für Immobilieneigentümer anbieten, wie Immobilien sicher in Trusts übergehen, welche Unterschiede und Hürden deutsche und ausländische Immobilien dabei mit sich bringen, sowie die steuerlichen Folgen. Darüber hinaus werden Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Gestaltungsformen – zum Beispiel Familienstiftungen oder Lebensversicherungen – besprochen und die strategischen Vorteile von Trusts (Haftungsschutz, Nachfolgeplanung, Anonymität) beleuchtet. Mit Praxisbeispielen, häufigen Fehlern und konkreten Handlungsempfehlungen bietet dieser Leitfaden eine umfassende Orientierung für die internationale Vermögensplanung in Immobilien.

Was ist ein Trust und wie funktioniert er?

Ein Trust ist ein zivilrechtliches Gebilde des anglo-amerikanischen Rechts, das auf dem Prinzip der „gespaltenen Besitz- und Nutzenstruktur“ beruht. Typischerweise umfasst ein Trust drei Parteien: den Errichter (Settlor/Grantor), der das Vermögen in den Trust gibt, den Treuhänder (Trustee), der das Vermögen formell verwaltet, und die Begünstigten (Beneficiaries), die wirtschaftlich begünstigt werden. Dabei hält der Trustee das legal title an den Vermögenswerten (z. B. Immobilien oder Gesellschaftsanteilen), während die Begünstigten den economic title innehaben – sie profitieren von Erträgen und Wertsteigerungen.

  • Kernidee: Der Trust trennt das rechtliche Eigentum von der wirtschaftlichen Nutzungsberechtigung. So kann der Errichter sein Vermögen aus dem eigenen Eigentum herauslösen, an einen Trustee übertragen und gleichzeitig bestimmen, wer später davon profitiert.
  • Vorteil Anonymität: Da der Trust selbst nicht als juristische Person registriert wird, bleiben Art und Umfang des Trustvermögens oft diskret. Weder die Existenz des Trusts noch die Namen der Begünstigten werden in öffentlichen Registern veröffentlicht. Dieser Verschwiegenheitsvorteil ist für vermögende Personen besonders attraktiv.
  • Fiduciäre Verantwortung: Der Trustee verwaltet das Vermögen treuhänderisch nach den Vorgaben der Trusturkunde. Er hat im Außenverhältnis die formalen Eigentumsrechte, muss diese aber zugunsten der Begünstigten ausüben. Sein Handeln unterliegt meist treuhänderischen Pflichten, die in der Trust-Dokumentation festgelegt werden.

In Deutschland existiert kein eigenes Trust-Recht. Das Trustkonzept ist dem deutschen Sachen- und Vermögensrecht „wesensfremd“. Gleichwohl können Ausländer ihren Trust nach ausländischem Recht auch auf deutsches Vermögen anlegen – dann bedarf es allerdings juristischer Umdeutung. Deutsche Gerichte betrachten in der Regel, ob statt eines Trusts nicht ein deutsches Rechtsinstitut wie die Treuhand (BGB) oder das Schenkungsversprechen (ErbStG) anzuwenden ist. Für die Praxis bedeutet dies: Trusts finden im deutschen Recht keine direkte Entsprechung. Wer trotzdem Immobilien in einem Trust halten möchte, muss daher oft kreativ vorgehen – etwa durch Auslandsgesellschaften oder andere Zwischenträger.

Zusammenfassung: Ein Trust ist eine fremdrechtliche Vermögensstruktur mit drei Akteuren und geteiltem Eigentum. Er wird in vielen Ländern flexibel genutzt, um Vermögen unabhängig vom Erblasser zu halten. In Deutschland existieren keine unmittelbaren Trust-Regeln, doch können die Wirkungen eines Trusts oft über alternative Konstruktionen erzielt werden.

Relevante Trust-Arten für Immobilieneigentümer

Trusts kommen in vielen Varianten vor. Für Immobilieneigentümer spielen insbesondere folgende Typen eine Rolle:

  • Living Trust (lebzeitiger Trust) vs. Testamentarischer Trust: Beim living trust (inter vivos Trust) überträgt der Errichter Vermögen bereits zu Lebzeiten in den Trust. Er bleibt oft gleichzeitig Treuhänder und kann das Vermögen weiter nutzen. Ein living trust dient sowohl der Nachfolgeplanung als auch dem Schutz vor spätem Zugriff. Der testamentarische Trust hingegen entsteht erst durch letztwillige Verfügung; er tritt also erst mit dem Tod des Errichters in Kraft. Er wird oftmals parallel zum Nachlassvollstrecker eingesetzt und regelt, welche Begünstigten wann Vermögen aus dem Trust erhalten – z. B. für minderjährige Kinder.
  • Widerruflicher vs. Unwiderruflicher Trust: In einem widerruflichen Trust behält der Stifter die Möglichkeit, den Trust jederzeit aufzulösen oder zu ändern. Er kann das Vermögen zurückfordern oder neue Begünstigte einsetzen. Diese Flexibilität geht jedoch zu Lasten des Vermögensschutzes und führt in vielen Ländern – etwa nach US-Steuerrecht – dazu, dass der Errichter für steuerliche Zwecke weiterhin als Eigentümer gilt. Dagegen ist ein unwiderruflicher Trust (irrevocable trust) in der Regel festgelegt und kann nach Errichtung nicht einseitig vom Stifter verändert werden. Unwiderrufliche Trusts bieten höheren Gläubigerschutz und werden oft zur echten Vermögensübertragung genutzt. Sie sind allerdings steuerlich anspruchsvoller.
  • Fixed Interest Trust vs. Discretionary Trust: Bei einem Fixed Trust (Pflichtanspruchs-Trust) stehen den Begünstigten von Anfang an feste Ansprüche zu – etwa der Trustertrag wird gemäß Satzung in festem Prozent oder nach festem Kalender an bestimmte Personen ausgeschüttet. Ein Discretionary Trust hingegen lässt dem Trustee einen Ermessensspielraum: Er entscheidet innerhalb vorgegebener Benefizienklassen (z. B. „Kinder, Enkel“) oder nach Bedürfnissen der Begünstigten, wer wann und wie viel erhält. Discretionary Trusts sind sehr flexibel, können aber nach deutschem Recht schwerer als verbindliches Rechtsverhältnis durchgesetzt werden.
  • Dynasty Trust (Generationen- oder Familientrust): Ein Dynasty Trust ist in einigen Jurisdiktionen (etwa bestimmten US-Bundesstaaten) möglich und auf lange Dauer angelegt, oft ohne zeitliche Beschränkung. Er dient dem Erhalt von Familienvermögen über viele Generationen hinweg. Das Vermögen bleibt gewissermaßen „ewig“ im Trust, wodurch Erbschaftssteuern auf Generationen überspringende Übertragungen (Generationensprungssteuer) entfallen können. Für vermögende Immobilienbesitzer kann ein solcher Trust etwa gewährleisten, dass Immobilien über mehrere Generationen ungeteilt in der Familie bleiben.
  • Asset-Protection-Trust (Vermögensschutz-Trust): Dieser speziell auf Haftungsschutz ausgerichtete Trust wird häufig in internationalen Offshore-Gesetzgebungen (Cook-Inseln, Nevis, Zypern etc.) angeboten. Der Errichter überträgt sein Vermögen unwiderruflich an einen Trustee in einem Staat mit hohen Schutzvorschriften. Juristisch sind diese Trusts so konstruiert, dass selbst im Falle ausländischer Gerichtsurteile der Zugriff auf das Trust-Vermögen extrem erschwert ist. Sie sind besonders relevant für immobilienbesitzende Unternehmer oder hochvermögende Privatpersonen, die Gläubigern oder Ex-Partnern begegnen könnten.
  • Mischformen und Sondertrusts: Im US-Recht gibt es darüber hinaus Spezialformen wie den QPRT (Qualified Personal Residence Trust) – ein Erbschaftssteuervorteil-Trust für Wohneigentum –, oder der Charitable Remainder Trust für gemeinnützige Zuwendungen und gleichzeitig Finanzierungszwecke. Für Immobilieneigentümer dürfte jedoch vor allem die Kombination aus Family Trusts (Familien- oder Dynastie-Trust) und Asset-Protection-Trusts von Interesse sein.

Kernaussagen zu Trust-Typen: Die Wahl des Trusts richtet sich nach den Zielen. Inter vivos und unwiderrufliche Trusts sind oft maßgeblich für Vermögensschutz und Nachfolgeplanung. Discretionary Trusts bieten Flexibilität bei Begünstigten. Dynastie-Trusts können Generationen überdauernden Schutz bieten. Für Haftungszwecke stehen Offshore-Asset-Protection-Trusts zur Verfügung.

Übertragung von Immobilien in einen Trust

Die Übertragung von Immobilienvermögen an einen Trust erfolgt in mehreren Schritten, die sorgsam vorbereitet werden müssen:

  • Errichtung und Dokumentation des Trusts: Zunächst wird ein Trustvertrag (Trust Deed) erstellt, meist durch einen spezialisierten Anwalt. In diesem Dokument legt der Errichter den Namen des Trustees, die Begünstigten, den Trust-Zweck und die Verteilungsvorgaben fest. Bei einem Trust in Common-Law-Jurisdiktion ist typischerweise keine notarielle Form vorgeschrieben, allerdings wird oft ein öffentlich beglaubigter Vertrag verwendet, um Verbindlichkeit zu schaffen. Für deutsche Immobilien kann es ratsam sein, parallele Treuhandverträge (§708 BGB) oder Überlassungsverträge abzuschließen.
  • Anmeldung beim Notar / Grundbuch: In vielen Ländern wird der Immobilienübergang durch notarielle Übertragung vollzogen. Der Errichter überträgt das Eigentum an der Immobilie mittels notariell beurkundeter Urkunde auf den Trustee. Der Trustee wird anschließend als neuer Eigentümer oder Treuhänder im Grundbuch eingetragen. Beispiel USA/UK: Man spricht vom „deeding property into trust“. In Deutschland kann man einen ausländischen Trust jedoch nicht direkt ins Grundbuch eintragen, da das deutsche Sachenrecht keinen Trust kennt. Stattdessen kann man den Trustee gegebenenfalls als Treuhänder (§1052 BGB) eintragen lassen oder man greift auf Zwischenschaltungen zurück (siehe nächster Abschnitt).
  • Abwicklung der Finanzierung/Schulden: Wenn auf der Immobilie noch Hypotheken oder andere Lasten liegen, muss deren Übertragung in den Trust geklärt werden. Oft behalten sich Banken ein Mitspracherecht vor (Zustimmung zu Treuhänderwechsel) oder man muss die Kredite vorher ablösen oder umstrukturieren.
  • Behördliche Meldungen: In einigen Jurisdiktionen muss die Gründung eines Trusts oder die Grundstücksübertragung gemeldet werden (z. B. Finanzamt, Grundbuchbehörde). Werden beispielsweise Schenkungen vollzogen, ist dies steuerlich relevant (siehe Kapitel „Steuern“). Eine zu unterschätzende Hürde ist die Weisungsbefugnis des Stifters im widerruflichen Trust: Er verfügt zwar über die Anlage des Vermögens, sollte aber faktisch keine stillschweigende Verfügung haben, um die Schutzwirkung nicht zu gefährden.
  • Spezialfall Lebensversicherung: Manchmal wird als Zwischenschritt auch ein Lebensversicherungsvertrag genutzt. Zum Beispiel kann ein Immobilieninhaber eine kapitalbildende Lebensversicherung abschließen und deren Polizeiguthaben einem Trust übereignen. Dies kann Liquidität schaffen und steuerliche Vorteile bringen.

Kurzfassung: Immobilien werden in aller Regel durch notarielle Umschreibung auf den Trustee übertragen. Für ausländische Immobilien ist dieser Schritt meist unkompliziert. Bei deutschen Immobilien sind oft Zwischenschritte nötig (z.B. ausländische Holdinggesellschaft, Treuhandeintragung). In jedem Fall sollte die Finanzierung geklärt und die Übertragung rechtlich sauber dokumentiert sein.

Deutsche vs. ausländische Immobilien im Trust

Ein wesentlicher Aspekt bei der Übertragung in einen Trust ist der Standort der Immobilie:

  • Ausländische Immobilien: Liegt die Immobilie im Ausland (z.B. EU, Schweiz, USA), so erkennt die dortige Rechtsordnung in der Regel ausländische Trusts an. Der Transfer erfolgt meist durch Übertragung auf den Trustee gemäß dortigem Recht, oft ohne große Verzögerungen. In common-law-Ländern wie Großbritannien oder den USA kann man beim Grundbuchamt den Trustee eintragen lassen. In vielen Offshore-Jurisdiktionen ist das eigentliche Register des Trustvermögens nicht öffentlich zugänglich – anders als in Deutschland keine Einsicht in Grundbücher ausländischer Staaten. Ausländische Steuergesetze und Meldepflichten sind zu berücksichtigen (z.B. Meldepflichten bei ausländischen Rentenfonds, Berichte im Rahmen von FATCA/CRS), doch grundsätzlich entstehen beim simplen Eigentumsübergang meist nur Schenkungsteuer (s.u.), nicht aber unmittelbare Einkommensteuern.
  • Deutsche (inländische) Immobilien: Immobilieneigentum in Deutschland kann nicht unmittelbar in einem Trust gehalten werden, da es im deutschen Sachenrecht kein Modell der Aufspaltung von Titel und Nutzungsrecht gibt. Versuche, einen Trustee als Treuhänder ins deutsche Grundbuch einzutragen, sind rechtlich zweifelhaft (BGH/KG: Trusts haben in Deutschland keinen Bestand). Gängige Lösung: Man schafft eine Zwischengesellschaft, die die Immobilie hält. Beispielsweise wird eine ausländische Kapitalgesellschaft gegründet oder erworben, deren Anteile dann in den Trust eingebracht werden. Der Trustee wird Aktionär oder Gesellschafter dieser Holding, anstatt direkten Immobilieneigentums. Dadurch bleibt das Grundstück formal bei der Gesellschaft, die Gesellschaftsanteile sind hingegen über den Trust strukturiert. Alternativ kann man deutsche Modelle wie die Treuhandstiftung (§§ 80 ff. BGB) einsetzen, wo ein Treuhänder das Vermögen verwaltet – doch diese unterliegen nicht der anonymen Struktur echter Trusts.
  • Steuerliche Implikationen: Bei Inlandsvermögen fällt in Deutschland selbst bei nur beabsichtigtem Übergang (etwa Übertragung an eine Gesellschaft für Trust-Zwecke) Schenkungs- oder Erbschaftsteuer nach deutschem Recht an, wenn Anknüpfung besteht – etwa durch den Wohnsitz des Übertragenden oder des Beschenkten oder allein durch Inlandsvermögen (Immobilie, Bankguthaben etc.). Bereits das Vorhandensein von Vermögen in Deutschland genügt, um eine Schenkungsteuerpflicht auszulösen. Beim Übergang von Anteilen an einer Gesellschaft mit Inlandsimmobilien gilt zunächst Schenkungsteuer (höchster Tarif bei Steuerklasse III, nur 20 000 € Freibetrag!). Lebenslanges Nießbrauchsrecht oder Übergabeverträge können ebenfalls steuerlich bewertet werden. Ein Vorteil von Holding-Modellen kann jedoch sein, dass bestimmte Erbschaftsteuerbefreiungen für Betriebsvermögen genutzt werden, wenn die Anteile an der Gesellschaft als Betriebsvermögen gelten.

Unterschiede im Überblick: Grundsätzlich funktioniert der Trust im Ausland „echter“: Immobilieneigentum geht an den Trustee über. In Deutschland muss man meist über Gesellschaften oder Treuhandmodelle arbeiten. Ausländische Immobilien unterliegen den Regeln des jeweiligen Landes, deutsche Immobilien den strengen Vorschriften des deutschen Grundbuch- und Steuerrechts.

Anerkennung von Trusts im deutschen Recht – Risiken und Hürden

Das deutsche Recht kennt keinen Trust. Weder Bürgerliches Gesetzbuch noch andere Gesetze regeln unmittelbar, was bei einem ausländischen Trust gilt. Die Haager Trust-Konvention regelt international einige Anerkennungsfragen, ist jedoch für Deutschland nicht in Kraft. Daher entstehen für einen deutsch ansässigen Trust-Errichter oder begünstigte Begünstigte mehrere Problembereiche:

  • Unechte Treuhand und Umdeutung: Deutsche Gerichte neigen dazu, den Trust aufzulösen und gleichwertige deutsche Konstruktionen anzuwenden. Beispielsweise kann ein Übertragungstatbestand auf einen fremdsprachigen Trustee als Schenkung mit Auflage oder als Treuhandvertrag interpretiert werden. Erfolgt der Trustzugang testamentarisch, wird meist die Erbrechts-Kollisionsregel (EUErbVO Art. 21 ff.) herangezogen. Die so „umgedeuteten“ Mechanismen richten sich dann nach deutschem Recht – etwa Schenkung unter bestimmten Auflagen (§ 1909 BGB analog) oder Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB analog). Das erschwert die rechtssichere Planung: Man weiß oft erst im Einzelfall, ob ein deutsches Gericht eine Verfügung im Trustvertrag anerkennt oder sie etwa als unzulässigen Versuch der Pflichtteilsminderung einstuft.
  • Haager Trust-Übereinkommen: Deutschland hat diese Konvention nicht ratifiziert. Das bedeutet, deutsche Gerichte orientieren sich nicht automatisch an den Kollisionnormen der Konvention. Vielmehr müssen sie auf die allgemeinen Vorschriften des internationalen Privatrechts zurückgreifen. Für testamentarische Trusts (Trust von Todes wegen) gilt oft das Erbrecht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Für lebzeitige Trusts ist die Rechtswahl gem. Art. 16 EGBGB relevant – wird kein Recht gewählt, kann deutsches Recht greifen oder das Gesetz des Staates, mit dem die wichtigste Verbindung besteht. Das alles führt zu Rechtsunsicherheit: Schon die Frage „Welches Recht gilt?“ ist komplex.
  • Praxisfolgen: Weil Trusts formell keine juristischen Personen sind, sondern Treuhandverhältnisse, wird ein Trustee im Grundbuch einer deutschen Immobilie oft nicht als Eigentümer anerkannt. Manche Gerichte verlangen daher einen deutschen Strohmann oder eine „Treuhandgesellschaft“, die als Eigentümer einträgt wird – für die Begünstigten bleibt das jedoch nach außen unsichtbar. Das Risiko von Pflichtteilsklagen ist erhöht, wenn etwa der Erwerb eines Trustvermögens nach deutschem Erbrecht als unerlaubte Verfügungszuwendung im letzten Lebensjahr gewertet wird. Ebenso könnte ein Schutzvermächtnis (Vermächtnis an Trust) von Nachlasspflegern angefochten werden.
  • Zivil- und steuerrechtliche Hürden: In steuerlicher Sicht ist jeder Vermögenstransfer in einen Trust potenziell schenkungs- oder erbschaftsteuerpflichtig (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 f. ErbStG). Einkünfte aus Trustvermögen können in Deutschland ebenfalls herangezogen werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG), wenn ein wirtschaftlicher Nutzen den deutschen Empfängern zufließt. Ein weiteres Problem entsteht bei widerruflichen Trusts: Der deutsche Fiskus behandelt diese oft so, als würde der Settlor das Vermögen noch immer beherrschen und bezieht daher Einkommen aus Kapitalvermögen darauf.
  • Fazit zu Anerkennung und Risiken: In der Summe besteht für deutsche Immobilieneigentümer, die einen Trust nutzen möchten, eine Rechtslage im Graubereich. Es gibt keine gesetzliche Absicherung, sondern nur Judikatur und gutachterliche Meinungen. Zum Beispiel hat der Bundesfinanzhof (BFH) eingehend entschieden, dass der Übergang auf einen ausländischen Trust bei deutschem Bezüger (§§ Schenkung/ErbStG) meist als Schenkung bewertet wird. Gleichzeitig sind reine Trust-Regelungen – etwa Anordnungen des Trustees – innerstaatlich schwer durchsetzbar. Deutsche Gesetze müssen daher analog angewendet werden. Umso wichtiger ist es, Trust-Lösungen mit Blick auf deutsche Vorschriften vorausschauend zu strukturieren (z. B. steueroptimiert innerhalb der Steuerklasse I/II oder durch Stiftungsvorbehalte).

Wichtig: Banken und Behörden verlangen inzwischen bei Treuhandkonstruktionen oft umfangreiche Nachweise (Wer ist wirtschaftlich Berechtigter? Existiert ein Trustvertrag?). Ein vorschneller Versuch, Vermögen in einen Trust zu stecken, ohne deutsche Rechtsfolgen zu bedenken, kann zu Ungültigkeitsklagen und Steuernachzahlungen führen. Eine fachkundige juristische und steuerliche Begleitung ist daher unerlässlich.

Steuerliche Behandlung von Immobilien-Trusts (Einkommen- und Ertragssteuern)

Die steuerliche Behandlung hängt stark von der konkreten Ausgestaltung und der Steueransässigkeit der Beteiligten ab. Grundsätzlich gilt in Deutschland:

  • Einkommensteuer: Ein Trust selbst ist kein Steuersubjekt im Sinne des Einkommensteuerrechts. Stattdessen gilt grundsätzlich: Transparenzprinzip für Trusts. Das bedeutet, sämtliche Einkünfte und Verluste des Trustvermögens werden entweder dem Errichter (Settlor) oder den Begünstigten zugerechnet, als hätten sie das Vermögen selbst. In vielen Fällen führt dies dazu, dass der Settlor weiterhin Einkommensteuer auf die erzielten Einkünfte zahlt (z.B. Mieten, Kapitalerträge des Trustvermögens). Nur wenn ein deutscher Begünstigter tatsächlich wirtschaftlich über Trusteinkommen verfügt und der Settlor keine Verfügungsgewalt mehr hat, kann eine Zurechnung an den Begünstigten erfolgen
    • Beispiel: Ein deutscher Immobilieneigentümer überträgt seine Mietshäuser in einen intransparenten Offshore-Trust. Der trustee entrichtet die laufenden Mieten an den Errichter oder andere Begünstigte. Deutschland besteuert diese Mieteinnahmen weiterhin beim Errichter, als würde er sie selbst erzielen.
    • Zwischenschaltungen und Ausweg: Häufig wird der Trust nicht als transparent angesehen, wenn der Settlor nach außen keine regelmäßigen Weisungsrechte hat. Dann kann eine Zwischengesellschaft (z.B. eine ausländische Besitzgesellschaft) erforderlich sein, um unerwünschte deutsche Steuereffekte zu vermeiden.
  • Ertragssteuern (laufende): Fallen im Zusammenhang mit dem Trustbetrieb laufende Steuern an (z.B. Gewerbesteuer bei gewerblicher Immobilienverwaltung, Grunderwerbsteuer bei Gesellschaftsanteilsübertragungen, Umsatzsteuer auf Vermietung)? Diese richten sich nach den handels- und steuerrechtlichen Kriterien. In der Praxis kann z. B. die Übertragung einer inländischen Immobilie in eine Gesellschaft Grunderwerbsteuer auslösen. Laufende Mieteinnahmen aus Immobilien bleiben einkommensteuerpflichtig. Syndizierte Strukturen (z.B. §20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) könnten greifen, wenn der Trust als transparent angesehen wird.
  • Erbschaft- und Schenkungsteuer: Die Errichtung und Finanzierung eines Trusts hat zumeist erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche Konsequenzen. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG wird eine Vermögensübertragung auf einen ausländischen Trust i.d.R. als Schenkung des Errichters gewertet. Da Trusts nicht in die günstige Steuerklasse I (Familienprivileg) fallen, wird oft die ungünstige Steuerklasse III (Freibetrag nur 20.000 €) angewandt. Ergebnis: Für die Übertragung von Immobilienvermögen auf einen Trust droht hohe Schenkungssteuer (bis 50 %).
    • Relevanz der Befreiungsvoraussetzungen: Unter Umständen lässt sich aber § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG heranziehen, wenn etwa eine „uneigentliche Treuhand“ vorliegt und kein fremdes Vermögen gebunden ist (fast wie eine Testamentserrichtung). Dann käme eventuell Steuerklasse I oder II in Betracht. Das muss aber sorgfältig strukturiert sein, um nicht in die Steuerfalle zu rennen.
    • Ausschüttungen und Trustauflösung: Später gewährt ein Trust Einkünfte an deutsche Begünstigte, so gilt das steuerlich ebenfalls als Schenkung (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG). Werden dem Begünstigten regelmäßig Gelder aus dem Trustvermögen ausbezahlt, ist dies eine erbschaftsteuerpflichtige Schenkung. Die Rechtsfigur des „Zwischenberechtigten“ wird hier eingeengt ausgelegt, so dass nur Begünstigte mit festem Anspruch darauf Steuerpflichtige sind.
    • Beispiel Schenkungssteuer: Ein Deutscher überträgt seiner Tochter Eigentumswohnung und widerruflichen Trustanteil. Die Schenkungsteuer wird fällig; Freibetrag 400.000 € kann genutzt werden. Bleibt der Trust nach Errichtung widerruflich, könnte er als Teil des Nachlasses versteuert werden.
  • Doppelbesteuerung: Bei Auslands-Trusts müssen DBA-Regeln beachtet werden. Für Erbschaft- und Schenkungsteuer hat Deutschland mit wenigen Staaten Abkommen (z.B. USA) geschlossen. Durch geeignete Wohnsitzwahl (z.B. Wegzugsbesteuerung beachten) und Vertragspartner kann Doppelbesteuerung eventuell gemindert werden. Ohne DBA greift deutsches Recht für alle inländischen Vermögenswerte (inklusive Immobilien und Inlandsanteilen) der vertragschließenden Personen.

Wichtig: Der steuerliche Zugriff auf Trusts ist wesentlich strenger als auf inländische Stiftungen. Der deutsche Fiskus betrachtet oft alle Lebensstadien des Trusts: Anfangsausstattung (Schenkungsteuer beim Errichter), laufende Erträge (Einkommensteuer beim Stifter), Ausschüttungen (Schenkungsteuer beim Begünstigten) und Auflösung (Schenkungsteuer auf Restvermögen). Wer Auslandsimmobilien über einen Trust besitzt, sollte dies also immer mit einem Steuerberater planen.

Kombination mit Stiftungen oder Versicherungsstrukturen

Zur Absicherung und Steuerplanung werden Trusts häufig mit anderen Konstrukten gekoppelt:

  • Familienstiftung (national oder international): Eine Familienstiftung (nach dem Modell Liechtenstein, Schweiz oder ausländischer Trust-artiger Stiftung) kann parallel zum Trust existieren. Beispielsweise kann ein Trust Vermögenswerte (oder Gesellschaftsanteile) verwalten, die der Stiftung als Begünstigten zufließen. Alternativ gründet der Immobilieneigentümer eine Auslandstiftung (z.B. Liechtenstein oder Schweiz), überträgt Immobilien in deren Besitz (oder Anteile daran) und setzt eine Überschussbeteiligung ein. Stiftungen bieten in vielen Ländern den Vorteil einer gewissen Anerkennung im Inland und haben oft steuerliche Sonderregeln. In Deutschland gilt: Eine inländische Familienstiftung (§§ 80 ff. BGB) genießt einige Steuervergünstigungen und ist gegenüber Trusts steuerlich privilegierter. Im internationalen Kontext sind etwa Liechtensteiner Privatstiftungen beliebt, weil sie rechtlich Trusts ähneln, aber über deutschem Recht anerkannt sind. – Beispiel: Eine deutsche Immobilienbesitzerin verlagert ihre Mietwohnungen in eine luxemburgische Stiftung, behält über die Stiftungsorgane Kontrolle und kombiniert dies mit einem Übereignungs-Vertrag an einen Schutztreuhänder nach deutschem Recht.
  • Private-Placement Lebensversicherung (Kapital-LV): Bei einem Lebensversicherungsmantel wird das Vermögen über eine Lebensversicherungpolice gebündelt. Speziell private platzierte Lebensversicherungen (PPLI) in der Schweiz, Liechtenstein oder Irland erlauben oft individuelle Wertpapierdepots innerhalb einer Police. Der Trust kann als Versicherungsnehmer fungieren oder Begünstigter sein. Solche Lösungen kombinieren Vermögensschutz mit langfristiger Steuerstundung: Kapitalerträge innerhalb der Police wachsen meist steuerfrei, solange sie nicht ausgezahlt werden. In Deutschland sind Auslands-LVs jedoch nur unter strengen Voraussetzungen steuerbegünstigt (Fondsgebundene LV 12/5-Regelung). Für internationale Kunden gilt: Solche Policen erhöhen die Privatsphäre (Versicherungsrechtliche Vertraulichkeit) und ermöglichen Renditeoptimierung ohne laufende Steuerabfuhr in Deutschland.
  • Immobilienfonds oder GmbH & Co. KG: Bei großen Portfolios empfiehlt sich oft eine Kombination mit einer GmbH & Co. KG oder einem Immobilienfonds. Der Trust hält dann die Kapitalanteile dieser Gesellschaften, während die Gesellschaft selbst das Immobilienvermögen führt. Dieses Konstrukt lässt klassische Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen (Betriebsvermögensprivileg) nutzen, die bei direkter Schenkung einer Immobilie ggf. entfallen würden. Zudem kann man Anteile stückeln und sukzessive übertragen. Versicherungs- und Trust-Konstruktionen können so zusammenwirken, dass die Vorteile jeder einzelnen Stufe optimal genutzt werden.
  • Wohnsitzverlagerung: Nicht zuletzt ist die Kombination mit einer Wohnsitz- oder Domizilverlagerung ein Mittel der Wahl. Wenn der Trust von einer Person gesteuert wird, die ihren steuerlichen Wohnsitz ins Ausland verlegt, kann dies den deutschen Zugriff weiter mindern (keine unbeschränkte Steuerpflicht mehr, andere DBA-Regeln). Der Trust bleibt dabei als Vehikel bestehen, profitiert aber von einem anderen Steuerumfeld.

Kurze Aufzählung möglicher Kombinationen:

  • Familienstiftung (Schweiz, Liechtenstein, Luxemburg) & Trust für Familienstammevermögen
  • Lebensversicherung (z.B. PPLI in CH/LI) mit Trust als Versicherungsnehmer
  • Immobi­lien-Gesellschaft (z.B. luxemburgische Holding) im Besitz eines Trusts
  • Nießbrauchkonstruktion zu Gunsten eines Trusts (steuerlicher Nießbrauch)
  • Ehevertrag / Güterstandserlass kombiniert mit Trust-Übertragung

Strategische Vorteile von Trusts

Warum nutzen Superreiche Trusts zur Immobilienverwaltung und Nachfolge? Die strategischen Vorteile sind vielfältig:

  • Haftungsschutz: In einem Trust-Vermögen gilt formal nicht mehr das persönliche Eigentum des Errichters. Gläubiger des Errichters können nicht einfach einen Titel gegen den Trust durchsetzen, da dieser in einer anderen Rechtsordnung liegen kann. Selbst in Deutschland müssten sie erst im Ausland klagen (z. B. USA, Europa) und einen Vollstreckungstitel erwirken. Zusätzlich erlauben gut konstruierte Asset-Protection-Trusts oft Schutzklauseln (Discretionary Clauses), die es dem Trustee ermöglichen, Ausschüttungen nach eigenem Ermessen zu verweigern. So bleiben Immobilienwerte im Trust „geparkt“ und unpfändbar. Auch vor potentiellen Zwangsmaßnahmen (etwa Zwangshypothek, Erbpacht) bietet ein Trust-Abwicklungsmodell besseren Schutz, da der Trust in der Regel keinen Geschäftssitz in Deutschland hat.
  • Nachfolgeplanung und Erbfallsvermeidung: Trusts ermöglichen die planmäßige Weitergabe von Immobilien. Anstelle eines einfachen Testaments setzen Eigentümer Testamentary Trusts ein, um z.B. eine vermögenseigene Stiftung über den Trust zu finanzieren oder feste Alterseinkommen für Kinder zu regeln. Dynastie-Trusts verhindern regelmäßige Erbfälle: Formal stirbt niemand an den Trustanteilen, die Vermögenswerte können so über Generationen ohne wiederholte Erbschaftsteuer weitergegeben werden. Ein Beispiel sind altenglische Earls, deren Anwesen seit Jahrhunderten in einem Trust gehalten und nie an bestimmte Nachkommen vererbt wurden.
  • Vermögensschutz und Anonymität: Trusts bieten eine erhebliche Privatsphäre. Weder Staat noch Öffentlichkeit sehen, welche Immobilien in einem Trust liegen, solange diese nicht in einem transparenten Register eingetragen sind. Im Gegensatz zu einem herkömmlichen Firmen- oder Stiftungssystem sind Trusts in vielen Jurisdiktionen kaum meldepflichtig. Ausländische Banken und Institute behandeln Trust-Vermögen oft diskret. Für Vermögende bedeutet dies, dass ihre Immobilienbeteiligungen weitgehend im Verborgenen verwahrt werden können. Selbst vertrauliche E-Mail-Bestellungen oder Notarvermerke in Übertragungsurkunden führen in einer Jurisdiktion wie Belize oder Jersey nicht automatisch zu internationalen Auskünften, solange kein Verdachtsmoment besteht.
  • Flexibilität: Trusts können nach Bedarf maßgeschneidert werden. Sie lassen sich verhältnismäßig schnell einrichten oder ändern (anders als zum Beispiel eine Stiftung, für die langwierige Anerkennungsverfahren nötig sind). Verschiedene Trusttypen (revocable, irrevocable, discretionary, protective, etc.) erlauben es, Regeln genau an persönliche Wünsche und Risiken anzupassen. Zum Beispiel kann ein Immobilienstreuertrag temporär an eine erste Klasse von Begünstigten gehen und später an eine zweite Klasse (gestaffelte Testamentary Trusts), was in starre Vermächtnisse schwer zu formen wäre.
  • Steuerliche Optimierungspotenziale: In einigen Fällen kann ein Trust steuerliche Vorteile bringen. So gibt es in bestimmten US-Staaten Trust-Formen, bei denen Erträge an die Begünstigten teilweise steuerfrei gestellt sind, oder bei denen das Vermögen generationenübergreifend steuerlich nicht erfasst wird. Deutsche Immobilieneigentümer nutzen solche Gestaltungen oft in Verbindung mit einer Wohnsitzverlagerung. Ein US-Trust etwa unterliegt erst dann wieder den deutschen Einkommensteuern, wenn eine Verteilung an deutsche Begünstigte erfolgt (analog einer Schenkung). Dies ermöglicht legalen Aufschub von Ertragssteuern. Wichtig ist hier die Kombination mit einer Anlage in diversifizierende Fonds oder Versicherungen, um laufende Renditen zu maximieren, bis das Vermögen tatsächlich übergeht.
  • Pflichtteils- und Erbteilsbremse: Ein strategischer Einsatz von Trusts kann die Ansprüche pflichtteilsberechtigter Familienmitglieder mindern. Da deutsches Recht einen Trust an sich oft nicht durchsetzen kann, „verschwindet“ Vermögen faktisch aus dem Nachlass. Erblasser können so z. B. Immobilien in einen ausländischen Trust legen und ihren Kindern lediglich ein lebenslanges Wohnrecht (Nießbrauch) am Haus einräumen. Die Kinder haben dann zwar ein Nutzungsrecht, aber nicht mehr das volle Eigentum und erst recht keinen Anspruch auf Anteil oder Auszahlung gegenüber Pflichteilsberechtigten. Dies umgeht nicht das Rechtssystem, schafft jedoch praktische Hürden für eventuelle Klagen der Enterbten.
  • Internationale Streuung: Durch Trusts lässt sich Immobilienvermögen über Ländergrenzen hinweg bündeln oder aufteilen. Ein Vermögensstamm in Deutschland kann z.B. in mehrere ausländische Immobiliengesellschaften und Trusts aufgesplittet werden, während der Gesamtwert intern stabil bleibt. Auf diese Weise können Eigentümer von den Gesetzesunterschieden profitieren: Immobilien in einem Jurisdiktionsmix, der weder übermäßig besteuert noch konfliktanfällig ist.

Kernaussagen zu den Vorteilen: Trusts bieten hohen Gläubigerschutz, juristische Nachfolgeplanung und finanzielle Diskretion. Sie erlauben generationales Wealth-Management und die Umgehung oder Abschwächung von Pflichtteilsansprüchen. Trotz aller Vorteile muss man allerdings bereit sein, auf unmittelbare Verfügungsgewalt zu verzichten (siehe nächste Abschnitte).

Praxisbeispiele und typische Fehler

Praxisbeispiel 1 – Familienbetrieb mit Immobilien: Die Familie Schmidt besitzt mehrere Bürogebäude in Deutschland. Sie gründet im Ausland eine Family Holding GmbH, an der das gesamte Immobilienvermögen liegt. Anschließend richtet der Vater einen irrevocable Trust in Liechtenstein ein, in den er seine Anteile an der Holding einbringt. Der Trust ist so konzipiert, dass die drei Kinder nach seinem Tod jeweils einen Anteil der Trusteinkünfte erhalten. Durch diese Struktur sind die Immobilien formal von der Familie getrennt: Gläubiger der GmbH haben zwar Zugriff auf die Gesellschaft, aber die Anteile und deren Veräußerungserlös liegen im Trust und damit außerhalb direkter Erreichbarkeit. Die Kinder umgehen zudem das teure deutsche Erbrecht, da formell kein Nachlassfälle ansteht. Steuerlich zahlt die Familie nur einmalig Schenkungssteuer für die Übertragung der Anteile in den Trust (unter Nutzung von Verschonungsregeln), und die laufenden Mieten versteuert die Holding in Deutschland.

Praxisbeispiel 2 – Übergang auf zweite Generation: Ein Immobilienunternehmer (Deutscher Wohnsitz) errichtet einen widerruflichen Living Trust in den USA, in den er sein Einfamilienhaus und ein Ferienanwesen in Spanien einbringt. Er bleibt Trustee und behält sich das Nutzungsrecht vor. Seine Tochter wird Nacherbin (Contingent Beneficiary). Nach einigen Jahren überträgt er per Ergänzung auch die Kontoinhaberschaft eines portugiesischen Offshore-Depots in denselben Trust. Bei seinem Tod gehen Immobilieneigentum und Anlagen laut Trusturkunde in den endgültigen Besitz der Tochter über, ohne dass in Deutschland ein regulärer Erbschein erteilt wurde. Die Tochter eröffnet gegen Vorlage des Trustvertrags im europäischen Ausland ein neues Konto und erhält Zugang zum Vermögen. Deutsche Finanzämter sehen es so: Die Immobilien wurden bereits bei Errichtung mit Schenkungsteuer belastet (Wohnsitz des Stifters). Die Tochter muss also nur erklären, dass sie aus dem Trust Gelder aus dem Vertrieb ihres Anteils erhält – auf diese Schenkungen fällt erneut Steuer an (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)juhn.com, kann aber Freibetrag und Stkl. I heranziehen.

Typische Fehler und Fallstricke:

  • Fehlerhafte Eintragung: Immobilie ins Ausland „in trust übertragen“, aber kein Träger benannt. In Deutschland wird oft nur der ursprüngliche Eigentümer im Grundbuch gelöscht, ohne dass der Trustee eingetragen wird. Daraufhin fehlt formal ein Eigentümer, was zu Problemen führen kann. Man sollte daher bereits bei Übertragungsakt den Trustee oder eine Zwischen-Holdinggesellschaft als neuen Eigentümer einsetzen.
  • Ignorierte Stempel- und GrESt: Wird eine Immobilie über eine (inländische) Gesellschaft in einen Trust eingebracht, übersieht man leicht die Grunderwerbsteuer. Eine häufige Fallenstellung: Nur deshalb, weil man Anteile an einer Immobilien-GmbH gibt, werden 3,5 % fällig. Dies kann steuerlich misslich sein, wenn man nur wegen Wealth-Transfer an Trust umstrukturiert.
  • Steuerfallen: Manche glauben, über einen Trust den Fiskus austricksen zu können. Wird der Trust etwa als unwiderrufliche Asset-Protection-Gesellschaft in einem Offshore-Staat geführt, achten deutsche Behörden genau darauf, ob der Gründer weiterhin seinen Lebensunterhalt daraus bestreitet. In einigen Fällen wird ein Trust als transparent behandelt – das heißt, der Einkommensteuer zugerechnet. Beispiel: Ein Stifter zahlte sich über Jahre Wohnungs-Mieteinnahmen aus dem Trustkonto direkt aus. Das Finanzamt sagte: Der Trust sei unwirksam geblieben; die Einkünfte gehören weiterhin dem Stifter. Mangelnde Dokumentation führt oft zu solchen Erkenntnissen.
  • Kein Notar, kein Anwalt: Trusts sind international gängig, doch deutsche Behörden und Gerichte misstrauen unbekannten Konstrukten. Werden sie nicht von einem spezialisierten Anwalt oder Notar begleitet (z.B. notarielle Beglaubigung des Trustdeeds), glaubt man zunächst an Schwarzgeldversteck. Jeder Vertrag sollte korrekt ausgearbeitet und beglaubigt sein, sonst wird er steuerlich ignoriert oder angezweifelt.
  • Falsche Erwartungen: Trusts lösen nicht alle Probleme. Einige sehen nur die Haftungswirkungen und übersehen die Nebenwirkungen: kein Zugriff auf Vermögen bedeutet auch keinen Zugriff für einen später berechtigten Erben, solange der Trust läuft. Zudem kann die gewünschte Flexibilität ins Gegenteil umschlagen, wenn z.B. ein behinderter Erbe plötzlich alle Mittel erhalten müsste (Discretionary Trust hilft hier, aber nur, wenn richtig gestaltet).
  • Unterschätzte Kosten: Einrichtungskosten für Offshore-Trusts können hoch sein (Verwaltung, jährliche Gebühren, Treuhändergebühren, Buchhaltung etc.). Wer das Budget nicht berücksichtigt, kürzt vielleicht an der Beratung – ein Risiko für die gesamte Struktur.

Zusammenfassung Praxis/Häufige Fehler: Reale Beispiele zeigen: Erfolgreiche Trust-Strukturen benötigen präzise Planung. Verfahrensfehler (falscher Eintragung, Vernachlässigung von Steuern) oder Annahmen ohne juristische Prüfung können eine gute Idee schnell scheitern lassen. Eine professionelle Begleitung ist unerlässlich.

Handlungsempfehlungen zur Vorbereitung und Begleitung

Wer Immobilien in einen Trust übertragen will, sollte strategisch vorgehen und mehrere Schritte beachten:

  1. Zieldefinition: Klären Sie zunächst Ihre konkreten Ziele. Geht es um reinen Haftungsschutz? Möchten Sie die Erbschaftsteuerlast minimieren? Steht die Anonymisierung im Vordergrund? Je genauer das Ziel (z. B. „Absicherung gegen Scheidung in der nächsten Generation“ oder „Anonymisierung unseres Ferienhauses im Ausland“), desto klarer lässt sich die Trustart und -jurisdiktion wählen.
  2. Jurisdiktion auswählen: Nicht jedes Land erlaubt jeden Trusttyp. Wählen Sie einen Staat, der für Ihren Zweck geeignet ist: Offshore-Länder (Cook-Inseln, Nevis) bieten besondere Schutztrusts; US-Bundesstaaten (Delaware, South Dakota) bieten steueroptimierte Dynastie-Trusts; Schweiz oder Liechtenstein haben Stiftungsstrukturen als Alternative. In der Nähe Deutschlands sind Liechtenstein, Schweiz und Österreich interessant – hier ist die rechtliche Beratung oft in deutscher Sprache möglich und die Systeme sind absehbar. Consultieren Sie Fachleute für Vermögensschutz, um die richtige Rechtswahl (Lex causae) zu treffen.
  3. Steuerliche und rechtliche Analyse: Lassen Sie die geplante Vermögensübertragung von einem spezialisierten Anwalt und Steuerberater prüfen. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu klären:
    • Klare Dokumentation des (zukünftigen) Trusts und deren deutsches Gegenstück (Treuhandvertrag, Schenkungsvertrag).
    • Schenkungsteuerliche Folgen (Freibeträge, Steuerklasse III vermeiden). Gegebenenfalls rechtzeitig vorher Freibeträge ausschöpfen oder Familiengesellschaft gründen.
    • Einkommenssteuerliche Auswirkungen: Wird ein Widerruf vermieden, damit Einkommen aus dem Trust nicht fälschlich dem Stifter zugerechnet wird?
    • Pflichtteilsrechtliche Risiken prüfen: Kann der Trust als Verfügungsanordnung im Sinne des Erbrechts akzeptiert werden oder als unzulässige vorweggenommene Erbfolge?
    • Grunderwerbsteuer und andere Abgaben: Welche Steuerlasten fallen bei dem gewählten Weg an?
  4. Aufbau der Struktur: Gründung von Offshore-Gesellschaften oder Konten sollte parallel laufen. Falls deutsche Immobilien betroffen sind: Errichtung einer geeigneten Holding (z.B. eine KG, GmbH & Co. KG, oder ausländische Ltd. mit Nutzungsrecht) bevor Anteile in den Trust eingelegt werden. Die Immobilienbewertungen müssen korrekt sein (Vermeidung Steuerstrafverfahren).
  5. Vertragserrichtung: Erstellen und prüfen Sie den Trustvertrag (gegebenenfalls separate Überlassungsverträge für deutsche Assets). Schließen Sie Treuhandverträge nach deutschem Recht für den Fall ab, dass Vermögenswerte in Deutschland verbleiben. Für notariell erforderliche Akte in Deutschland (Eintragungen, Übertragungen von Immobilienanteilen) ziehen Sie einen Notar hinzu. Der Notar kann (bei Erwerbsvorgängen) oft ganz praktikabel mit dem erwünschten Ergebnis einwirken, indem z.B. nur der gesellschaftliche Gesellschafter wechselt.
  6. Finanzierung klären: Bevor die Immobilie „in den Trust übergeht“, sollten bestehende Finanzierungen umgestellt werden. Dies kann heißen: Umschuldung auf den Trust-Eigentümer oder Ausfinanzierung. Wenn die Bank zustimmt, wird z.B. ein Kreditvertrag mit dem Trust als Darlehensnehmer geschlossen. Vermeiden Sie versteckte Schuldenübernahmen, die steuerliche Mitgift-Charakter haben könnten.
  7. Dokumentation und Controlling: Halten Sie alle Schritte schriftlich fest. Führen Sie ein komplettes Protokoll über Wertfeststellungen, Beratungen, notariellen Akten und Genehmigungen. Nach Errichtung des Trusts sollte regelmäßig geprüft werden, ob die Konstruktion wie geplant funktioniert: Zum Beispiel, ob der Trustee die Mittel verwaltet und keine inländischen Bezüge (StB, Wohnsitz) der Begünstigten entgegenwirken.
  8. Begleitung durch Experten: Arbeiten Sie mit auf Trusts spezialisierten Kanzleien zusammen. Diese koordinieren Anwälte, Notare, Notarsachverständige und Steuerberater in den relevanten Ländern. Auch Treuhänder (professionelle Trustee-Firmen) gehören oft zu einem solchen Team. Ein Fehler: Privatleute versuchen oft ohne juristische Hilfe „nur ein paar Formulare auszufüllen“ – das geht in komplexen Fällen schief.

Nachbetreuung: Einmal aufgesetzte Truststrukturen müssen gepflegt werden. Führen Sie regelmäßige Treuhändersitzungen durch und halten Sie Berichte bereit. Reagieren Sie auf Gesetzesänderungen (z.B. neue Erbschaftsteuerreformen, Transparenzregisterpflichten oder AML-Vorschriften). Ihr Beraterteam sollte Sie laufend über relevante Neuigkeiten informieren, damit der Trust weiter seinen Schutz erhält.

Checkliste: Vorbereitung und Umsetzung eines Immobilien-Trusts:

  • Ziele definieren (Vermögensschutz, Nachlassplanung)
  • Geeignete Trustjurisdiktion wählen (Offshore/Länder mit modernen Trustgesetzen)
  • Deutsche Rechtsstruktur parat haben (Holdinggesellschaft, Treuhandvertrag)
  • Steuerliche Folgen (Schenkung-/ErbSt, ESt) gründlich durchrechnen
  • Notarielle Übertragungsakte und Bewertungsnachweise vorbereiten
  • Trustee benennen und Dokumente entwerfen lassen
  • Finanzen (Hypothek, Bankkredite) auf Trust-Übertragung abstimmen
  • Verträge / Urkunden korrekt ausführen und eintragen
  • Gesetzliche Fristen (z.B. für Steuererklärungen, Trust-Berichte) beachten

Eine sorgfältige Vorbereitung und fachkundige Begleitung sichern, dass der Trust seine geplanten Funktionen erfüllt – von Schutz vor unliebsamen Zugriffen bis zu reibungsloser Vermögensnachfolge.

Über den Autor

Portrait Dr. Fiala
Dr. Johannes Fiala PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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