Insolvenz- und Zwangsverwalter: Verbotene Anwaltshonorare und Gerichtsprozesse

Korruption bei Insolvenzverwaltung:

Im August 2005 berichtete das Handelsblatt über einen Korruptionsfall. Grundlage war die Beobachtung, dass ein Insolvenzverwalter Gelder für das Beschaffen von Aufträgen bezahlt hatte. Staatsanwaltliche Ermittlungen können sich nicht nur gegen Insolvenzverwalter richten – auch Zwangsverwalter können hier im Feuer stehen.

 

Reicher Insolvenzverwalter – arme Gläubiger:

Betroffene Gläubiger, auch Kapitalanleger beobachten bisweilen, dass sich die Abwicklung mancher Insolvenz oft über viele Jahre hinzieht. Derweil führt mancher Insolvenzverwalter einen Prozess nach dem anderen – ähnlich soll mancher Zwangsverwalter vorgehen. Der Vorwurf lautet dann, dass Geld buchstäblich (aus der Sicht der Gläubiger) zum Fenster hinausgeworfen wurde.

 

Tätigkeitsverbot am Beispiel einer Buchhaltungs-GmbH:

Durch Urteil vom 27.03.2003 (AGH II-1/03) wurde ein Anwalt u.a. mit einem Verweis bestraft, der zunächst über seine Buchführungs-GmbH (er war deren Geschäftsführer) eine Buchhaltung für einen Mandanten erstellt hatte. Noch vor Beendigung dieser Tätigkeit begann er in seiner Kanzlei mit der Erstellung zugehöriger Steuererklärungen. Das Gericht stellte klar (BRAK-Mitt. 2003, S. 182 ff.), dass keine im engen Sinne anwaltliche Tätigkeit (z.B. Erstellung von Jahresabschlüssen) übernommen werden darf, solange das “nichtanwaltliche” Amt bzw. die “zweitberufliche” Tätigkeit nicht vollständig beendet wurde.

Tätigkeitsverbot beim Zwangs- und Insolvenzverwalter:

In diesem Sinne dürfen auch Zwangsverwalter und Insolvenzverwalter vor solchen Gerichten nicht tätig werden, bei denen Anwaltszwang herrscht. Werden sie dennoch tätig, führen sie also beispielsweise Prozesse vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht, verstoßen sie gegen Berufspflichten. Der Beruf des Insolvenzverwalters oder beispielsweise des Zwangsverwalters, soll nicht dazu missbraucht werden, sich zusätzliche Einnahmen über Prozesse bzw. Anwaltsvergütungen zu beschaffen.

 

Optionen für Kapitalanleger und ihre Berater:

Regelmäßig führen derartige Verstöße zum Verlust des Versicherungsschutzes und begründen daher den Anschein einer Unzuverlässigkeit. Dies bietet Kapitalanlegern die Möglichkeit einen Wechsel des Verwalters zu beantragen. über einen neuen Verwalter bzw. die Aufsicht des Gerichts kann sich die zu verteilende Masse wieder erhöhen, wenn unnötige Prozesskosten wieder erstattet werden müssen.

 

von Dr. Johannes Fiala

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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