Internationale Vermögensverwaltung: Komplettes Depot mit Cashkonto als Voraussteuer eingezogen

    *von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), Mediator (Univ.), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.Wales), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für Bürgerliches und Versicherungsrecht (BA Heidenheim, Univ. of Cooperative Education), Bankkaufmann (fiala4instalive.instawp.xyz)
    Der internationale Terrorismus ist sicher ein Grund, die Geldwäsche verstärkt unter die Lupe zu nehmen. Doch zahlreiche vermögende Privatkunden und ihre Vermögensverwalter waren überrascht, wenn das komplette Kundenvermögen einfach eingezogen wurde. Den Höhepunkt solcher Folgen stellen Bestimmungen dar, die im Rahmen des “patriot act” erlassen wurden. Wer als Ausländer (aus US-Sicht) zu seinem Konto- und Depot bei einem amerikanischen Broker bis Ende 2005 nicht das Formular W8BEN beim Broker eingereicht hatte, dessen Konto und Depot wurde im Gesamten (!) als Voraussteuer an das US-Finanzamt (IRS) übertragen. Damit endete dann faktisch die Vermögensverwaltung. Seither konnte der Eigentümer darum kämpfen, sein Geld und seine Depotwerte wieder zu bekommen. Ein mühseliges Unterfangen, wie die Praxis zeigt. Auch Kreditinstitute reagierten: Unter der überschrift „Templeton Growth Fund – keine Käufe für WKN 971025 möglich“ berichtete ein renommiertes Kreditinstitut über folgende Entscheidung: „Aufgrund einer kürzlich in Kraft getretenen US-amerikanischen Vorschrift (Rule 22c-2), welche Finanzintermediäre zur Offenlegung von Kundendaten verpflichtet, haben wir uns entschieden, die oben genannte Tranche des Fonds vom Kauf auszuschließen. Alternativ kann jedoch die seit 2000 erhältliche Tranche Templeton Growth (Euro) Fund mit der WKN 941034 erworben werden. Hierbei handelt es sich um einen Spiegelfonds, der in Luxemburg aufgelegt ist. Das Fondsmanagement legt hierfür die gleiche Strategie wie für die US-Tranche zugrunde. Eine identische Abbildung ist jedoch aufgrund der unterschiedlichen Größe nicht möglich.“ Was nun dem Vermögensverwalter bleibt, ist die überlegung, wo er für seine Kunden künftig die Konten führt. Für vermögende Privatkunden stellt sich die Frage, mit welchen Partnern in welchen Ländern ohne derartige „Behinderungen“ künftige Geschäfte getätigt werden können.
    (experten.de (28.08.2006))
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    Über den Autor

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    Dr. Johannes Fiala PhD, MBA, MM

    Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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