Internetanschluß: Provider haftet auf Ersatz des Vermögenschadens

    Neue Urteile des Bundesgerichtshof (BGH):
    Internetanschluß: Provider haftet auf Ersatz des Vermögenschadens
    Wird ein Internetanschluß nicht zur Verfügung gestellt, bzw. fällt dieser aus, so stehen dem Kunden in aller Regel
    Schadensersatzansprüche
    zu. Dies ergibt sich bereits bei reinen Privatanschlüssen aus einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 – III ZR 98/12). Der Leitsatz lautet zu einem Fall, bei dem es zum Nutzungsausfall anläßlich des Tarifwechsels eines Privatkunden kam: 
    „Es kann einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn dem Inhaber eines DSL-Anschlusses die Möglichkeit genommen wird, seinen Zugang zum Internet zu nutzen, ohne dass ihm hierdurch Mehraufwendungen entstanden oder Einnahmen entgangen sind.“
    Bei Geschäftsanschlüssen geht die Schadensersatzpflicht noch weiter, denn dabei kommen nicht nur Mehrkosten beispielsweise für Handynutzung statt Festnetz in Frage, sondern auch wegen Schäden im beruflichen Bereich wegen des Ausfalls von DSL-Anschluß, Festnetz-Telefonanschluß und Telefaxmöglichkeit.
    Hierunter fällt nicht nur der Schadensersatz bei fehlender Gebrauchsmöglichkeit (BGH NJW 1992, 1500; Urteil v. 21.02.1992 – V ZR 268/90). Vielmehr können auch die Kosten der eigenen Arbeitskraft (NJW 1989, 3246 ff.) im Zusammenhang mit Schadensfeststellung, Störungsmeldung und Nachverfolgung der Schadensbeseitigung einen ersatzfähigen Schaden bei Pflichtverstößen darstellen. Die Ersatzpflicht umfaßt bei schuldhaften Pflichtverletzungen auch die Kosten beauftragter Techniker bzw. Gutachter, sowie die Kosten im Zusammenhang mit dem vergeblichen Zeiteinsatz von Mitarbeitern bei Selbständigen bzw. Gewerbetreibenden.
    Denkbar ist im Einzelfall auch ein Schadensersatz wegen entgangenem Gewinn nach § 252 BGB. Gelegentlich kommt auch eine Ersatzpflicht wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB in Frage, beispielsweise wenn ein Pflichtverstoß erkennbar absichtlich erfolgt: Der Vorsatz der handelnden Personen, also die Absicht, muß sich dabei nicht auf den angerichteten Schaden beziehen. 
    Typisch sind in der Praxis auch Fälle, bei denen der Umzug zu einem neuen Provider behindert wird, oder etwa bei denen Kunden gewisser DSL-Anbieter von einzelnen Technikern vor Ort beim Neuanschluß oder bei der Entstörung erkennbar gezielt diskriminiert werden.
    Wer beispielsweise beruflich auf seinen Anschluß angewiesen ist, kann die Anschließung binnen 24 Stunden durch die Telekom auch per einstweiliger Verfügung – unter Androhung von bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld und ersatzweise bis zu sechs Monate Haft – durchsetzen, selbst wenn es sich um einen ganz anderen Provider handelt. Dies entschied am 20.02.3013 das AG Lüneburg (Az. 53 C 22/13).
    Durch Urteil vom 07.03.2013 (Az. III ZR 231/12) stellt der BGH klar, daß eine mehrwöchige Nichterreichbarkeit, etwa beim Providerwechsel, zur fristlosen Kündigung berechtigt. Dazu muß der Kunde seinem Anbieter eine angemessene Frist zum Mangelbeseitigung setzen, §§ 314 III, 626 II BGB. Eine zu kurze Fristsetzung würde eine angemessene Frist in Lauf setzen. Verstreicht die gesetzte bzw. angemessene Frist ergebnislos, so kann der Kunde fristlos kündigen, weil er eine entscheidende Leistung des DSL-Anbieters nicht erhalten hat.

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    Über den Autor

    Portrait Dr. Fiala
    Dr. Johannes Fiala PhD, MBA, MM

    Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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