Für Besitzer einer selbstgenutzten oder angemieteten Immobilie gibt es eine interessante Möglichkeit, ohne großen Aufwand bis zu 1.000 DM steuerfrei einzunehmen (Freigrenze). Der Immobilienbesitzer muss einen oder mehrere Räume vorübergehend vermieten. Falls die Einnahmen nicht höher sind als 1.000 DM bzw. 520 Euro je Kalenderjahr, wird keine Steuer erhoben, A 161 EStRichtlinien 2001. Daraus kann sich ein Steuersparmodell gestalten lassen, wenn Freunde und Bekannte oder Familienmitglieder (hier ist auf schriftlichen Vertrag über marktübliche Konditionen zu achten !) z.B. während einer Messe oder dergl. beherbergt werden. Der Vermieter kann eine Rechnung ausstellen (Dies ist in der Regel ohne Mehrwertsteuer zulässig, § 19 UStG), die der Gast dann ganz normal als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen darf, §§ 4, 9 EStG.
Quelle:Fiala, Freiesleben & Weber Rechts- und Patentanwaltskanzlei, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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Über den Autor

PhD, MBA, MM
Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilienwirtschaft, Finanzrecht sowie Steuer- und Versicherungsrecht. Die zahlreichen Stationen seines beruflichen Werdegangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganzheitlich beratend und im Streitfall juristisch tätig zu werden.
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