Ein Beitrag aus der Serie “Vermittlerrecht praktisch” der DHBW Heidenheim:
Das OLG Celle (Urteil vom 10.05.2012, Az. 8 U 213/11) entschied:
“Kann ein Versicherungsnehmer, der seinen Wohngebäudeversicherer gewechselt hat, nicht im Sinne von § 286 ZPO nachweisen, zu welcher
Zeit ein Leitungswasserschaden eingetreten ist, so dass nicht geklärt werden kann, welcher der Versicherer einzustehen hat, geht diese
Unklarheit zu Lasten des Versicherungsnehmers. Die Beweisnot des Versicherungsnehmers kann weder prozessrechtlich noch materiellrechtlich
überwunden werden.”
Bereits der Rat des (Industrie-)Versicherungsmaklers, erst mal nur einen Versicherungsberater oder Privatgutachter einzuschalten, wird vielfach
pflichtwidrig fehlerhaft sein.
Das Risiko, als Makler sich selbst mit der Schadensregulierung zu befassen, wird als teurer Service und Kundenhilfe gut gemeint sein, kann jedoch
wegen fehlender rechts- und zivilprozessualen Kenntnissen in der Beweissicherung ein erhebliches Haftungsrisiko bedeuten.
Bei Eilbedürftigkeit kann jeder Versicherungsnehmer vor dem eigentlichen Prozess mit einem oder beiden Versicherern ein selbständiges
Beweisverfahren beantragen.
Beweisthema wäre beispielsweise die Feststellung, wann ein Schaden eingetreten ist, damit am Ende entweder der vormalige oder der heutige
Versicherer zur Leistung verpflichtet wären. Damit beide Versicherer später an das Beweisergebnis gebunden sind, muss ihnen allerdings auch der
Streit erklärt werden.
Der Versicherungsmakler bzw. -vermittler wird zudem dafür sorgen müssen, dass beim Umdecken der neue Versicherer nach seinem
Bedingungswerk auch dann leistet, wenn sich der Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht (mehr) feststellen lässt und lediglich
die Schadensmeldung während der Vertragslaufzeit des Anschlussversicherers erfolgt.
von Dr. Johannes Fiala
mit freundlicher Genehmigung von
https://www.dhbw-heidenheim.de