Kann es zu einer Lücke im Versicherungsschutz trotz zeitlicher Unterbrechungsfreiheit nach Umdeckung kommen?

    Ein Beitrag aus der Serie “Vermittlerrecht praktisch” der DHBW Heidenheim:

    Das OLG Celle (Urteil vom 10.05.2012, Az. 8 U 213/11) entschied:

    “Kann ein Versicherungsnehmer, der seinen Wohngebäudeversicherer gewechselt hat, nicht im Sinne von § 286 ZPO nachweisen, zu welcher

    Zeit ein Leitungswasserschaden eingetreten ist, so dass  nicht geklärt werden kann, welcher der Versicherer einzustehen hat, geht diese

    Unklarheit zu Lasten des Versicherungsnehmers. Die Beweisnot des Versicherungsnehmers kann weder prozessrechtlich noch materiellrechtlich

    überwunden werden.”

    Bereits der Rat des (Industrie-)Versicherungsmaklers, erst mal nur einen Versicherungsberater oder Privatgutachter einzuschalten, wird vielfach

    pflichtwidrig fehlerhaft sein.

    Das Risiko, als Makler sich selbst mit der Schadensregulierung zu befassen, wird als teurer Service und Kundenhilfe gut gemeint sein, kann jedoch

    wegen fehlender rechts- und zivilprozessualen Kenntnissen in der Beweissicherung ein erhebliches  Haftungsrisiko bedeuten.

    Bei Eilbedürftigkeit kann jeder Versicherungsnehmer vor dem eigentlichen Prozess mit einem oder beiden Versicherern ein selbständiges

    Beweisverfahren beantragen.

    Beweisthema wäre beispielsweise die Feststellung, wann ein Schaden eingetreten ist, damit am Ende entweder der vormalige oder der heutige

    Versicherer zur Leistung verpflichtet wären. Damit beide Versicherer später an das Beweisergebnis gebunden sind, muss ihnen allerdings auch der

    Streit erklärt werden.

    Der Versicherungsmakler bzw. -vermittler wird zudem dafür sorgen müssen, dass beim Umdecken der neue Versicherer nach seinem

    Bedingungswerk auch dann leistet, wenn sich der Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht (mehr) feststellen lässt und lediglich

    die Schadensmeldung während der Vertragslaufzeit des Anschlussversicherers erfolgt.

    von Dr. Johannes Fiala

    mit freundlicher Genehmigung von

    https://www.dhbw-heidenheim.de

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    Über den Autor

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    Dr. Johannes Fiala PhD, MBA, MM

    Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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