Kann es zu einer Lücke im Versicherungsschutz trotz zeitlicher Unterbrechungsfreiheit nach Umdeckung kommen?

Ein Beitrag aus der Serie “Vermittlerrecht praktisch” der DHBW Heidenheim:

Das OLG Celle (Urteil vom 10.05.2012, Az. 8 U 213/11) entschied:

“Kann ein Versicherungsnehmer, der seinen Wohngebäudeversicherer gewechselt hat, nicht im Sinne von § 286 ZPO nachweisen, zu welcher

Zeit ein Leitungswasserschaden eingetreten ist, so dass  nicht geklärt werden kann, welcher der Versicherer einzustehen hat, geht diese

Unklarheit zu Lasten des Versicherungsnehmers. Die Beweisnot des Versicherungsnehmers kann weder prozessrechtlich noch materiellrechtlich

überwunden werden.”

Bereits der Rat des (Industrie-)Versicherungsmaklers, erst mal nur einen Versicherungsberater oder Privatgutachter einzuschalten, wird vielfach

pflichtwidrig fehlerhaft sein.

Das Risiko, als Makler sich selbst mit der Schadensregulierung zu befassen, wird als teurer Service und Kundenhilfe gut gemeint sein, kann jedoch

wegen fehlender rechts- und zivilprozessualen Kenntnissen in der Beweissicherung ein erhebliches  Haftungsrisiko bedeuten.

Bei Eilbedürftigkeit kann jeder Versicherungsnehmer vor dem eigentlichen Prozess mit einem oder beiden Versicherern ein selbständiges

Beweisverfahren beantragen.

Beweisthema wäre beispielsweise die Feststellung, wann ein Schaden eingetreten ist, damit am Ende entweder der vormalige oder der heutige

Versicherer zur Leistung verpflichtet wären. Damit beide Versicherer später an das Beweisergebnis gebunden sind, muss ihnen allerdings auch der

Streit erklärt werden.

Der Versicherungsmakler bzw. -vermittler wird zudem dafür sorgen müssen, dass beim Umdecken der neue Versicherer nach seinem

Bedingungswerk auch dann leistet, wenn sich der Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht (mehr) feststellen lässt und lediglich

die Schadensmeldung während der Vertragslaufzeit des Anschlussversicherers erfolgt.

von Dr. Johannes Fiala

mit freundlicher Genehmigung von

https://www.dhbw-heidenheim.de

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