Kapitalanlagebetrug in Milliardenhöhe, Anlegertäuschung durch falsche Rendite-Angaben

von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), M.B.A. (Univ.Wales), M.M. (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte (C.I.F.E.), Bankkaufmann (https://www.fiala.de/>fiala4instalive.instawp.xyz )
Die Stuttgarter Staatsanwaltschaft, Bereich Wirtschaftskriminalität, bewertet die Anlegertäuschung durch irreführende Renditeangaben nach der Internen-Zinsfuß-Methode, auch IRR-Rendite genannt, als objektiven Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs nach § 264 a StGB.
Die Stellungnahme wurde erstmals im Februar 2005 bekannt. Immer mehr Anleger lassen sich motivieren, ihr Geld und Kapital in Geschlossene Fonds und Beteiligungsgesellschaften zu investieren. Dabei kommt es verstärkt in den letzten Jahren zur Täuschung der Anleger durch Initiatoren, sowie Finanzberater und Anlagevermittler.
Konkret wird in schönen Hochglanzprospekten eine Rendite angegeben, die völlig unrealistisch ist. Diese Renditeangabe wird dann im Kleingedruckten als ?Interne-Zinsfuß-Rendite? oder ?IRR-Rendite? bezeichnet. Das enorme Täuschungspotential wird deutlich am Beispiel eines gerade platzierten Fernsehproduktionsfonds, bei welchem aus 0,53% jährliche Ausschüttung eine IRR-Rendite von 6,6 bis 7,1% p.a. wird.
Dem Anleger sollte bewußt sein, dass die Werbung mit solchen Rendite-Angaben täuschend und irreführend ist. Zahlreiche deutsche Gerichte haben dies bereits mit Rechtskraft festgestellt (s.a. https://www.anlegerschutzauskunft.de/>www.ANLEGERSCHUTZAUSKUNFT.de)
Für den Kapitalanleger bedeutet dies, dass ihm verschiedene Personen wegen Falschberatung haften. Beispielsweise gehört dazu auch der Prospektprüfer. Die Vorwürfe getäuschter Anleger können sich auf wettbewerbs-, haftungs- und strafrechtlichem Gebiet bewegen. Hier besteht in Milliardenhöhe ein noch nicht verjährtes Haftungspotential. Anleger können sich in der Regel ihr Geld von plazierenden Banken und Finanzdienstleistern zurück holen, denn die überwiegenden Ansprüche aus den letzten Jahren sind noch nicht verjährt. Dem geschädigten Anleger haften neben den Finanzvertriebsgesellschaften bzw. Banken auch regelmäßig die Berater persönlich.

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