Kein Pfändungsschutz

    Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied durch Urteil vom 15.11.2007 (Az. IX ZB 89/05), dass private Versicherungsrenten (z. B. Unfall- oder Berufsunfähigkeitsrenten) bzw. Versorgungsrenten (sogenannte private Altersvorsorge) von ehemaligen Freiberuflern bzw. Selbstständigen keinerlei Pfändungsschutz genießen. So ergeht es auch Selbstständigen und Freiberuflern, die auf das „Märchen“ vertrauten, dass ihre betriebliche Altersversorgung durch Verpfändung vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters oder vor Gläubigern geschützt sei. Der BGH gestattet es dem Insolvenzverwalter ausdrücklich die Rückdeckungsversicherung – trotz wirksamer Verpfändung und Unverfallbarkeit – einzuziehen (Az. IX ZR 138/04). Im Grundsatz sind daher nur Versorgungsbezüge und Ruhegelder vom Pfändungsschutz umfasst. Diese schuldet der Dienstherr oder ein Arbeitgeber. Nur dann kann bei Ledigen der pfändungsfreie Betrag von rund 900 Euro bzw. bei Verheirateten von weniger als 1 400 Euro zum Tragen kommen. Soweit es sich um keine Versorgungsbezüge bzw. Ruhegeldansprüche handelt, besteht „für einen Pfändungsschutz von Renten von vornherein kein Raum“. Der BGH stellt klar, dass nur Angestellte und Beamte, die für sich oder ihre Angehörigen eine versicherungsrechtliche Altersvorsorge begründet haben, auch hierfür ein Vollstreckungsschutz gewährt werden kann. Dabei sind ausschließlich solche privaten Renten gemeint, die ein Ruhegehalt bzw. eine Hinterbliebenenversorgung ersetzen, mithin um Versicherungsleistungen die „aus Anlass des Ausscheidens aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet werden“. Daher sind fortlaufende Renten von Freiberuflern, Selbstständigen, oder nicht berufstätig gewesenen Personen nicht geschützt. In letzter Minute bei drohender Insolvenz das Vermögen in einen sicheren Hafen schaffen zu wollen, ist meist zu spät. Darum müssen die Betroffenen das eigene Vermögen und die Versorgung rechtzeitig gestalten. RA Dr. Johannes Fiala, München
    (VDL Journal 3/2008, 32)
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    Über den Autor

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    Dr. Johannes Fiala PhD, MBA, MM

    Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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