Keine Garantie des Staats

Die Höhe der bei Auszahlung einer “Riester-Rente” fälligen Abgaben scheint unklar. Warum das Kapital bei dieser Form der Altersversorgung nicht sicher ist.  

Im Oktober 2008 sagte die Kanzlerin „Wir sagen den Sparerinnen und Sparern, dass ihre Einlagen sicher sind. Auch dafür steht die Bundesregierung ein.“ – Was mangels gesetzlicher Grundlage keine Garantieerklärung sondern, richtig verstanden, eine politische Willenserklärung ist.

Im April 2016 wird eine Arbeitsministerin mit den Worten zitiert „Der Staat garantiert, dass alle Riester-Inhaber ihr Geld ausgezahlt bekommen.” – Was ebenfalls ohne Gesetzes-Grundlage ist.

 

Garant für die unverdrossenen “Riester-Sparer”

Im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) ist in § 1 nachzulesen: „Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird, … in welcher der Anbieter zusagt, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen …“.

Gesetzlich ist der Anbieter, also Versicherungsgesellschaft oder Kreditinstitut, ein Garant für die Riester-Sparer – und nicht der Staat. So wie der Mietnomade der Garant ist, wenn er sagt „Morgen zahle ich die Miete – garantiert.“

 

Sicherer Verdienst nur für den Namensstifter

2008 berichtete die Tagespresse, daß der Arbeitsminister an Werbevorträgen 284.000 € verdient habe. Dies scheint gesichert. Ungesichert ist hingegen für rund 17 Mio. Riestersparer, die Höhe der am Ende bei Auszahlung fälligen Abgaben an den Staat. Im Durchschnitt sicher scheint auch, daß die Riestersparer auf die Garantie angewiesen sein werden, denn die Hoffnung auf eine positive Rendite durch Geldanlage beim Versicherer schwindet durch das Jahrzehnte lange Niedrigzinsumfeld. Nach 40 Jahren Sparphase und vielleicht 20 Jahren Auszahlungsphase könnte jeder vierte Anbieter bei durchschnittlich angenommener 0,5%iger jährlicher Insolvenzhäufigkeit gemäß Solvency II-Anforderungen als Garant des Riestersparers wegfallen. Ein mindestens ebenso großer Anteil könnte „freiwillig“ liquidieren – um einem Insolvenzantrag der BaFin zuvor zu kommen. Spätestens dann, wenn der Staat dann tatsächlich auf der Basis eines Gesetzes garantieren würde, wird sich jeder fragen, welchen Sinn denn die Kapitaldeckung im Unterschied zum Umlageverfahren der gesetzlichen Rente hatte.

 

Wachsendes Risiko von Versicherer-Pleiten

Im April 2016 hat die Finanzaufsicht (BaFin) eingeräumt, eine zweistellige Anzahl von Lebensversicherern engmaschiger zu beobachten „Ich kann nicht ausschließen, dass einzelne Lebensversicherer aus dem Markt ausscheiden werden.“, meinte ein BaFin-Mitarbeiter. Alternativ bedeutet dies entweder eine Geschäftseinstellung oder die Insolvenz – so daß nur noch die Abwicklung bliebe.

Bei Schieflage des Versicherers wird die Weiterführung des Vertrags unzumutbar werden. Der Bundesgerichtshof gestattet die fristlose außerordentliche Kündigung – trotz vertraglicher ordentlicher Unkündbarkeit “wenn die Erfüllung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer unsicher geworden ist“ (BGH, Urteil vom 04.04.1951, Az. II ZR 32/50). Indes sind Riestervertäge ohnehin ordentlich kündbar. In jedem Fall sind dann aber die Zulagen zurückzuzahlen.

 

Zulagen und Steuervorteile weiterhin nutzen

Vorzuziehen wird eine Umschichtung auf Wohnriester sein, z.B. einen entsprechenden Bausparvertrag oder direkt gleich ein Eigenheim bzw. die Tilgung von Wohnbaudarlehen. Dann bleiben die bisherigen Zulagen und Steuervorteile erhalten und können auch künftig weiter gewährt werden. Im Gegensatz zu einer Riesterrente kann man die Immobilie schon heute in der Sparphase nutzen und das damit gebildete Riestervermögen ist sogar vererbbar.

 

von Dr. Johannes Fiala, und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von www.bindereport.de

veröffentlicht in “Bindereport” (Ausgabe 10/2017), Seite 14

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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