Kindergeld bei Auswanderung: Wegfall des Anspruchs, EU-Koordinierung und Meldepflichten gegenüber der Familienkasse

Kindergeld bei Auswanderung: Wegfall des Anspruchs, EU-Koordinierung und Meldepflichten gegenüber der Familienkasse

Kindergeld bei Auswanderung: Was gilt?

Wer mit der ganzen Familie oder nur mit den Kindern ins Ausland zieht, geht häufig davon aus, das Kindergeld laufe wie bisher weiter – schließlich ändert sich am Kind selbst nichts. Rechtlich ist die Frage jedoch deutlich enger gefasst: Der Anspruch auf Kindergeld knüpft nach § 62 Einkommensteuergesetz (EStG) grundsätzlich an einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der berechtigten Person im Inland an. Fällt dieser Anknüpfungspunkt weg, entfällt regelmäßig auch der Anspruch – mit Ausnahmen, die sich deutlich danach unterscheiden, ob der Umzug innerhalb der EU beziehungsweise des EWR erfolgt oder in einen Drittstaat. Dieser Beitrag ordnet ein, wann Kindergeld bei Auswanderung entfällt, welche Sonderregeln bei einem Umzug innerhalb Europas gelten, was mit Kindern ist, die im Ausland leben oder studieren, während ein Elternteil in Deutschland bleibt, und welches Rückforderungsrisiko bei einer verspäteten Meldung an die Familienkasse besteht.

Der gesetzliche Ausgangspunkt: Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt nach § 62 EStG

Anspruch auf Kindergeld hat nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zunächst, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Frage, wann ein Wohnsitz im Sinne des § 8 Abgabenordnung (AO) beziehungsweise ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 9 AO aufgegeben wird, gelten dieselben steuerrechtlichen Maßstäbe wie bei der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht allgemein – dieser Aspekt wird an anderer Stelle in unserem Blog ausführlich behandelt und hier bewusst nicht wiederholt. Für den Kindergeldanspruch entscheidend ist: Mit dem endgültigen Wegzug ins Ausland und der vollständigen Aufgabe der inländischen Wohnung fällt die Anknüpfung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG regelmäßig weg, und zwar unabhängig davon, ob die Kinder mit auswandern oder in Deutschland zurückbleiben.

Wer eine Wohnung in Deutschland beibehält – etwa weil der Umzug schrittweise erfolgt oder eine Rückkehroption offengehalten werden soll –, kann unter Umständen weiterhin als im Inland ansässig gelten. Eine pauschale, für jeden Einzelfall verlässliche Formel dafür gibt es nicht; maßgeblich ist stets eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse, nicht allein die melderechtliche Ab- oder Ummeldung.

Ausnahmefall: unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG

Neben dem Regelfall des inländischen Wohnsitzes lässt § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG den Kindergeldanspruch auch dann bestehen, wenn die berechtigte Person zwar keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, aber nach § 1 Abs. 2 EStG oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Für ausgewanderte Familien praktisch relevant ist vor allem die zweite Variante: der Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG.

Diese Vorschrift richtet sich an natürliche Personen, die im Ausland leben, aber weiterhin inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielen – etwa aus einer fortbestehenden deutschen Anstellung, aus Vermietung einer in Deutschland verbliebenen Immobilie oder aus einer deutschen Rente. Auf Antrag werden sie wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt, wenn entweder mindestens 90 Prozent ihrer gesamten Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Steuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a EStG nicht übersteigen. Die Höhe der im Ausland erzielten, nicht deutscher Steuer unterliegenden Einkünfte ist dabei durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachzuweisen. Wird dem Antrag stattgegeben, eröffnet dies über § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG auch wieder den Zugang zum Kindergeld – ein Weg, der in der Praxis vor allem für Grenzpendler, für Personen mit fortbestehender deutscher Erwerbstätigkeit im Homeoffice aus dem Ausland oder für Auswanderer mit erheblichen inländischen Einkünften infrage kommt, jedoch antrags- und nachweisgebunden ist und jährlich neu geprüft wird.

Eine eng verwandte, aber deutlich seltenere Fallgruppe regelt § 1 Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG: Deutsche Staatsangehörige, die im Ausland leben, aber in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen und ihren Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen – etwa Diplomaten oder entsandte Auslandsbedienstete –, gelten kraft Gesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig, ohne dass es eines Antrags bedarf. Für die weit überwiegende Zahl der Auswanderer ist diese Fallgruppe jedoch nicht einschlägig.

Umzug innerhalb der EU, des EWR oder in die Schweiz: Koordinierung nach VO (EG) 883/2004

Deutlich anders stellt sich die Lage dar, wenn der Umzug innerhalb der Europäischen Union, in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder in die Schweiz erfolgt. Hier greift nicht allein deutsches Steuerrecht, sondern die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die Familienleistungen wie das Kindergeld ausdrücklich mit erfasst. Ihr Grundgedanke: Wer in einem Mitgliedstaat beschäftigt ist, hat nach Art. 67 VO (EG) 883/2004 Anspruch auf Familienleistungen dieses Staates so, als würden die Familienangehörigen dort wohnen – auch wenn die Familie tatsächlich in einem anderen Mitgliedstaat lebt.

Das führt regelmäßig zu Konstellationen, in denen mehr als ein Staat für dieselbe Familie zuständig wäre – etwa wenn ein Elternteil weiterhin in Deutschland beschäftigt bleibt, während die Familie in ein anderes Mitgliedsland gezogen ist, und der andere Elternteil dort ebenfalls einer Beschäftigung nachgeht. Für diesen Fall enthält Art. 68 VO (EG) 883/2004 Prioritätsregeln: Vorrangig zuständig ist der Staat, in dem eine Beschäftigung ausgeübt wird und in dem zugleich das Kind wohnt; erst nachrangig der Staat, in dem eine Beschäftigung ausgeübt wird, ohne dass das Kind dort wohnt. Ist der ausländische Wohnsitzstaat des Kindes vorrangig zuständig und fällt die dortige Familienleistung niedriger aus als das deutsche Kindergeld, besteht gegenüber der deutschen Familienkasse ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag – das sogenannte Differenzkindergeld. Ist umgekehrt Deutschland vorrangig zuständig, etwa weil hier die maßgebliche Beschäftigung ausgeübt wird, wird das volle deutsche Kindergeld gezahlt, gegebenenfalls unter Anrechnung einer ausländischen Leistung.

Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Unterschiede zwischen einem Umzug innerhalb der EU/des EWR/der Schweiz und einem Umzug in einen Drittstaat zusammen:

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Kriterium EU, EWR oder Schweiz Drittstaat ohne Koordinierungsabkommen
Rechtsgrundlage für Kindergeld/Familienleistungen VO (EG) 883/2004 (Koordinierung) zusätzlich zu §§ 62 ff. EStG Allein §§ 62 ff. EStG, kein supranationales Koordinierungsrecht
Anspruch bei Wegzug der ganzen Familie Kann über die vorrangig zuständige Beschäftigung erhalten bleiben, ggf. als Differenzkindergeld Entfällt regelmäßig, Ausnahme nur bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG
Kinder mit Wohnsitz im Zielland Bleiben „Kind” im Sinne des § 63 EStG, unabhängig vom EU-/EWR-Wohnsitzstaat Grundsätzlich nicht berücksichtigt (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG), enge Ausnahme für Haushalte bestimmter Auslandsbediensteter
Zusammentreffen mit ausländischer Familienleistung Prioritätsregeln nach Art. 68 VO (EG) 883/2004, ggf. Differenzkindergeld Ausschluss beziehungsweise Anrechnung nach § 65 EStG
Meldeaufwand gegenüber der Familienkasse Jährliche Überprüfung, unverzügliche Mitteilung von Änderungen Ebenso, zusätzlich Nachweis der unbeschränkten Steuerpflicht bei Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG

Kinder im Ausland: Wohnsitz und Studium, während ein Elternteil in Deutschland bleibt

Eine eigenständige Fallgruppe betrifft nicht den Wegzug der berechtigten Person, sondern den des Kindes: Ein Elternteil bleibt mit Wohnsitz in Deutschland, das Kind lebt oder studiert im Ausland. Hier setzt § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG eine eigene Grenze: Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Staat haben, werden grundsätzlich nicht als kindergeldrelevantes Kind berücksichtigt – unabhängig davon, wo der Kindergeldberechtigte selbst wohnt. Eine Ausnahme besteht nur, wenn das Kind im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG lebt, also im oben beschriebenen engen Kreis der ins Ausland entsandten Bediensteten des öffentlichen Dienstes – für die weit überwiegende Zahl der Fälle keine praktikable Ausnahme.

Innerhalb der EU und des EWR gilt diese Einschränkung nicht: Ein Kind, das etwa in Frankreich, den Niederlanden oder Österreich lebt oder studiert, bleibt kindergeldrechtlich berücksichtigungsfähig, solange die übrigen Voraussetzungen – insbesondere Alter und gegebenenfalls Ausbildung nach § 32 EStG – vorliegen; hier tritt in vielen Fällen zusätzlich die oben beschriebene Koordinierung nach VO (EG) 883/2004 hinzu.

Praktisch häufiger ist die Konstellation eines mehrjährigen Studiums in einem Drittstaat außerhalb der EU/des EWR, etwa in den USA, Kanada oder Australien, während das Kind formal noch im Elternhaus in Deutschland gemeldet ist. Hier kommt es nicht auf § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG an, sondern darauf, ob das Kind seinen inländischen Wohnsitz im Sinne des § 8 AO überhaupt behalten hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs behält ein Kind bei einem mehrjährigen Auslandsstudium seinen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung regelmäßig nur dann bei, wenn es diese Wohnung während der ausbildungsfreien Zeiten weiterhin überwiegend nutzt (BFH, Urteil vom 23. Juni 2015 – III R 38/14; bestätigt u. a. durch BFH, Urteil vom 21. Juni 2023 – III R 11/21). Wird bereits während des laufenden Studiums erkennbar, dass das Kind die ausbildungsfreien Zeiten nicht mehr überwiegend im Elternhaus verbringen wird, geht der inländische Wohnsitz nach dieser Rechtsprechung schon zu diesem Zeitpunkt verloren – nicht erst zum Ende des Ausbildungsjahres. Eltern, die den Kindergeldanspruch während eines längeren Drittstaaten-Studiums erhalten wollen, sollten die tatsächlichen Inlandsaufenthalte des Kindes daher sorgfältig dokumentieren, etwa durch Einreisebelege, statt sich auf die bloße melderechtliche Anschrift zu verlassen.

Ergänzend schließt § 65 EStG das deutsche Kindergeld aus beziehungsweise rechnet es an, soweit für dasselbe Kind eine vergleichbare ausländische Familienleistung oder eine Leistung einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gezahlt wird oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre – unabhängig davon, ob die Leistung tatsächlich beantragt wurde.

Meldepflichten gegenüber der Familienkasse

Wer Kindergeld bezieht, ist nach § 68 Abs. 1 EStG verpflichtet, Änderungen in den für die Leistung erheblichen Verhältnissen der Familienkasse unverzüglich mitzuteilen. Bei einem Auslandsbezug zählen dazu insbesondere der eigene Wegzug ins Ausland, der Wegzug eines Kindes, eine Änderung der Erwerbstätigkeit im In- oder Ausland, der Beginn oder das Ende einer Ausbildung sowie – bei Kindern in einem Drittstaat – jede Änderung, die den fortbestehenden inländischen Wohnsitz infrage stellen könnte. Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind zudem auf Verlangen der Familienkasse selbst verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

In grenzüberschreitenden Fällen prüft die Familienkasse die Anspruchsvoraussetzungen zudem regelmäßig – in der Praxis in der Regel einmal jährlich – im Wege eines Überprüfungsbogens, der vollständig ausgefüllt samt Nachweisen zurückzusenden ist. Wer diesen Bogen ignoriert oder verspätet beantwortet, riskiert nicht nur eine Beweisproblematik, sondern eine formale Aufhebung der Festsetzung.

Rückforderungsrisiko bei verspäteter Meldung

Wer eine relevante Änderung nicht rechtzeitig meldet, trägt ein asymmetrisches finanzielles Risiko. Wird Kindergeld nach einer Auswanderung neu beantragt – etwa nach erfolgreichem Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG – wird es seit der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2018 (damals § 66 Abs. 3 EStG a.F., seit der Neufassung durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch von 2019 inhaltlich unverändert in § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG geregelt) nur noch für die letzten sechs Monate vor Antragseingang rückwirkend ausgezahlt. In die andere Richtung gilt diese kurze Frist jedoch nicht: Entfällt der Anspruch – etwa weil der inländische Wohnsitz aufgegeben wurde oder ein Kind die Voraussetzungen des § 63 EStG nicht mehr erfüllt – ist die Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG rückwirkend zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, und zwar unabhängig davon, wie lange dieser Zeitpunkt zurückliegt.

Da Kindergeld nach § 31 Satz 3 EStG als Steuervergütung gezahlt wird, gelten für die Aufhebung der Festsetzung die Verjährungsvorschriften der Abgabenordnung entsprechend. Die reguläre Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre; sie verlängert sich nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf fünf Jahre bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung und auf zehn Jahre bei einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung. In der Praxis bedeutet das: Wer den Wegzug ins Ausland oder den Wegfall der Voraussetzungen bei einem Kind nicht meldet, riskiert eine Rückforderung für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren – bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz entsprechend länger –, während eine verspätete Neubeantragung im umgekehrten Fall nur für sechs Monate rückwirkend honoriert wird. Diese Asymmetrie ist der zentrale Grund, weshalb eine zeitnahe, dokumentierte Meldung an die Familienkasse wirtschaftlich deutlich mehr Gewicht hat, als es auf den ersten Blick erscheinen mag.

Das folgende Beispiel ist frei erfunden und dient ausschließlich der Illustration; es beschreibt keinen realen Fall und keine reale Person. Eine Familie zieht mit zwei minderjährigen Kindern nach Spanien, weil ein Elternteil dort eine neue Anstellung antritt; der andere Elternteil arbeitet zunächst noch einige Monate in einem befristeten deutschen Homeoffice-Vertrag weiter. Die Familienkasse wird über den Umzug nicht informiert, das deutsche Kindergeld läuft in voller Höhe weiter. Erst zwei Jahre später fällt im Rahmen einer routinemäßigen Überprüfung auf, dass die spanische Familienleistung vorrangig gewesen wäre und allenfalls ein Differenzkindergeld nach Art. 68 VO (EG) 883/2004 bestanden hätte. Die Familienkasse hebt die Festsetzung rückwirkend auf und fordert die Differenz zwischen dem gezahlten deutschen Kindergeld und dem fiktiven Differenzkindergeld für den gesamten Zeitraum zurück – ein Betrag, der bei rechtzeitiger Meldung deutlich geringer oder durch eine korrekte Einstufung von vornherein vermeidbar gewesen wäre.

Fazit

Kindergeld bei Auswanderung ist kein Alles-oder-Nichts-Thema, sondern hängt an mehreren, unabhängig voneinander zu prüfenden Weichenstellungen: dem fortbestehenden oder aufgegebenen inländischen Wohnsitz nach § 62 Abs. 1 EStG, der Möglichkeit einer unbeschränkten Steuerpflicht auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG, der Frage, ob das Zielland zur EU, zum EWR oder zur Schweiz gehört und damit die Koordinierung nach VO (EG) 883/2004 mit möglichem Differenzkindergeld eröffnet, sowie – bei im Ausland lebenden oder studierenden Kindern – der engen Sonderregelung des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG für Drittstaaten. Wer diese Punkte vor dem Wegzug klärt und Änderungen der Familienkasse unverzüglich mitteilt, vermeidet nicht nur formale Nachfragen, sondern vor allem das wirtschaftliche Risiko einer mehrjährigen Rückforderung, die deutlich schwerer wiegt als der Verlust einiger Monate rückwirkender Zahlung bei einer verspäteten Neubeantragung.

Wann lohnt sich anwaltliche Beratung beim Kindergeld nach Auswanderung?

Beratungsbedarf besteht typischerweise dann, wenn die Familie nicht geschlossen auswandert, wenn Einkünfte aus mehreren Staaten zusammentreffen, wenn ein Kind zum Studium in einen Drittstaat geht oder wenn nach einem länger zurückliegenden Wegzug unklar ist, ob und in welcher Höhe Kindergeld noch zusteht oder zurückgefordert werden könnte. Die Kanzlei Fiala hat zum internationalen Kindergeld- und Familienleistungsrecht umfangreich publiziert und unterstützt Mandanten dabei, den eigenen Anspruch vor und nach einem Wegzug rechtssicher einzuordnen, EU-Koordinierungsfragen zum Differenzkindergeld zu klären und Meldepflichten gegenüber der Familienkasse so zu erfüllen, dass Rückforderungen möglichst vermieden werden. Nehmen Sie bei Unsicherheiten zu Ihrer persönlichen Situation frühzeitig Kontakt zur Kanzlei auf.

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