Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bei Ruhesitz im Ausland: Wann der Schutz mitzieht – und wann er endet

Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bei Ruhesitz im Ausland: Wann der Schutz mitzieht – und wann er endet

KVdR bei Ruhesitz im Ausland

Wer als Rentner den Ruhesitz dauerhaft ins Ausland verlegt, stellt sich eine andere Frage als ein Berufstätiger, der vor der Auswanderung seine gesetzliche Krankenversicherung kündigen muss oder nicht. Für Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) lautet die eigentlich entscheidende Frage nicht „Muss ich kündigen?”, sondern „Bleibt mein Schutz am neuen Wohnort überhaupt nutzbar – und wenn ja, in welchem Umfang?” Die Antwort fällt beim Umzug innerhalb der EU, des EWR oder in die Schweiz spürbar anders aus als bei einem Wegzug in einen echten Drittstaat ohne Sozialversicherungsabkommen. Die allgemeinen Regeln zur Kündigung der gesetzlichen Krankenversicherung bei Auswanderung – etwa für freiwillig Versicherte oder Berufstätige, die noch nicht im Rentenbezug stehen – sind an anderer Stelle im Detail behandelt und werden hier bewusst nicht wiederholt. Dieser Beitrag konzentriert sich speziell auf die Rentnersituation: die Voraussetzungen der KVdR, den Fortbestand des Schutzes im EU/EWR-Ausland über die Sachleistungsaushilfe und das Formular S1 sowie die Konsequenzen eines Wegzugs in einen Staat ohne entsprechendes Abkommen.

Voraussetzung der KVdR-Pflichtversicherung: die Neun-Zehntel-Vorversicherungszeit

Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner ist in § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V geregelt. Pflichtversichert ist danach, wer die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine gesetzliche Rente erfüllt, die Rente auch beantragt hat, und seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nach § 10 SGB V familienversichert war. Maßgeblich ist damit eine sogenannte Rahmenfrist, die exakt hälftig geteilt wird: Nur die zweite Hälfte – vom Erwerbsleben bis zum Rentenantrag – wird für die Neun-Zehntel-Quote betrachtet, nicht der gesamte Erwerbsverlauf.

Für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind wird auf diese erforderliche Mitgliedszeit nach § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V pauschal eine Zeit von drei Jahren angerechnet – eine Erleichterung, die insbesondere Mütter und Väter mit längeren Erziehungsphasen betrifft und bei der Berechnung der eigenen Vorversicherungszeit regelmäßig übersehen wird. Wer die Neun-Zehntel-Quote nicht erfüllt, wird nicht automatisch pflichtversichertes KVdR-Mitglied, kann aber unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 9 SGB V freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden oder bleiben. Die Pflegepflichtversicherung folgt der KVdR-Mitgliedschaft akzessorisch nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 SGB XI – wer in der KVdR pflichtversichert ist, ist es regelmäßig auch in der sozialen Pflegeversicherung.

Wichtig für die spätere Auslandsfrage: Das Gesetz knüpft die KVdR-Pflichtversicherung an die Vorversicherungszeit, nicht an einen fortbestehenden inländischen Wohnsitz. Die eigentliche Weichenstellung für den Auslandsfall erfolgt deshalb nicht bei der Frage, ob die Mitgliedschaft besteht, sondern bei der Frage, ob und in welchem Umfang aus dieser Mitgliedschaft im Wohnstaat auch tatsächlich Sachleistungen bezogen werden können.

Wegzug in die EU, den EWR oder die Schweiz: KVdR bleibt in aller Regel bestehen

Verlegt ein deutscher Rentner seinen Wohnsitz dauerhaft in einen anderen EU- oder EWR-Staat oder in die Schweiz, bleibt die Mitgliedschaft in der KVdR – ob pflicht- oder freiwillig versichert – grundsätzlich bestehen, solange ausschließlich deutsche Renten bezogen werden. Möglich wird das durch die europäische Koordinierung der sozialen Sicherheit nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Für Rentner, die im Wohnmitgliedstaat selbst keinen eigenständigen Anspruch auf Sachleistungen hätten, nach dem Recht des rentenzahlenden Staates aber Anspruch auf Sachleistungen bestünde, wenn sie dort wohnten, sieht Art. 24 der Verordnung vor, dass diese Sachleistungen dennoch gewährt werden – erbracht vom Träger des Wohnorts, jedoch für Rechnung des zuständigen deutschen Trägers. Diese sogenannte Sachleistungsaushilfe stellt sicher, dass der Wohnortträger den Rentner wie eine dort versicherte Person behandelt und die Kosten anschließend mit der deutschen Krankenkasse abrechnet.

Praktisch wird dieser Anspruch über das portable Dokument S1 (früher: Vordruck E121) nachgewiesen. Vor dem Wegzug sollte die deutsche Krankenkasse rechtzeitig informiert werden, damit sie das S1 ausstellen kann; das Formular wird anschließend bei der zuständigen Krankenkasse am neuen Wohnort vorgelegt, die den Rentner dort registriert und ihm eine reguläre Versichertenkarte des Wohnstaats ausstellt. Der Leistungsumfang richtet sich dabei nach dem Recht des Wohnstaats und kann vom deutschen Leistungskatalog abweichen – ein Punkt, der bei der Wahl des Ziellandes häufig unterschätzt wird. Für kurzfristige Aufenthalte, etwa Besuche in Deutschland oder Reisen in weitere EU-Staaten, greift ergänzend die Europäische Krankenversicherungskarte.

Ein Punkt wird dabei regelmäßig übersehen: Der fortbestehende Schutz über die Sachleistungsaushilfe bedeutet nicht, dass keine Beiträge mehr anfallen. Die KVdR-Beiträge werden weiterhin aus der gesetzlichen Rente sowie – dazu unten mehr – aus etwaigen Versorgungsbezügen einbehalten, unabhängig davon, ob der Wohnsitz im In- oder EU/EWR-Ausland liegt.

Echter Drittstaat ohne Sozialversicherungsabkommen: Ende der Leistungspflicht im Ausland

Anders stellt sich die Lage dar, wenn der Ruhesitz in einen Staat außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz verlegt wird, mit dem Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen mit entsprechender Krankenversicherungskoordination geschlossen hat. Leistungsrechtlich greift hier der Grundsatz des § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V: Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange sich Versicherte im Ausland aufhalten. Dass EU-Verordnungen wie die VO (EG) 883/2004 oder ein einschlägiges bilaterales Sozialversicherungsabkommen diesem Ruhen vorgehen können, ergibt sich aus § 30 Abs. 2 SGB I, wonach Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts von den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs unberührt bleiben. Fehlt ein solches Abkommen, bleibt es beim Ruhen des Leistungsanspruchs: Die deutsche Krankenkasse kann im Wohnstaat keine Sachleistungen mehr vermitteln oder erstatten.

In der Praxis bedeutet das für Rentner, die dauerhaft in einen echten Drittstaat ohne Abkommen ziehen, dass der Krankenversicherungsschutz der KVdR am neuen Wohnort faktisch ins Leere läuft, auch wenn die Mitgliedschaft formal fortbestehen sollte. Eine Mitgliedschaft ohne nutzbaren Leistungsanspruch vor Ort ist wirtschaftlich in aller Regel nicht sinnvoll – Betroffene benötigen für den Krankheitsfall am Wohnort eine eigenständige, meist private Auslandskrankenversicherung, die auch im höheren Alter und bei Vorerkrankungen bezahlbaren Schutz bietet. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedschaft in der KVdR daneben beendet oder ruhend gestellt werden kann oder soll, hängt vom Einzelfall ab und sollte vor dem Wegzug mit der Krankenkasse geklärt werden, ebenso wie die Frage, ob eine spätere Rückkehr nach Deutschland und ein damit verbundener Wiedereintritt in die KVdR überhaupt beabsichtigt ist.

Sonderfall: Abkommensstaaten mit eigener Krankenversicherungskoordination

Nicht jedes deutsche Sozialversicherungsabkommen beschränkt sich auf die Rentenversicherung. Mit einigen Staaten außerhalb der EU/des EWR bestehen Abkommen, die auch eine eigene Krankenversicherungskoordination für Rentner mit Sachleistungsaushilfe enthalten – darunter die Abkommen mit Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, der Türkei und Tunesien. Auch hier wird, ähnlich wie im EU/EWR-Recht, vermieden, dass jeder einzelne Behandlungsfall gesondert abgerechnet werden muss; die Kosten der im Wohnstaat gewährten Sachleistungen werden stattdessen über monatliche Pauschalen je Leistungsmonat und – etwa im Verhältnis zur Türkei und zu Bosnien-Herzegowina – auf Familienbasis abgerechnet.

Bei anderen deutschen Sozialversicherungsabkommen ist eine an sich vorgesehene Krankenversicherungskomponente teils nie wirksam geworden: Im Verhältnis zu Marokko etwa sind die Regelungen über die Sachleistungsaushilfe bis heute nicht in Kraft gesetzt worden (Deutscher Bundestag, Drucksache 21/4905 vom 19.03.2026); im Verhältnis zum Kosovo ruht die Leistungsaushilfe. In beiden Fällen können Rentner am neuen Wohnort also faktisch nicht auf eine Sachleistungsaushilfe zurückgreifen, obwohl das Sozialversicherungsabkommen mit dem jeweiligen Staat formal besteht. Wer einen Ruhesitz außerhalb der EU/des EWR plant, sollte deshalb nicht pauschal von einem „Abkommensstaat gleich Krankenversicherungsschutz” ausgehen, sondern für das konkrete Zielland gezielt prüfen lassen, ob das jeweilige Abkommen überhaupt eine Krankenversicherungskomponente enthält und ob diese tatsächlich in Kraft gesetzt wurde – die entsprechenden Auskünfte erteilt die zuständige Krankenkasse beziehungsweise die Deutsche Rentenversicherung.

Beitragspflicht auf Betriebsrenten und Kapitalleistungen bleibt trotz Auslandswohnsitz bestehen

Ein häufig übersehener Punkt betrifft nicht die Leistungs-, sondern die Beitragsseite: Solange die Mitgliedschaft in der KVdR – etwa beim Wegzug in die EU/den EWR über die Sachleistungsaushilfe – fortbesteht, bleiben nach § 229 SGB V auch Versorgungsbezüge beitragspflichtig. Dazu zählen insbesondere Betriebsrenten, Leistungen aus Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds sowie vergleichbare Bezüge aus einem früheren Arbeits- oder Dienstverhältnis, ausdrücklich auch dann, wenn sie aus dem Ausland oder von einer internationalen Einrichtung gezahlt werden. Wird eine solche Versorgung nicht als laufende Rente, sondern als einmalige Kapitalleistung ausgezahlt, gilt nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als fiktiver monatlicher Zahlbetrag – mit der Folge, dass die Beitragspflicht auf diese Kapitalleistung über einen Zeitraum von zehn Jahren gestreckt wird.

Der Wohnsitzwechsel ins Ausland ändert an dieser Beitragspflicht grundsätzlich nichts, solange die KVdR-Mitgliedschaft fortbesteht: Wer glaubt, mit dem Umzug ins EU-Ausland automatisch von der Beitragspflicht auf Betriebsrenten oder eine ausgezahlte Direktversicherung befreit zu sein, unterliegt einem verbreiteten Irrtum. Erst wenn die Mitgliedschaft in der KVdR selbst endet – etwa weil sie beim Wegzug in einen echten Drittstaat ohne Abkommen beendet wird –, entfällt auch die daran anknüpfende Beitragspflicht auf Versorgungsbezüge. Wer eine relevante Betriebsrente oder eine bevorstehende Kapitalauszahlung aus einer Direktversicherung hat, sollte diesen Punkt deshalb in die Planung des Ruhesitzes im Ausland ausdrücklich einbeziehen, statt ihn erst nach dem Umzug beim Blick auf den Rentenbescheid zu entdecken.

Das folgende Beispiel ist frei erfunden und dient ausschließlich der Illustration; es beschreibt keinen realen Fall und keine reale Person. Ein pflichtversicherter KVdR-Rentner verlegt seinen Ruhesitz nach Spanien. Er meldet den Umzug rechtzeitig seiner deutschen Krankenkasse, erhält das Formular S1 und lässt sich bei der zuständigen spanischen Krankenkasse registrieren. Im Krankheitsfall wird er dort wie ein spanischer Versicherter behandelt, die Kosten rechnet die spanische Kasse mit der deutschen KVdR-Kasse ab. Von seiner gesetzlichen Rente und einer zusätzlichen Betriebsrente aus einem früheren Arbeitsverhältnis werden weiterhin KVdR-Beiträge einbehalten – der Umzug nach Spanien ändert daran nichts. Hätte er sich stattdessen für einen dauerhaften Ruhesitz in einem Drittstaat ohne einschlägiges Sozialversicherungsabkommen entschieden, hätte er vor Ort keine Sachleistungen über seine deutsche Krankenkasse beziehen können und wäre auf eine private Auslandskrankenversicherung angewiesen gewesen.

Auf einen Blick: Beitragspflicht und Sachleistungsaushilfe

Die folgenden beiden Übersichten fassen zusammen, was auf der Beitrags- und was auf der Leistungsseite für KVdR-Mitglieder mit Auslandsbezug gilt:

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Einkunftsart Beitragspflichtig in der KVdR? Rechtsgrundlage / Anmerkung
Gesetzliche Rente Ja § 228 SGB V (beitragspflichtige Einnahme), § 249a SGB V (hälftige Tragung mit dem Rentenversicherungsträger)
Betriebsrente, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds Ja § 229 SGB V, voller Beitrag allein vom Rentner, keine Beteiligung der Rentenversicherung
Kapitalleistung aus Direktversicherung u. Ä. Ja § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V, fiktiv auf 120 Monate verteilt
Zinsen, Dividenden und sonstige Kapitalerträge Nein Keine Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V
Mieteinnahmen aus Immobilienvermögen Nein Keine Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V

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Zielregion Sachleistungsaushilfe für den KVdR-Rentner? Rechtsgrundlage
EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat, Schweiz Ja VO (EG) Nr. 883/2004, Formular S1
Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei, Tunesien Ja jeweiliges bilaterales Sozialversicherungsabkommen
Marokko Nein – Krankenversicherungskomponente vereinbart, aber nie in Kraft gesetzt Sozialversicherungsabkommen Deutschland–Marokko
Kosovo Nein – Leistungsaushilfe ruht derzeit Sozialversicherungsabkommen Deutschland–Kosovo
Sonstiger Drittstaat ohne Abkommen Nein

Rechenbeispiel: Beitragslast bei Wegzug nach Spanien versus Montenegro

Das folgende Beispiel ist frei erfunden und dient ausschließlich der Illustration; es beschreibt keinen realen Fall und keine reale Person. Eine KVdR-Rentnerin bezieht 1.800 Euro gesetzliche Rente sowie 400 Euro Betriebsrente monatlich, ist kinderlos (Pflegeversicherungs-Zuschlag) und Mitglied einer Krankenkasse mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag. Bei einem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich eines durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 2,9 Prozent (macht zusammen 17,5 Prozent) sowie einem Pflegeversicherungsbeitrag von 4,2 Prozent für Kinderlose ergibt sich: Auf die gesetzliche Rente entfällt ein KV-Eigenanteil von rund 157,50 Euro (hälftig, da die Rentenversicherung die andere Hälfte trägt) sowie ein PV-Beitrag von rund 75,60 Euro (in voller Höhe, da die Pflegeversicherung anders als die Krankenversicherung keine Beteiligung der Rentenversicherung kennt) – zusammen rund 233 Euro. Auf die Betriebsrente entfallen volle 17,5 Prozent KV- sowie 4,2 Prozent PV-Beitrag ohne jede Beteiligung der Rentenversicherung, also rund 87 Euro. Insgesamt ergibt das eine monatliche KVdR-Beitragslast von rund 320 Euro.

Der entscheidende Punkt: Dieser Betrag ändert sich weder beim Wegzug nach Spanien noch bei einem Wegzug nach Montenegro – die KVdR-Beiträge bemessen sich ausschließlich nach der Höhe der deutschen Einkünfte, nicht nach dem tatsächlichen Wohnsitz oder den vor Ort entstehenden Behandlungskosten. Der eigentliche Unterschied zwischen beiden Zielländern liegt deshalb nicht auf der Beitrags-, sondern auf der Leistungsseite: In Spanien wird die Rentnerin über das Formular S1 in das spanische Gesundheitssystem eingegliedert und erhält dort Sachleistungen nach spanischem Recht. In Montenegro greift stattdessen die Sachleistungsaushilfe aus dem deutsch-montenegrinischen Sozialversicherungsabkommen, deren Leistungsumfang sich nach montenegrinischem Recht richtet und in der Praxis spürbar vom spanischen oder deutschen Niveau abweichen kann. Wer also einen Kostenvorteil durch den Wegzug erwartet, wird enttäuscht – wer dagegen prüft, ob der jeweilige Leistungsumfang vor Ort für die eigenen Bedürfnisse ausreicht, stellt die richtige Frage.

Gestaltungsspielraum bei der Beitragspflicht: was geht, was nicht

Ein Missverständnis, das in der Beratungspraxis häufig auftritt: Die KVdR-Beitragspflicht nach § 229 SGB V erfasst ausschließlich Versorgungsbezüge aus einem früheren Arbeits- oder Dienstverhältnis – gesetzliche Rente, Betriebsrenten, Direktversicherungen, Pensionskassen- und Pensionsfondsleistungen. Nicht erfasst sind dagegen Kapitalerträge und Mieteinnahmen aus Immobilienvermögen: Diese bleiben für KVdR-Pflichtversicherte beitragsfrei, unabhängig von ihrer Höhe. Das ist ein zentraler struktureller Unterschied zur privaten Krankenversicherung, bei der sich der Beitrag nach Alter, Gesundheitszustand und gewähltem Tarif richtet, nicht nach Einkunftsart – ein KVdR-Pflichtversicherter mit hohen Kapital- oder Vermietungseinkünften und vergleichsweise geringer gesetzlicher Rente zahlt für dieselbe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit strukturell weniger als ein PKV-Versicherter. Ein Wechsel von der KVdR-Pflichtversicherung in die PKV ist bei erfüllter Vorversicherungszeit im Übrigen ohnehin nicht frei wählbar, da es sich um eine gesetzliche Pflichtversicherung handelt.

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Ansatzpunkt Rechtlich gestaltbar? Kurzerläuterung
Zeitpunkt einer Kapitalauszahlung aus Direktversicherung/Pensionskasse Ja, im Rahmen der vertraglichen Möglichkeiten Die Zehntelungsregel nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V verteilt die Beitragspflicht ohnehin auf zehn Jahre
Struktur künftiger, noch nicht zugesagter Altersvorsorge (Kapitalanlage statt weiterer Direktversicherung) Ja, bei rechtzeitiger Planung vor Vertragsabschluss Nur für künftige Bausteine relevant, nicht rückwirkend
Nachträgliche Umwidmung bereits bestehender Betriebsrentenansprüche Nein Einmal entstandene Versorgungsbezüge bleiben beitragspflichtig, unabhängig vom späteren Wohnsitz
Wechsel aus der KVdR-Pflichtversicherung in die PKV Nein Kein Wahlrecht bei erfüllter Vorversicherungszeit, da Pflichtversicherung

Warum Krankenversicherungsschutz im Ausland so unterschiedlich teuer ist

Wer für einen Drittstaat ohne Abkommen eine private Auslandskrankenversicherung benötigt, stellt schnell fest, dass sich die Kosten von Zielland zu Zielland erheblich unterscheiden – etwa deutlich höhere Prämien in den USA gegenüber oft günstigeren Tarifen auf dem Balkan. Für die Einordnung zählt dabei allein das Ergebnis aus Beitragshöhe und Leistungsumfang, nicht eine Spekulation über die dahinterliegenden Ursachen: Entscheidend ist, was der jeweilige Beitrag an tatsächlicher Versorgung abdeckt – Behandlungsspektrum, Selbstbehalte, Wartezeiten, Ausschlüsse bei Vorerkrankungen. In manchen Zielländern kommt hinzu, dass eine dem Grunde nach günstige gesetzliche oder private Basisabsicherung durch dort übliche Zuzahlungen direkt beim Arzt ergänzt wird – ein kultureller Unterschied zur deutschen Praxis, den man vor Ort besser vorher kennt als im Krankheitsfall zu erfahren.

Rückkehr nach Deutschland: Ist eine Anwartschaftsversicherung nötig?

Wer eine spätere Rückkehr nach Deutschland zumindest nicht ausschließt, fragt sich häufig, ob eine Anwartschaftsversicherung (AWR) sinnvoll ist, um nahtlos und ohne neue Gesundheitsprüfung in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren zu können. Für ehemalige KVdR-Mitglieder ist diese Frage differenzierter zu beantworten, als es zunächst scheint: Seit der Einführung der Auffangversicherungspflicht für Nichtversicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zum 1. April 2007 entsteht bei der Rückkehr unter Umständen ohnehin eine Versicherungspflicht. Diese Auffangversicherungspflicht ist dabei ausdrücklich nachrangig: Sie greift nur, wenn bei der Rückkehr keine speziellere Versicherungspflicht besteht – erfüllt der Rückkehrer weiterhin die Voraussetzungen der KVdR-Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V (Neun-Zehntel-Vorversicherungszeit), entsteht die Versicherungspflicht ohnehin direkt über diese Norm, ohne dass es auf Nr. 13 überhaupt ankommt. Ob eine AWR in einem konkreten Fall verzichtbar ist, ist deshalb eine rechtliche Einzelfallbewertung und keine automatische Folge der Auffangversicherungspflicht. Anders liegt der Fall zudem, wenn während des Auslandsaufenthalts eine private Krankheitskostenvollversicherung nach dem Recht eines EU/EWR-Staates bestand: Dann kann das Beitrittsrecht zur zuletzt zuständigen gesetzlichen Krankenkasse erlöschen. Ob eine AWR im Einzelfall nötig ist, hängt deshalb maßgeblich davon ab, welche Absicherung während des Auslandsaufenthalts gewählt wird und ob eine der beiden Versicherungspflicht-Vorschriften die KVdR-Rückkehr ohnehin sichert – eine pauschale Antwort gibt es hier nicht, das ist im Einzelfall vor dem Wegzug rechtlich zu klären.

Die Marschroute in Kürze

Wer als KVdR-Mitglied den Ruhesitz im Ausland plant, sollte sich in dieser Reihenfolge orientieren: Erstens klären, ob das Zielland EU/EWR/Schweiz oder ein Abkommensstaat mit tatsächlich in Kraft gesetzter Krankenversicherungskomponente ist – nur dann bleibt die Sachleistungsaushilfe nutzbar. Zweitens den tatsächlichen Leistungsumfang vor Ort konkret prüfen, statt sich auf die formale Absicherung zu verlassen, da dieser spürbar vom deutschen Niveau abweichen kann. Drittens die eigene Einkunftsstruktur überprüfen: Wer nennenswerte Betriebsrenten hält oder eine Kapitalauszahlung bevorstehen sieht, sollte deren beitragsrechtliche Behandlung vor dem Wegzug einplanen, nicht erst danach entdecken. Viertens bei Zielländern ohne nutzbares Abkommen frühzeitig eine private Auslandskrankenversicherung einholen und deren Bedingungen im höheren Alter und bei Vorerkrankungen genau prüfen.

Fazit

Für Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner hängt die Frage, ob der gewohnte Krankenversicherungsschutz beim Ruhesitz im Ausland nutzbar bleibt, nicht von einer aktiven Kündigung ab, sondern vom Zielland: Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz bleibt die KVdR über die Sachleistungsaushilfe nach der VO (EG) 883/2004 und das Formular S1 in aller Regel funktionsfähig, wenn auch mit einem Leistungsumfang, der sich nach dem Recht des Wohnstaats richtet. In einem echten Drittstaat ohne einschlägiges Sozialversicherungsabkommen ruht der Leistungsanspruch dagegen nach § 16 SGB V, sodass eine eigenständige Auslandskrankenversicherung erforderlich wird – mit Ausnahme der wenigen Abkommensstaaten, die eine eigene Krankenversicherungskoordination vorsehen. Unabhängig vom Zielland gilt: Solange die KVdR-Mitgliedschaft fortbesteht, bleiben Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten oder Kapitalleistungen aus Direktversicherungen nach § 229 SGB V beitragspflichtig – ein Umzug ins Ausland beendet diese Beitragspflicht nicht automatisch. Zur Einordnung, wen dieses Thema in der Praxis vor allem betrifft: Ein spürbarer Gestaltungsspielraum entsteht vor allem dort, wo neben der gesetzlichen Rente nennenswerte Kapital- oder Vermietungseinkünfte vorhanden sind, die – anders als Betriebsrenten – nicht der KVdR-Beitragspflicht unterliegen. Der Beitrag richtet sich damit in erster Linie an Rentner mit entsprechendem Vermögen beziehungsweise Kapital- oder Vermietungseinkünften, weniger an Durchschnittsrentner ohne solche Nebeneinkünfte.

Wann lohnt sich rechtliche Beratung?

Die Vorversicherungszeit für die KVdR, die Reichweite der europäischen Sachleistungsaushilfe, die sehr unterschiedliche Ausgestaltung einzelner Sozialversicherungsabkommen mit Drittstaaten und die fortbestehende Beitragspflicht auf Versorgungsbezüge greifen im Einzelfall eng ineinander. Wer einen dauerhaften Ruhesitz im Ausland plant, sollte diese Punkte rechtzeitig vor dem Wegzug klären – insbesondere wenn eine hohe Betriebsrente, eine bevorstehende Kapitalauszahlung oder ein Zielland ohne gesicherte Krankenversicherungskoordination im Raum steht.

Die Kanzlei Fiala hat zum internationalen Sozialversicherungsrecht umfangreich publiziert und unterstützt Mandanten dabei, ihre Krankenversicherung der Rentner beim geplanten Ruhesitz im Ausland rechtssicher einzuordnen und mögliche Beitrags- und Leistungsfolgen frühzeitig zu klären. Nehmen Sie bei Unsicherheiten zu Ihrer persönlichen Situation frühzeitig Kontakt zur Kanzlei auf.

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