Lebensversicherung: Rückabwicklung erleichtert

Millionen Kapitalanleger vertrauen ihren Bankberatern und Versicherungsvermittlern. Das Risiko, dass sich die Anlageentscheidung als falsch erweist, trägt der Kunde. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Beratung des Kunden ausreichend war. Dies ist jedoch vielen Beratern gar nicht möglich, weil sie das Kleingedruckte, etwa Versicherungsbedingungen oder Emissionsprospekte mit bis zu hunderten von Seiten, noch gar nicht gelesen hatten.

 

Landgericht (LG) Frankfurt/Main: Nur anleger- und objektgerechte Beratung

Dem LG Frankfurt (Urteil vom12.09.2011, Az. 2-21 O 44/11) lag ein Fall zugrunde, bei welchem der Berater zur Risiko-Diversifikation dem Kunden Zertifikate empfohlen hatte, wobei der Kunde bereits sein Vermögen allein in Aktien angelegt hatte. Jedoch war diese Empfehlung ungeeignet, weil dies zu einem Klumpenrisiko beim Emittentenrisiko geführt hatte. Weiterhin war diese Anlageberatung nicht geeignet, weil die Zertifikate dem Bereich der Aktienanlage zugeordnet werden, sich also der Aktienanteil durch diese Anlagegar nicht reduziert hatte. Wie das Gericht ausführte, kann der Berater nicht einwenden, dass sich die Zertifikate teilweise auf andere Aktien bezogen.

 

Fehlberatung ohne Blick auf Emittentenrisiko, Klumpenrisiko und Anlageklassen

Eine saubere Beratung des Kundenmuss anleger- und objektgerecht sein. Dafür „maßgeblich sind einerseits Wissensstand, Risikobereitschaft und Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjektsergeben. Während die Aufklärung des Kunden über diese Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex antebetrachtet lediglich vertretbar sein. „Dies gilt wiederum nicht, wenn der Berater sich selbst darüber hinausverpflichtet hat, etwa dazu, das beste Produkt zu vermitteln. Diese Grundsätze sind auch bei der Kapitalanlage in Lebensversicherungen zu beachten, wie vom Bundesgerichtshofentschieden (BGH, Urteil vom 14.06.2007, Az. III ZR268/06). Damit können Millionen „von der Stange beratene“ Kunden vom Vermittler und im Einzelfall auch vom Versicherer einen Schadensersatzfordern und beispielsweise die Rückabwicklung begehren.

 

Lebensversicherungen: Hohe Verwaltungskosten, oft unrentabel, selten flexibel

Aufklärungspflichtig sind insbesondere die speziellen Risiken eines Anlageproduktes. Bei Zertifikaten werden nicht selten rund acht Prozent Provisionen einkalkuliert– ohne dass es der Kundeweiß. Ob es am Ende der Laufzeit den Einsatz überhaupt unverzinst zurückgibt, hängt beispielsweisedavon ab, ob der Herausgeber des Wertpapiers nicht bereits in Konkurs oder Liquidation gegangen ist. Bei der Lebensversicherung ist das Risiko ähnlich hoch, einen Verlust durch Schieflage der Versicherungsgesellschaft zu erleiden. Weiterhin gehört zu den speziellen Risiken der Kapitallebensversicherung, dass die Abschlusskosten mit den Prämien der ersten fünf Jahre verrechnet werden –der Kunde bei legal arbeitenden Versicherern in den ersten fünf Jahren nur rund die Hälfte der einbezahlten Prämien zurück bekäme. Natürlich gibt es auch Versicherer, die dem Kunden oft illegal wesentlich weniger bei vorzeitiger Kündigung abrechnen – soll der Kunde doch klagen, denkt sich mancher Versicherer und weist die Programmierer an, die hauseigene Software entsprechend zu gestalten. Zudem gibt es bei Lebensversicherungen auch ein Emittentenrisiko, welches ein Berater bzw. Vermittler erst dann beurteilen kann, wenn er sich mit der Bilanzierungspraxis, den nach Aufsichtsrecht möglichen Spielräumen und den weitgehenden Eingriffsmöglichkeiten der Versicherungsaufsicht bis zum Zahlungsverbot und der Herabsetzung selbst bereits „garantierter“ Ansprüche auseinandergesetzt hat. Wer die Situation auf den Kapitalmärkten kennt, muss wissen, dass die um Anlagerisiken, Verwaltungskosten und Inflation bereinigten Renditen in der Regel seit Jahren nicht mehr positiv sind. Daran ändern auch „Steuereffekte“ nichts, sodass sich die Empfehlung zahlreicher Finanzprodukte seit Jahren bestenfalls dafür eignen per Saldo eine negative Rendite zu erzielen.

 

Renditeerwartung als Falle

Versicherer, Vermittler, Verbraucher und Verbraucherschützer haben sich gegenseitig eingeredet, dass Lebensversicherungen Kapitalanlagenseien, die dann an ihrer Rendite zu messen seien. Tatsächlich aber gehört die eingezahlte Prämie dem Versicherer, der dafür eine Versicherungsleistung verspricht, dafür das Risiko übernimmt und seine Kosten decken muss. Es ist jedem Versicherungsmathematiker klar, dass der zum Versicherungsbeginn im Mittel zu erwartende Wert der künftigen Leistungen stets unter dem Wert der künftig zu zahlenden Prämien liegenmuss – anders kann Versicherung gar nicht funktionieren. Wer auf eine positive Renditekommt, hat schlicht falsch gerechnet. So, wenn vergessen wird, die Zahlungen nach simplen finanzmathematischen Grundsätzen korrekt auf den Versicherungsbeginn zu diskontieren oder wenn der Kunde für sich von einer überdurchschnittlichen Lebenserwartung ausgeht. Negative reale Renditen können jedoch nie ein Grund sein, auf Altersvorsorge zu verzichten. Genauso wenig wie, wer Vorräte für den Winter haltbar macht, sich fragt, wie hoch die Rendite daraus nach Aufwand für das Einkochen oder Trocknen und unter Berücksichtigung des Verlustes an Nährwert, Vitaminen und Geschmack oderdurch Mäuse und Schimmel ist. Die Antwort kann nur lauten: Altersvorsorgelohnt sich auch, wenn weniger herauskommt als eingezahlt wurde.

 

 

Dr. Johannes Fiala
Peter A. Schramm

(www.network-karriere.com, 08.2012)

Unsere Kanzlei in München

Unsere Kanzlei finden Sie in der Fasolt-Straße 7 in München, ganz in der Nähe von Schloss Nymphenburg. Unser Team besteht aus hochmotivierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die für alle Belange unserer Mandanten zur Verfügung stehen. In Sonderfällen arbeitet unsere Kanzlei mit ausgesuchten Experten zusammen, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.


Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
»Mehr zu Dr. Johannes Fiala

Auf diesen Seiten informiert Dr. Fiala zu aktuellen Themen aus Recht- und Wirt­schaft sowie zu aktuellen politischen Ver­änderungen, die eine gesell­schaftliche und / oder unter­nehmerische Relevanz haben.

Videoberatung

Termin buchen

Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin bei uns.

Termin vereinbaren / Rückrufservice

Sie werden bereits juristisch beraten und wünschen eine Zweit­meinung? Nehmen Sie in diesem Fall über nach­stehenden Link direkt Kontakt mit Herrn Dr. Fiala auf.

Juristische Zweitmeinung einholen

(Das erste Telefonat ist ein kostenfreies Kennenlerngespräch; ohne Beratung. Sie erfahren was wir für Sie tun können & was wir von Ihnen an Informationen, Unterlagen für eine qualifizierte Beratung benötigen.)