“LG Mannheim Dreijährige Schadensersatz-Verjährung beginnt mit Prospektübergabe”

Das Landgericht Mannheim wies durch sein Urteil vom 07.03.2007 die Klage eines Anlegers ab, der nachweislich im Jahre 1996 einen Prospekt übergeben bekommen hatte. Im Prospekt waren die wesentlichen Risiken aufgeführt gewesen. RA Diplom-Jurist Thomas Keppel, Kanzlei Dr. Johannes Fiala, München, www.fiala.de hat das Urteil erstritten. Er kommentiert die Rechtslage, wie folgt:
Auszug aus der Urteilsbesprechung:
Der Kläger nahm den beklagten Anlageberater wegen angeblicher Falschberatung bei der Emp-fehlung einer Kapitalanlage im Jahre 1996 in Anspruch. Das Landgericht wies die Ende 2006 er-hobene Klage unter Verweis auf die Verjährung ggf. bestehender Ansprüche ab. Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung eines Anlageberatungsvertrages verjährten vor der Schuldrechtsreform innerhalb von 30 Jahren. Nach der übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB verkürzte sich die Verjährungsfrist ab dem 1.01.2002 auf drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Entstehung des Anspruchs. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist der Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits durch deren Erwerb geschädigt (BGH NJW 2005, 1597). Nach neuerer BGH-Rspr. kommt es für den Verjährungsbeginn darauf an, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 Nr.2 BGB). Vorliegend waren die Risiken der getätigten Kapitalanlage in dem Emissionsprospekt aufgeführt. Dessen Erhalt hatte der Kläger ausdrücklich in seiner Beitrittserklärung schriftlich bestätigt. In einem solchen Fall ist die Unkenntnis jedoch auf grobe Fahrlässigkeit des Klägers zurückzufüh-ren. Entweder hat er den Emissionsprospekt erhalten und nicht gelesen oder den Erhalt des Prospektes bestätigt und auf einer Aushändigung gleichwohl nicht bestanden und sich damit der entsprechenden Informationsmöglichkeit selbst enthoben, beides ist als grob fahrlässig i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr.2 BGB anzusehen.
Und Fazit von RA Fiala:
Für das Vertriebscontrolling kommt es entscheidend darauf an, dass der Anlagevermittler sich den Empfang des Prospektes schriftlich separat quittieren lässt. Insbesondere ist darauf zu ach-ten, dass die übergabe nicht erst am Tage der Zeichnung erfolgt. Eine mit anderen Erklärungen verbundene Quittung, beispielsweise auf dem Zeichnungsschein, kann wirkungslos sein (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.03.2003, Az. 8 U 170/02).
Leitsatz von RA Fiala, MBA:
Dreijährige Schadensersatz-Verjährung beginnt mit Prospektübergabe an den Kapitalanleger, auch wenn der Anleger den Prospekt erst neun Jahre später liest
(DA-Nr. 15A07 vom 11.04.2007, S. 5)
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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