Lücke des gesetzlichen Insolvenzschutz der Pensionsbezüge eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF)

– Auch beim PSV-Schutz besteht für den GGF die Gefahr, seine vertraglich und gesetzlich geschützte Pensionszusage (Direktzusage) komplett zu verlieren –

 

Grundsätzlich unterfällt der Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einer GmbH dem persönlichen Schutzbereich des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG), wenn er im arbeitsrechtlichen Sinn als nicht beherrschend und somit als Arbeitnehmer gem. § 17 Abs. 1 BetrAVG anzusehen ist.

Als beherrschend gilt der GGF regelmäßig dann, wenn er entweder allein mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile hält oder mehrere GGFs zusammen mehr als 50 % der Anteile halten. Im letzteren Fall gelten alle GGFs im arbeitsrechtlichen Sinn jeweils als beherrschend.

 

Die Einordnung des GGF als Arbeitnehmer im Sinne des BetrAVG hat zur Folge, dass bei Insolvenz seines Arbeitgebers (also der GmbH) der Pensionssicherungsverein (PSVaG) für alle fälligen Pensionsleistungen und gesetzlich unverfallbare Anwartschaften aufkommt (§ 7 Abs. 1 BetrAVG). Der PSVaG kommt für die Versorgungsverpflichtungen selbst dann auf, wenn die GmbH trotz gesetzlicher Verpflichtung zur Mitgliedschaft beim PSVaG widerrechtlich keine Beiträge entrichtet hat.

Allerdings hat die Eintrittspflicht des PSVaG zur Folge, dass Ansprüche oder Anwartschaften des Berechtigten gegen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die den Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung begründen, im Falle eines Insolvenzverfahrens mit dessen Eröffnung dann auf den Träger der Insolvenzsicherung übergehen, wenn dieser nach § 9 Abs. 1, Satz 1 BetrAVG dem Berechtigten die ihm zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften mitteilt (§ 9 Abs. 2, Satz 1 BetrAVG). Es handelt sich dabei um einen typischen Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs („cessio legis“).

 

Die Konsequenzen des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den PSVaG spürt der GGF spätestens dann, wenn der Insolvenzverwalter mit Forderungen der insolventen GmbH gegen den GGF aufrechnet. Unterlagen nämlich die laufenden Versorgungsbezüge zuvor noch dem Pfändungsschutz der §§ 850 ff. ZPO mit der Folge, dass gegen sie auf Grund des § 394 BGB nicht aufgerechnet werden konnte, so entfällt dieses Aufrechnungsverbot mit Übergang der pfändungsgeschützten Pensionsleistungen auf einen Dritten (hier der PSVaG als Träger der Insolvenzsicherung).

 

Welche Auswirkungen dies für die Ansprüche des GGF gegenüber dem PSVaG hat, ergibt sich wiederum aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (AIB). Gemäß § 4 Abs. 5 AIB werden nämlich zur Feststellung des Anspruchs auf die Versorgungsleistung solche Forderungen abgezogen, die der Arbeitgeber gegen den GGF auf Grund bestehender Aufrechnungslage abzuziehen berechtigt war.

Die Versorgungsleistung des PSVaG kürzt sich in entsprechendem Umfang. Behauptet der Insolvenzverwalter eine Forderung gegen den GGF und erklärt er die Aufrechnung, so dreht sich das Prozessrisiko zu Lasten des GGF um. In Bezug auf die Geltendmachung seiner im Wege der cessio legis auf den PSVaG übergegangenen Pensionsforderungen stellen sich Probleme der Prozessführungsbefugnis (§ 51 ZPO). Der GGF wird wohl seinen Anspruch gegen den PSVaG im Klageweg durchsetzen müssen. Der PSVaG muss dann seinerseits überlegen, der insolventen GmbH oder gar dem Insolvenzverwalter den Streit zu verkünden.

Mit dem Wegfall des Aufrechnungsverbots läuft der GGF je nach Umfang der behaupteten Gegenforderung sogar Gefahr, nicht einmal mehr in den Genuss des unpfändbaren Existenzminimums seiner Versorgungsbezüge zu kommen. Vor diesem Hintergrund ist dem GGF möglicherweise anzuraten, die Gestaltung seiner betrieblichen Altersversorgung zu überprüfen. Es gibt alternative Möglichkeiten, die Pensionsanwartschaften auf einen anderen Versorgungsträger zu übertragen (§ 4 Abs. 4 BetrAVG). Jedenfalls sollte der GGF nicht ausnahmslos auf eine vermeintlich gesetzlich insolvenzgeschützte Pensionszusage setzen.

 

von Dr. Johannes Fiala und  Rüdiger Wilhelm Lohkamp

 

mit freundlicher Genehmigung von

www.experten.de (veröffentlicht am 13.10.2005)

 

 

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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