Auch das neue VVG enthält viele Fallen für den Makler.
Typisch ist das Vorgehen, dass Vermittler ein Rating und/oder einer Software zum Produkt- und Bedingungsvergleich einsetzen, und sich auf die darin dargestellten Ergebnisse verlassen.
Dabei dürfte die Mehrzahl der so gewonnenen Ergebnisse trügerisch sein:
Die Subprime-Krise 2007 zeigt beispielsweise, dass sich Banker irrig auf Ratings verlassen haben, die sie nicht verstanden hatten – dreistellige Milliarden- Verlustposten weltweit waren die Folge.
Ein anderes Beispiel:
Ein Versicherungsmakler empfiehlt mit Hilfe einer renommierten Software eine BUZ, bei welcher der Versicherer nach § 19 VVG (2008) auf Kündigung verzichtet, wenn schuldlos eine Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Die Software (einer Rating-Agentur) weist aber damit nur eine “Halbwahrheit” aus: Der Versicherer kann nach wie vor – um nur eine Falle zu nennen – anfechten: Damit entfällt die BUZ, ohne Kündigung.
Darum ist es für Vermittler wichtig, Gesetze und Bedingungswerke zu lesen und zu vergleichen, damit sie korrekt beraten und haftungsmindernd dokumentieren können. Unsere Empfehlung: Nehmen Sie an unseren Vorlesungsreihen teil (siehe dazu den folgenden Punkt 4) und befolgen Sie die Ratschläge der dort anwesenden.
Dr. Johannes Fiala
Peter A. Schramm
(DHBW Newsletter 02/2008)
Mit freundlicher Genehmigung von www.dhbw-heidenheim.de.